Revision zu §51 StGB: Zurechnungsfähigkeit bei Psychopathie und sexueller Abhängigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/59
- Datum
- 06.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB umfasst nicht nur organische Psychosen, sondern auch hochgradige abnorme seelische Reaktionen (Psychopathien), soweit sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Psychopathien führen nicht von vornherein zum Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit; für den Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bedarf es einer besonderen psychologischen Analyse und nur bei schwerer Psychopathie kommt ein Ausschluss in Betracht.
Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht (§ 73 StPO); zur Beurteilung der psychologischen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit kann in der Regel ein Psychiater die erforderliche fachkundige Mitwirkung leisten.
Eine fehlerhafte Auslegung des § 51 StGB durch das Tatgericht kann den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Saarbrücken, 12. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████████ Elisabeth We[...] aus ███████████████ geboren am █████ ██ ███████████████ wegen versuchten Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der Anklage,
auf die Revision der Angeklagten das Urteil des Schwurgerichts in Saarbrücken vom 12. Dezember 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes, begangen an ihrem Ehemann, zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Ihre Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Die Verfahrensrügen stehen in engem Zusammenhang mit Sachrügen und bedürfen deshalb keiner gesonderten Erörterung.
1. Die Angeklagte hat, um ihren Ehemann zu töten, das Pflanzenschutzmittel E 605 gekauft. Eine Woche später hat sie in Ausführung ihres Tötungsvorsatzes von dem gekauften Gift zunächst etwas in einen Rest Cognac gegossen. Da dieser sich milchig verfärbte, goß sie ihn weg und fügte nun dem für ihren Ehemann bereitgestellten Kaffee eine Menge des Giftes bei, die ihr zur Tötung ausreichend erschien.
Die Revision vermißt im Urteil Feststellungen darüber, ob das Pflanzenschutzmittel E 605 ein Gift, nach Beschaffenheit und Menge geeignet ist, den lebenden Körper zu zerstören. Da dies aber offenkundig ist, bedurfte es insoweit keiner Ausführungen. Daß das Gift, das die Angeklagte in den Kaffee schüttete, das gleiche war wie dasjenige, das sie vorher in den Cognac geschüttet hatte, ergibt sich für den unvoreingenommenen Leser des Urteils ohne jede Möglichkeit eines Zweifels.
2. Die Revision macht ferner geltend, das Schwurgericht habe die Vorschrift des § 51 StGB falsch ausgelegt; es sei davon ausgegangen, daß der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit in § 51 StGB im Sinne einer organischen Erkrankung zu verstehen sei, während er jede andere hochgradige Abnormität seelischen Geschehens umfasse, auch wenn sie in der von Anfang an gegebenen Anlage und Konstitution des einzelnen begründet sei; diese irrige Auffassung habe das Schwurgericht veranlaßt, den Antrag der Verteidigung abzulehnen, einen Sexualpsychologen darüber zu hören, ob bei der Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen; dadurch habe es seine Aufklärungspflicht verletzt sowie sich gleichzeitig einer ihm nicht gegebenen Sachkunde berühmt, indem es den psychiatrischen Sachverständigen für befähigt erklärt habe, die hier in Betracht kommende psychologische Frage sachkundig zu beurteilen.
Die Darlegungen des Urteils ergeben die auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützte Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte charakterlich abnorm veranlagt, nämlich eine Psychopathin ist, und daß sie sich zur Zeit der Tat in starker sexueller Abhängigkeit von ihrem Freunde, einem an Jahren jüngeren französischen Soldaten, befand, und daß die abnorme charakterliche Veranlagung in Verbindung mit der starken sexuellen Abhängigkeit sie zur Tat geführt hat. Dies hat das Schwurgericht bei der Strafzumessung als strafmildernd berücksichtigt. Dagegen hält es die abnorme charakterliche Veranlagung nicht für geeignet, die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Sinne des § 51 StGB auszuschließen oder erheblich zu vermindern, weil es sich nur um Charaktermängel, nicht aber um eine Geistesschwäche oder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB handele. Der von der Verteidigung aufgeworfenen Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten infolge sexueller Abhängigkeit erheblich vermindert gewesen sei, mißt das Schwurgericht keine rechtliche Bedeutung bei, weil § 51 Abs. 2 StGB nur dann Anwendung findet, wenn die Minderung nicht auf Persönlichkeitsfehler, sondern auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung zurückzuführen sei.
Diese Ausführungen erwecken in der Tat Zweifel in der Richtung, daß das Schwurgericht unter krankhafter Störung der Geistestätigkeit nur krankhafte Störungen des Seelenlebens im engeren psychiatrischen Sinne, bedingt durch einen körperlichen Krankheitsvorgang, also die sog. Psychosen, mithin echte Geisteskrankheiten, verstanden hat. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB umfaßt auch jede andere hochgradige Abnormität seelischen Geschehens einschließlich der abnormen Erlebnisreaktionen (BGH LM, StGB § 51 Abs. 1 Nr. 10). Der Unterschied zwischen den echten Geisteskrankheiten und den seelischen Abnormitäten (Psychopathien) tritt zu Tage bei der Frage nach den sog. psychologischen Grundlagen des § 51 StGB, d.h. bei der Frage, ob der Täter wegen der krankhaften Störung der Geistestätigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die echten Geisteskrankheiten führen von besonders leichten Fällen abgesehen zum unbedingten Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit. Die Psychopathien schließen nicht von sich aus die Zurechnungsfähigkeit aus, vielmehr bedarf es hier jeweils einer besonderen Begründung durch eine psychologische Analyse (Mezger in LK § 51 Anm. 10 vor bb). Nur in Fällen einer schweren Psychopathie kommt ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit setzt eine Psychopathie stärkeren Grades voraus. Für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB genügt nicht jede auch nur leichte Abnormität des Seelenlebens.
In dem Zweifel, ob das Schwurgericht von der rechtlich zutreffenden Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist, sieht sich der Senat noch bestärkt durch die Ausführungen des Urteils zur Frage der sexuellen Abhängigkeit der Angeklagten. Hier wird ausgeführt:
„Selbst wenn ein psychologischer Sachverständiger zu dem Ergebnis käme, daß aus anderen Gründen, insbesondere wegen der sexuellen Abhängigkeit von ihrem Freunde, die Angeklagte in ihrer Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert war, wäre dies rechtlich ohne Bedeutung.“
Bei einer hochgradigen sexuellen Abhängigkeit kann es sich um eine abnorme Erlebnisreaktion psychopathischer Natur handeln. Wenn eine solche die Fähigkeit der Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert hatte, so läge ein Fall des § 51 Abs. 2 StGB vor. Die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte sei zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen, beruht demnach möglicherweise auf der Verkennung des Begriffes „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“.
Der darin liegende sachlichrechtliche Fehler zwingt jedoch lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revision beanstandet nur die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung ergibt, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen die Möglichkeit, daß die Angeklagte zur Tatzeit wegen ihres psychopathischen Zustandes zurechnungsunfähig war, ausgeschlossen ist. Da das Urteil schon wegen des sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden muß, bedürfen die im Zusammenhang damit erhobenen Verfahrensrügen keines Bescheides. Es besteht jedoch Veranlassung, gegenüber den Ausführungen der Revision auf folgendes hinzuweisen:
Die Auswahl des Sachverständigen weist das Gesetz dem Richter zu (§ 73 StPO). Schon bei der Feststellung der biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB hat der Richter selbständig mitzuwirken, wenn auch das Schwergewicht bei der Tätigkeit des psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen liegt. Bei der Beurteilung, ob die psychologischen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind, tritt der Richter in den Vordergrund; denn hier handelt es sich im wesentlichen darum, ob unter den gegebenen Umständen an den Täter billigerweise die Forderung erhoben werden kann, sich anders zu verhalten, und ob er demgemäß und in welchem Grade für sein Handeln verantwortlich ist. Soweit zur Beantwortung der Frage nach den psychologischen Voraussetzungen die fachkundige Mitwirkung eines Sachverständigen erforderlich ist, kann diese Aufgabe in der Regel von dem Psychiater erfüllt werden; denn die Seelenheilkunde (Psychiatrie) setzt die Kenntnis des Seelenlebens voraus, die Gegenstand der Psychologie ist.
Das Schwurgericht hat deshalb zu Recht den Antrag, noch das Gutachten eines Psychologen einzuholen, abgelehnt. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist mit dem Hinweis auf die Verwerflichkeit der Tat ausreichend begründet.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Hoepner |