Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei Unzucht- und Verführungsanklage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 141/56
Datum
12.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Landgerichtsurteil eingelegt, das ihn wegen Unzucht mit einem Kind und Verführung einer männlichen Person unter 21 verurteilte. Der BGH hält eine der im Eröffnungsbeschluss genannten Taten nicht für bewiesen und hebt insoweit das Urteil auf und spricht zu Kosten der Staatskasse frei. Er weist ferner die Feststellungen zur Verführungsform (§175a Nr.3) und zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung als unzureichend begründet zurück und verweist die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine im Eröffnungsbeschluß angedrohte selbständige Tat nicht hinreichend proven, ist der Angeklagte hinsichtlich dieser Tat freizusprechen; das Revisionsgericht kann den Freispruch nachholen.

2

Die Verwirklichung des vollendeten Tatbestands des § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, daß der Verführte die Voraussetzungen des § 175 StGB in äußerer und innerer Hinsicht erfüllt, wobei dessen strafrechtliche Schuld nicht erforderlich ist.

3

Lassen die tatrichterlichen Feststellungen offen, ob eine Tat als Verführung (vollendet), als Versuch oder nur als Vergehen nach § 175 StGB anzusehen ist, bedarf es weiterer Aufklärung durch den Tatrichter; andernfalls ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung muß das Gericht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung gegen in der Person des Angeklagten liegende Milderungsgründe abwägen und die hierfür relevanten Umstände hinreichend darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 12. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schachtmeister Hermann ██████ aus ███████████, geboren am ████████████ 1898 in ██ ████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Januar 1956, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil wird außerdem wie folgt ergänzt: „Soweit dem Angeklagten eine weitere Tat nach § 175a Nr. 3 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last liegt, wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.“

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

1.) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte, dem der Eröffnungsbeschluß zwei selbständige unzüchtige Handlungen zur Last gelegt hat, von denen die eine nach dem Urteil nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, wegen dieser nicht erwiesenen Straftat hätte freigesprochen werden müssen (vgl. RGSt 50, 351; BGH NJW 1952, 432). Da auf die Revision des Angeklagten eine Änderung des Urteils zu seinem Nachteil in diesem Punkt nicht in Betracht kommt, ist der Senat auf Grund der Feststellungen der Strafkammer in der Lage, den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachzuholen.

2.) Das sonstige Vorbringen der Revision bewegt sich überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und setzt sich überdies vielfach mit den Feststellungen des Urteils in Widerspruch. Das Rechtsmittel kann mit diesen Ausführungen keine Berücksichtigung finden. Doch kommt in den Darlegungen der Revision im Zusammenhang genugend deutlich zum Ausdruck, daß nach ihrer Meinung die Feststellungen der Strafkammer den Urteilsspruch nicht rechtfertigen. Dieser Einwand greift durch.

Die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zwar unbedenklich.

Die Merkmale eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB, das der Angeklagte nach dem Urteil tateinheitlich mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht haben soll, sind jedoch nicht ausreichend dargetan. Der Junge weigerte sich, der Aufforderung des Angeklagten nachzukommen und sich zu entblößen. Daraufhin zog dieser dem Jungen sowohl die Hose als auch die Unterhose herunter. Er zog den Jungen alsdann an sich, so daß dieser ihm zugewandt zwischen seinen Beinen stand. Dabei griff er mit der einen Hand an den entblößten Geschlechtsteil des Jungen, während er mit der anderen Hand ihm ein paar leichte Schläge auf das Gesäß gab.

Aus diesen Feststellungen der Strafkammer ergibt sich nicht, daß der Angeklagte den Jungen verführt hat, sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Denn nur diese Begehungsart in § 175a Nr. 3 StGB konnte nach Lage der Sache durch den Angeklagten verwirklicht worden sein. Die Feststellung, daß der Junge sich weigerte, dem Verlangen des Angeklagten nachzukommen und sich zu entblößen, spricht jedoch eher dafür, daß er ohne jede innere Bereitschaft dazu, die Handlungen des Angeklagten hinzunehmen, diese teilnahmslos oder gar nur gezwungen über sich ergehen ließ. Die Bestimmung des § 175a Nr. 3 StGB setzt aber zu ihrer Verwirklichung voraus, daß der Verführte selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt, wobei dieser allerdings nicht mit strafrechtlicher Schuld zu handeln braucht (vgl. BGHSt 2, 40). Daß diese Voraussetzung hier erfüllt gewesen ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Vielmehr läßt dieses die Möglichkeit offen, daß der Junge nicht zur Unzucht geneigt gemacht, vielleicht sogar zu ihr gezwungen werden sollte. Ob unter diesen Voraussetzungen statt eines vollendeten Verbrechens des § 175a Nr. 3 StGB der Angeklagte ein solches nach § 175a Nr. 3 StGB begangen haben würde oder ob insoweit nur ein versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB vorliegt, vielleicht auch nur ein Vergehen nach § 175 StGB allein, bedarf näherer Prüfung. Da hierzu der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung durch den Tatrichter bedarf, muß das Urteil aufgehoben werden.

3.) Die Gründe des Urteils, mit denen die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar läßt die darin enthaltene Redewendung, daß „bei Delikten der vorliegenden Art“ Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht komme, noch nicht ohne weiteres vermuten, daß die Strafkammer bei Taten bestimmter Art grundsätzlich das Erfordernis des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung ohne nähere Darlegung der im Einzelfall maßgebenden Umstände bejaht. Denn sie bringt zugleich zum Ausdruck, daß in derartigen Fällen die Vollstreckung der Strafe „im allgemeinen“ erforderlich ist. Sie behält sich also eine nähere Prüfung in jedem Einzelfall vor (vgl. BGHSt 6, 298). Jedoch ist es nicht richtig, wie das Urteil dann meint, daß in der Person des Angeklagten liegende Umstände gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Strafvollstreckung nicht entscheidend ins Gewicht fallen könnten. Das Gegenteil ist in der vorerwähnten Entscheidung BGHSt 6, 298, 301 dargelegt. Die bei dem Angeklagten festgestellten persönlichen Milderungsgründe können also entgegen dem Urteil sehr wohl „in diesem Zusammenhang“ für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung maßgebende Bedeutung gewinnen.

BaldusWernerMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei Unzucht- und Verführungsanklage — Themis