Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 141/62
Datum
06.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Berufungsurteil wegen fortgesetzten Betrugs und erhob Verfahrens- sowie Sachrügen. Streitfragen betrafen die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch, die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§303 StPO) und eine Protokollberichtigung (§274 StPO). Der BGH verwirft die Revision: die Beschränkung war wirksam, die Niederschrift belegt die Zustimmung, und etwaige Fehler bei der Tatzusammenfassung schaden der Angeklagten nicht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung einer Berufung auf den Strafausspruch ist wirksam, wenn die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 303 StPO vorliegt und entsprechend belegt ist.

2

Eine Sitzungsniederschrift, die nach § 274 StPO absoluten Beweis begründet, kann die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft zum Beschränkungsverfahren nachweisen.

3

Eine nachträgliche Berichtigung der Niederschrift ist zulässig, sofern sie der Revision nicht die Rügegrundlage entzieht.

4

Die Teilrücknahme eines bereits allgemein eingelegten Rechtsmittels und damit die Beschränkung auf das Strafmaß ist zulässig und wirkt rechtsgestaltend.

5

Fehlerhafte Zusammenfassungen von Tathandlungen zu einem fortgesetzten Betrug führen nur dann zu einem Revisionsanspruch, wenn hierdurch eine konkrete Beschwer für den Verurteilten entsteht.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████████ █████████ █ geb. ███ aus ████ ██, geboren am ██████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Droge, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. November 1961 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das erweiterte Schöffengericht hat die Angeklagte am 30. April 1959 wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt und diese in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer auf das Strafmaß beschränkt. Die Strafkammer hat das Berufungsverfahren mit einem bei ihr im ersten Rechtszug schwebenden Verfahren verbunden, die Berufung verworfen und die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzter Anstiftung zum Betruge zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

2.) Die allgemeine Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass der Schuldspruch des Urteils vom 30. April 1959 rechtskräftig ist. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ihr ursprünglich unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die zu dieser Beschränkung erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 StPO) liegt nach der gemäß § 274 StPO absoluten Beweis erbringenden Sitzungsniederschrift (vgl. RGSt 66, 418) vor. Allerdings enthielt die Niederschrift ursprünglich den Vermerk, der Staatsanwalt habe erklärt, dass er der Beschränkung widerspreche. Sie ist jedoch nachträglich dahin berichtigt, der Staatsanwalt habe erklärt, dass er nicht widerspreche. Damit war seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Die Berichtigung war zulässig, weil sie nicht einer Revisionsrüge die Grundlage entzog.

Der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß stehen auch sonstige Umstände nicht entgegen. Zwar hat die Strafkammer alle Betrugshandlungen, einerlei ob sie vor oder nach dem Urteil vom 30. April 1959 begangen worden sind, als Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung angesehen. Dabei ist rechtlich nicht einwandfrei dargelegt, dass überhaupt ein Gesamtvorsatz der Angeklagten und damit eine fortgesetzte Tat vorlagen. Durch diesen Fehler ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert. Ist Tatmehrheit zwischen Einzelakten gegeben, können gegen die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß keinesfalls Bedenken erhoben werden. Das gilt aber auch für den Fall einer einzigen fortgesetzten Handlung. Zwar kann eine einheitliche Tat in der Regel nicht zerlegt und deshalb ein Rechtsmittel auch nicht auf die Verurteilung wegen eines Teiles dieser Tat beschränkt werden. Hier waren jedoch im Urteil des erweiterten Schöffengerichts vom 30. April 1959 nur die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Taten abgeurteilt. Die später begangenen Taten konnte das Schöffengericht nicht zum Gegenstand seines Urteils machen. Nach ständiger Rechtsprechung hatte die Angeklagte bei dieser Sachlage ihre Berufung von vornherein auf den Strafausspruch beschränken können. Daran änderte sich nichts dadurch, dass sie das Rechtsmittel zunächst allgemein einlegte. Ihr blieb die Möglichkeit der Teilrücknahme. Durch die Beschränkung auf den Strafausspruch ist der Schuldspruch rechtskräftig geworden.

3.) Ob trotzdem die Strafkammer die späteren Betrugshandlungen mit den früheren vor dem Urteil vom 30. April 1959 begangenen zu einem einzigen fortgesetzten Betrug zusammenfassen durfte oder nicht vielmehr von zwei fortgesetzten Vergehen des Betruges hätte ausgehen müssen, kann dahinstehen. Denn durch die Verurteilung wegen eines einzigen fortgesetzten Betruges ist die Angeklagte nicht beschwert.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere war die Strafkammer nicht gehindert, für den fortgesetzten Betrug eine über die durch das Urteil vom 30. April 1959 ausgesprochene Strafe von acht Monaten Gefängnis hinausgehende Strafe zu verhängen (vgl. BGHSt 9, 32).

Dotterweich Kirchhof Baldus Henning Mayr [Unterschrift unleserlich]

Justizangestellter
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