Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: 'schädliche Neigungen' im Jugendstrafrecht nicht begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 140/85
Datum
29.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn u.a. zu Jugendstrafe und Führerscheinentzug verurteilte. Der BGH verwarf die Revision hinsichtlich der Schuld, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Entscheidungsgrund war, dass schädliche Neigungen nicht hinreichend dargetan und unzureichend begründet waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme schädlicher Neigungen bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist erforderlich, dass diese bereits vor den angeklagten Taten in der Persönlichkeit angelegt oder aufgrund dauerhafter Erziehungs‑/Umweltmängel feststellbar sind.

2

Motivbeschreibungen wie ‚falsch verstandene Kameradschaft‘ oder ‚kriminelle Abenteuerlust‘ begründen ohne konkrete, erkennbare Anknüpfungstatsachen keine Feststellung schädlicher Neigungen.

3

Stellt das Tatgeschehen spontane Entschlüsse und zuvor vorhandene Skrupel dar, bedarf die Feststellung schädlicher Neigungen einer besonders detaillierten Darlegung durch das Tatgericht.

4

Sind die Voraussetzungen für den Rechtsfolgen‑ oder Maßregelausspruch nicht hinreichend dargelegt, hat das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 6. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 140/85 in der Strafsache gegen Peter Erich ██ aus IC ████████, geboren am [1965] in FC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 1984 in dem ihn betreffenden Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, ferner wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von vier Jahren bestimmt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muss der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

Die Annahme der Jugendkammer, aus den einzelnen Taten sowie aus dem Tatmotiv des Angeklagten würden sich schädliche Neigungen in erheblichem Umfang ergeben, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte war vor Begehung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftaten lediglich durch unerlaubtes Verschaffen von Betäubungsmitteln und unerlaubten Erwerb von solchen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Damals hatte der Jugendrichter das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG eingestellt. Aus dieser früheren Sache sind vom Landgericht denn auch keine Folgerungen für das Vorliegen schädlicher Neigungen gezogen worden. Diese hat es allein damit begründet, dass der Angeklagte „trotz stabiler familiärer und beruflicher Lage aus krimineller Abenteuerlust und falsch verstandener Kameradschaft“ gehandelt habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muss sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die ihn in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 16, 261, 262).

Diese Voraussetzungen liegen aber bei einem Tätigwerden aus „falsch verstandener Kameradschaft“ nicht vor. Ebensowenig reicht hier der Hinweis auf „kriminelle Abenteuerlust“ aus. Das Urteil lässt nicht ersehen, worauf diese Beurteilung gestützt wird. Ausführlicherer Darlegungen hätte es insoweit umso mehr bedurft, als die Jugendkammer zu der Feststellung gelangt ist, dass die jeweiligen Tatentschlüsse spontan gefasst wurden, die Pkw-Diebstähle in einem logischen Zusammenhang standen und der Angeklagte vor Begehung der Taten Skrupel hatte, die er erst überwinden musste.

Da schon aus diesen Gründen der Strafausspruch aufgehoben werden muss, kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch gegen einige der vom Tatrichter angenommenen Strafschärfungsgründe rechtliche Bedenken bestehen.

Dem Senat erscheint es sachgemäß, den Maßregelausspruch ebenfalls in die Aufhebung einzubeziehen, damit auch über ihn neu entschieden werden kann, zumal die angeordnete Sperrfrist für den Fall zeitlich befristeter Dauer nur ein Jahr unter der höchstzulässigen Grenze liegt.

MeyerNiemöller
MaierGollwitzer
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: 'schädliche Neigungen' im Jugendstrafrecht nicht begründet — Themis