Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung in Sexualstrafverfahren aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 140/97
- Datum
- 18.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen muss der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegen, dass er alle für und gegen die Richtigkeit des Vorwurfs erheblichen Umstände erkannt und in einer Gesamtschau bewertet hat.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen erfordert besondere Sorgfalt; insbesondere sind private Vorbefragungen, suggestive Einwirkungen und vorbereitende Therapiegespräche kritisch zu prüfen.
Die bloße Erörterung einzelner entlastender Indizien genügt nicht; eine Häufung von jeweils für sich erklärbaren Zweifel eröffnen bei Gesamtwürdigung durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage.
Ein Tatrichter kann grundsätzlich allein aufgrund der Aussage des Opfers verurteilen; er muss aber in den Urteilsgründen nachvollziehbar begründen, warum etwaige Zweifel oder Widersprüche nicht geeignet sind, die Überzeugung zu erschüttern.
Kommt ein möglicher Zweitverdächtiger in Betracht, hat das Gericht die Gründe für dessen Verfahrenseinstellung darzulegen und zu prüfen, ob Übertragungen oder Projektionen von Erlebnissen auf den Angeklagten möglich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 8. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 140/97 vom 18. Juni 1997 in der Strafsache gegen Manfred █████████, geboren am 9.1940 in C___ in RCO__ ████ (Ostpreußen), wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. Juli 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Vielzahl weiterer Vorwürfe hat es ihn freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Angeklagte bestreitet die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Seine Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des zur Tatzeit (Juli und August 1990) zehn Jahre und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 16 Jahre alten Tatopfers, der Tochter des Angeklagten.
In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; StV 1995, § 267 Abs. 6). In einem solchen Fall ist zudem in besonderem Maße eine „Gesamtwürdigung“ aller Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2). Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, dass sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit der Angaben möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung von jeweils für sich erklärbaren Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat sich zudem mit einzel-
nen, möglicherweise Zweifel begründenden Indizien in nur unzureichender Weise auseinandergesetzt.
Gegen die Annahme, der Angeklagte habe seine Tochter sexuell missbraucht, können im Wesentlichen folgende Umstände sprechen:
Als die Eltern sich trennten, war die Geschädigte (die Tochter Mercedes) auf eigenen Wunsch beim Angeklagten geblieben. Dieser versuchte später nicht, das Kind von anderen Personen fernzuhalten, denen es einen sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten hätte offenbaren können. Im Jahre 1991 zog er vielmehr mit Mercedes nach ██, nahm dort Kontakt zu der Mutter des Kindes auf und ließ zu, dass Mercedes ihre Mutter und ihren Bruder häufig besuchte. Im Jahre 1992 brachte der Angeklagte Mercedes zur Jugendschutzstelle des Jugendamtes █████████, um sie in einem Kinderheim unterzubringen. Das Kind beschuldigte den Angeklagten nicht von sich aus und spontan, sondern erst, nachdem die Heilpädagogin ████, in deren Familie es untergebracht worden war, es immer wieder gefragt hatte, „ob es sexuelle Handlungen ihres Vaters gegeben habe“. Bereits bei der Befragung ging man davon aus, dass der Angeklagte seine Tochter sexuell missbraucht haben müsse, weil man sich „anders den Zustand von Mercedes und ihre Überstellung an die Jugendschutzstelle nicht erklären konnte“.
Als Mercedes von den Vorfällen berichtet hatte, wurden die polizeilichen Ermittlungen durch Vernehmung des Kindes erst ein Jahr später aufgenommen, weil Frau █████ der Ansicht war, „Mercedes sei noch nicht so weit“. In der Zwischenzeit wurde das Kind von Frau ███ durch Therapiegespräche, Rollenspiele und das Lesen von Büchern, z.B. einem solchen, das den sexuellen Missbrauch eines Mädchens durch ihren Vater behandelt, auf die Vernehmung vorbereitet.
Nach den Angaben der Zeugin ██████████ habe Mercedes ihr berichtet, der Angeklagte habe sie ein Jahr lang einmal in der Woche ans Bett gefesselt und dann vergewaltigt. Dieser Sachverhalt widerspricht den Angaben des Mädchens in der Hauptverhandlung, durch die der Angeklagte in wesentlich geringerem Umfang belastet wird, in starkem Maße.
Das Landgericht erörtert nur einzelne dieser Umstände, und diese nur unzureichend, die für den Angeklagten sprechen können. Vor allem fehlt es an einer Gesamtwürdigung der Gesichtspunkte, die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten begründen können.
Bei der Art und Weise, in der hier vor Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen Befragungen des Kindes durch Privatpersonen und „Vorbereitungen“ auf die polizeiliche Vernehmung durchgeführt wurden, war der Beweiswert der belastenden Angaben besonders kritisch zu würdigen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 1; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 – 3 StR 163/95; Urteil vom 3. November 1993 – 2 StR 434/93). Das Landgericht hält eine Beeinflussung der Aussage des Kindes durch die Art der privaten Ermittlungen deswegen für ausgeschlossen, weil Mercedes über „intakte Gewissensfunktionen verfüge und ihren Vater immer noch sehr liebe“. Wollte das Landgericht aber eine Prägung der Aussage des Kindes durch suggestive Einwirkungen dritter Personen deshalb ausschließen, weil das Kind den Angeklagten besonders liebe, dann hätte es sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum Mercedes dennoch eine Bestrafung des Vaters erreichen woll-
te und ausdrücklich gerade deshalb von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (UA S. 15).
Auch den besonders krassen Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin ███ und denen des geschädigten Kindes Mercedes erörtert das Landgericht nur unzureichend. Die Erklärung, die Zeugin ███ habe die Angaben des Kindes „in übertriebener Weise in Erinnerung behalten“, ist in Anbetracht der Intensität, mit der sich die Zeugin ███ um die Aufklärung des Geschehens bemüht hatte, und der Dimension der Widersprüche nicht ausreichend.
Einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt erörtert das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht: Der Angeklagte erstattete – bevor gegen ihn ermittelt wurde – Strafanzeige u.a. gegen den nichtehelichen Sohn seiner Ehefrau wegen sexuellen Missbrauchs an Mercedes, seiner Halbschwester. Das Landgericht teilt dazu lediglich mit, dass das Verfahren eingestellt wurde (UA S. 12). Im Rahmen der hier gebotenen umfassenden Erörterung aller für und gegen die Richtigkeit des Anklagevorwurfs sprechenden Umstände hätte aber dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen das Verfahren eingestellt wurde und ob sich für derartige Taten Verdachtsmomente ergeben hatten oder nicht. Es hätte ausgeschlossen werden müssen, dass Mercedes Vorfälle, die sie mit ihrem älteren Halbbruder erlebt hat (z.B. manuelle Befriedigung), auf den Angeklagten projiziert hat.
Abschließend bemerkt der Senat: Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, den Angeklagten allein aufgrund der Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung zu verurteilen. Er muss sich jedoch in den Urteilsgründen mit den einzelnen und der Gesamtheit der Umstände auseinanderset-
zen, die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten begriinden können, und in einer rationalen und nachvollziehbaren Weise darlegen, warum diese Umstände seine Überzeugung nicht zu erschüttern vermögen. Das Urteil war allein deshalb aufzuheben, weil es diesen Anforderungen nicht entspricht.
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