Revision verworfen: Bestätigung von Freiheitsberaubung (§239) und Beleidigung (§185)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/57
- Datum
- 17.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Strafakte enthaltene falsche Angabe der anwendbaren Strafnorm (Zahlendreher) beeinträchtigt das Urteil nicht, wenn der Eröffnungsbeschluss die konkrete tatbezogene Beschreibung und die rechtliche Qualifikation so deutlich enthält, dass kein Zweifel am angeklagten Verhalten besteht.
Die Ablehnung, einen weiteren Sachverständigen zu hören, ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bereits ausreichliche sachverständige Aussagen eingeholt hat und seine Überzeugung auf diesen Ausführungen sowie eigenen Wahrnehmungen stützt; der Revisionsführer muss konkrete zusätzliche Beweismittel benennen.
Freiheitsberaubung (§239 StGB) ist bereits dann erfüllt, wenn dem Opfer objektiv und vorübergehend die Möglichkeit genommen wird, einen Raum nach eigenem Belieben zu verlassen.
Bei Unzuchtshandlungen gegenüber Jugendlichen ist ein angebliches Einverständnis unbeachtlich, wenn das Opfer aufgrund Alters oder geistiger Entwicklung nicht fähig ist, die Bedeutung der Herabsetzung der Geschlechtsehre zu erkennen.
Der Beleidigungsvorsatz kann aus den Gesamtumständen geschlossen werden; Kenntnis besonderer Umstände der Verletzbarkeit des Opfers (Alter, Bildungsstand, geistige Reife) kann das Vorliegen des ehrverletzenden Vorsatzes tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Anstreicher Georg ███ aus ████████, geboren am ██ 1940 in ████, wegen Freiheitsberaubung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. November 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) in zwei Fällen, begangen jeweils in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB), zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen:
1. Die Revision rügt eine Verletzung des § 207 StPO.
Es ist zwar richtig, dass der Eröffnungsbeschluss anstelle des § 239 StGB den § 238 StGB als das anzuwendende Strafgesetz bezeichnet und dass dieser Fehler auch später nicht berichtigt worden ist. Auf diesem Mangel kann das Urteil aber nicht beruhen. Denn der Eröffnungsbeschluss kennzeichnet die dem Angeklagten zur Last gelegte (konkrete) Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen (abstrakten) Merkmale so hinreichend, dass keine Unklarheit darüber bestehen kann, welches Verhalten dem Angeklagten zur Last gelegt wird und unter welchem strafrechtlichen Gesichtspunkt dies geschieht. Es handelt sich hier offensichtlich um einen Schreibfehler.
2. Auch die Aufklärungsrügen haben keinen Erfolg.
Zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen über die der jugendlichen Zeugin Gertrud M. [REDACTED] bestehende Glaubwürdigkeit bestand für das Landgericht keine Veranlassung, nachdem es bereits zwei Sachverständige zu dieser Frage gehört hatte und auf Grund ihrer Ausführungen und der eigenen Wahrnehmungen von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin überzeugt war. Soweit die Revision diese Überzeugung in Zweifel zieht, versucht sie lediglich, die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig. Die Beweiswürdigung lässt auch keine Verstöße gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen die Denkgesetze erkennen.
Soweit die Revision darüber hinaus eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich das Landgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168 [175]).
II. Die Sachbeschwerde:
Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den getroffenen Feststellungen lockte der Angeklagte die am 20. Dezember 1940 geborene und ihm als Nachbarskind gut bekannte Gertrud M. [REDACTED] in zwei im Wesentlichen gleich verlaufenden Fällen Anfang und Ende Dezember 1955 in eine unmittelbar hinter dem Haus gelegene Küche und verschloss die Tür. Dann drängte er sie gewaltsam so in eine Ecke, dass sie nicht mehr an ihm vorbeischlüpfen konnte. Dort erging er sich unsittlich an ihr, die sich nun nicht mehr wehrte. Damit hat es der Angeklagte dem Mädchen aber in beiden Fällen, wenn auch nur vorübergehend, objektiv unmöglich gemacht, die Küche nach ihrem eigenen Belieben zu verlassen. Das genügt zur äußeren Tatseite (RGSt 61, 239, 247).
Der Angeklagte hat auch in beiden Fällen rechtswidrig gehandelt. Denn das Mädchen war nicht damit einverstanden, dass der Angeklagte sie in der geschehenen Weise in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkte. Das ergibt sich für den ersten Fall aus der ausdrücklichen Feststellung, dass es wieder hinaus wollte, weil es durch das Abschließen der Tür und das eigenartige Verhalten des Angeklagten argwöhnisch geworden war; für den zweiten Fall daraus, dass es sich, wenn auch aus Angst nur leicht, wehrte, als es der Angeklagte in die Ecke drängte.
Auch zur inneren Tatseite reichen die, wenn auch knappen, Feststellungen im Urteil aus. Danach hat der Angeklagte in beiden Fällen erkannt, dass das Mädchen nicht mit seinem Vorgehen einverstanden war und sich nicht von ihm in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken lassen wollte. Dennoch hat er sie gewaltsam so in die Ecke gedrängt, dass sie nicht mehr an ihm vorbeischlüpfen konnte, und damit vorsätzlich gehandelt. Ohne Bedeutung ist es, ob der Angeklagte, wie die Revision behauptet, die Tür ursprünglich nur deshalb verschlossen hat, weil er von dritter Seite nicht gestört werden wollte. Auf das Verschließen der Tür kommt es hier nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Angeklagte das Mädchen auch dann nicht freigegeben hat, als er erkannte, dass es mit seinem Vorgehen nicht einverstanden war. Mit der Behauptung, das Mädchen hätte bei entsprechendem Willen die Küche durch das Fenster zum Hof ungehindert verlassen können, kann die Revision angesichts der eindeutigen gegenteiligen Feststellungen nicht gehört werden.
Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung begegnet in beiden Fällen keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den für beide Fälle übereinstimmend getroffenen Feststellungen zog der Angeklagte dem Mädchen, nachdem er es in die Ecke gedrängt und dann losgelassen hatte, ohne weitere Gegenwehr die Hose herunter, steckte seinen Geschlechtsteil bis kurz vor den Samenerguss in seine Scheide und leckte auch an dieser. Dann ließ er, im ersten Fall, nachdem es mit Schreien gedroht hatte, wieder von ihm ab.
Dass diese unzüchtigen Handlungen objektiv die Geschlechtsehre des Mädchens verletzten, bedurfte keiner näheren Erörterung. Zutreffend geht das Landgericht auch von ihrer Widerrechtlichkeit aus. Denn selbst ein Einverständnis des Mädchens wäre unbeachtlich. Es war zwar den Urteilsfeststellungen nach in allen geschlechtsbetonten Dingen weitgehend aufgeklärt. Es war aber mit seinen 15 Jahren, zumal es nur die Hilfsschule besucht hatte, auf keinen Fall imstande, die Bedeutung der Geschlechtsehre zu erkennen und zu erfassen, dass es diese mit einem Einverständnis mit an ihm vorgenommenen unzüchtigen Handlungen preisgab (BGHSt 8, 357 [358]).
Zur inneren Tatseite äußert sich das Urteil allerdings nur kurz und begnügt sich mit dem Satz, der Angeklagte habe die Zeiten der Unfreiheit (d. h. Freiheitsberaubung) dazu benutzt, das Mädchen durch die festgestellten Unzuchtshandlungen vorsätzlich in seiner Ehre herabzusetzen. Im vorliegenden Fall bedurfte es jedoch näherer Darlegungen über den Beleidigungsvorsatz nicht. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte das Mädchen und dessen Lebenskreis genau kannte. Er wusste demnach, dass es gerade 15 Jahre alt war, lediglich die Hilfsschule besucht hatte und seiner geistigen Entwicklung nicht unerheblich gegenüber seinem Alter zurückgeblieben war. Dem Angeklagten waren also die besonderen Umstände bekannt, aus denen sich für jedermann und somit auch für ihn ergab, dass das Mädchen überhaupt nicht fähig war zu erkennen, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen konnte.
Im Urteil brauchte deshalb weder erörtert zu werden, ob der Angeklagte den Verzicht des Mädchens auf Gegenwehr, nachdem es in die Ecke gedrängt war, als Einverständnis gedeutet hat, noch ausgeführt zu werden, dass er sich der Wirkungslosigkeit des etwa angenommenen Einverständnisses bewusst war. Die Feststellung dieses Bewusstseins ist bei der besonderen Sachlage in dem Satz enthalten, der Angeklagte habe durch die vorgenommenen Unzuchtshandlungen das Mädchen in seiner Ehre herabgesetzt.
Im Übrigen lässt das Urteil einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht erkennen. Seine Revision war daher zu verwerfen.
| Busch | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Dr. Schalscha |