Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Brandstiftung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Fahrlässigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 141/58
Datum
04.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen in einem Verfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung eingelegt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe das Maß der erforderlichen Sorgfalt und die Voraussehbarkeit des Schadens fehlerhaft beurteilt und insoweit teilweise Sachverständigenrollenzüge angenommen. Der BGH betont, dass Richter die Beurteilung von Sorgfalt und Voraussehbarkeit vorzunehmen haben und dass das Unterlassen einfacher, zumutbarer Vorsichtsmaßnahmen Fahrlässigkeit begründen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung des erforderlichen Sorgfaltsmaßes und der Voraussehbarkeit des Schadens obliegt dem Richter; Sachverständige dürfen nur die zur Beurteilung erforderlichen Grundlagen liefern.

2

Die Voraussehbarkeit eines Schadenseintritts kann nicht mit Erfolg verneint werden, wenn der Täter durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht die hierfür notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat.

3

Wer Kenntnisse über die Gefährlichkeit einer Tätigkeit hat oder durch Hinweise auf die Gefahr aufmerksam geworden ist, muss einfache und zumutbare Vorsichtsmaßnahmen treffen; deren Unterlassung begründet Fahrlässigkeit.

4

Schon der Umstand, dass ein Beteiligter auf Hinweise und erkennbare Gefahren aufmerksam wurde, macht eine Berufung auf fehlende Voraussehbarkeit unvereinbar und kann die Haftung begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 20. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schmiedegesellen Adolf ███ aus ████, geboren am ███ in ████, 2. den Landwirt ███ aus ████, geboren am ███ in ████,

wegen fahrlässiger Brandstiftung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED] Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 20. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrüge. Einer Entscheidung über die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde durchgreift. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß gewisse Wendungen des Urteils den Eindruck hervorrufen können, als ob die Beurteilung des Maßes der anzuwendenden Sorgfalt und der Voraussehbarkeit des Schadens vom Gericht den Sachverständigen überlassen worden wäre. Dies könnte nicht gebilligt werden, da die Beurteilung dieser Fragen allein dem Richter obliegt, der Sachverständige nur die Grundlagen der Beurteilung beizusteuern hat.

II. Sachbeschwerde.

1.) ███ Dem Angeklagten ███, der einen Schweißkurs mitgemacht hatte, waren die mit dem Schweißvorgang verbundenen Gefahren bekannt; über die Örtlichkeit wußte er jedenfalls, daß auf der anderen Seite der Mauer, an der er die Eisenteile abschweißte, leicht entzündliche Vorräte lagerten. Er wußte also auch, daß ein Brand entstehen könne, wenn die Mauer nicht „dicht“ war. Nun sagt die Strafkammer ausdrücklich, daß die Angeklagten einiges mehr hätten tun können, um jede Brandgefahr auszuschließen, insbesondere hätte ███ die Mauer Fuge für Fuge mit ausreichender Beleuchtung absuchen müssen; gleichwohl habe er den Erfolg nicht voraussehen können, weil er bei der Untersuchung der Mauer ohne nachweisbare Nachlässigkeit keine Lücke entdeckt habe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In der Tat mußte ███ die Mauer Fuge für Fuge untersuchen, weil er die Gefahrlichkeit des Schweißens kannte. Er hätte dann – nach den Feststellungen der Strafkammer über den Zustand der Mauer – die konkrete Gefahr ohne jede Schwierigkeit und mit Sicherheit sofort erkannt. Es ist aber nicht angängig, den Erfolg für nicht voraussehbar zu erklären, wenn der Täter es durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht unterlassen hat, sich die Grundlagen der Voraussehbarkeit zu verschaffen. Daß ███ „ohne nachweisbare Nachlässigkeit“ keine Lücke entdeckt habe, steht in Widerspruch mit den vorausgehenden Erwägungen der Strafkammer. Sie wird die Frage der Fahrlässigkeit deshalb neu prüfen müssen. Sie hat hierbei bisher nicht berücksichtigt, daß ███ auf seine Frage nach der Beschaffenheit der Mauer von ███ keine klare Antwort erhalten hatte, die ihm seltsamerweise Veranlassung gab, die Verantwortung für das, was geschehen könne, abzulehnen. Im übrigen zählt das Urteil noch weitere Vorsichtsmaßnahmen auf, deren Anwendung die Brandgefahr verhindert hätte, und die so einfacher Art sind, daß nicht erkennbar ist, warum sie nicht auch einem einfachen Dorfschmied nahegelegen und zumutbar gewesen sein sollen.

2.) ███ Hinsichtlich des Angeklagten ███ stellt das Landgericht ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere durch Verschweigen des Katzenlochs, fest, verneint aber auch für diesen „mit den Gefahren von Schweißvorgängen nicht bekannten“ Angeklagten die Voraussehbarkeit. Insofern wird allgemein auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ███ verwiesen. Zudem übersehen die Strafkammer, daß ███ schon durch die Frage ███s nach der Beschaffenheit der Mauer und durch dessen auffällige Erklärung, er lehne jede Verantwortung ab, auf die Gefahr hingewiesen worden war. ███ war bei der Arbeit anwesend und sah sofort bei Beginn des Abschweißens, daß große Hitze entwickelt wurde und die Funken herumflogen. Ihm war der Zustand der Mauer mit den Ritzen und Undichtigkeiten ebenso bekannt wie das Katzenloch, das er gerade erst mit lose hineingestellten Steinen verdeckt hatte. Die Annahme des Landgerichts, er habe die Feuersgefahr trotzdem nicht voraussehen können, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BuschDr. DotterweichScharpenseel
BaldusDr. Schalscha
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