Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 140/73
Datum
16.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte schloss während einer Auseinandersetzung die Tür und forderte 5.000 DM; der Geschädigte versprach Ratenzahlung, zahlte jedoch nicht. Das Landgericht verurteilte wegen versuchter räuberischer Erpressung. Der BGH hob die Verurteilung auf, da die Gewaltwirkung bei der Zusage bereits beendet war und das Erpressungstatbestandsmerkmal der zeitgleich wirkenden Zwangseinwirkung fehlte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass das eingesetzte Zwangsmittel im Zeitpunkt der erzwungenen Vermögensverfügung fortwirkt und die Verfügung unter der Wirkung dieses Zwangsmittels vorgenommen wird.

2

Ein Erpressungsversuch kann dennoch vorliegen, wenn der Täter irrig annimmt, der Adressat verfüge über sofort verwertbare Mittel und er mittels der Gewaltanwendung deren sofortige Herausgabe erzwingen wolle.

3

Bleibt die Gewaltanwendung auf eine vorherige Beschränkung des Bewegungsfriedens beschränkt und endet sie, bevor eine Vermögensverfügung herbeigeführt wird, fehlt regelmäßig das erforderliche Mittel-Zweck-Verhältnis für § 253 StGB.

4

Fehlen tatsächliche Feststellungen zur erforderlichen Wirkungsbeziehung zwischen Zwangsmittel und Vermögensverfügung, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; dabei sind auch Nötigungs- und Freiheitsberaubungstatbestände zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt/Main, 12. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 140/73

in der Strafsache gegen die Arbeiterin Danica ███, geborene ████, aus ███████████, geboren █████ ███████ 1934 in ████, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 16. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Richterin am Landgericht ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 12. Oktober 1972, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit auch zu neuer Verhandlung und Entscheidung, über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen hinderte die Angeklagte ihren früheren Liebhaber █████ und ihren Ehemann bei einer Auseinandersetzung am Verlassen des Zimmers, indem sie die Tür verschloss und den Schlüssel abzog. Sodann verlangte sie von ████ Zahlung von 5.000,- DM, die sie ihrer kranken Mutter geben wollte; denn er habe ihr Leben verdorben, ihr Ehemann wolle sie verlassen. ████ weigerte sich zunächst, versprach aber schließlich, den Betrag in Raten zu zahlen. Die Angeklagte schloss nach dem Versprechen die Tür wieder auf, ████ entfernte sich. Er zahlte nichts.

Die auf diesen Sachverhalt gestützte Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung kann auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht sieht den erstrebten tatbestandsmäßigen Vermögensnachteil in den von ████ verlangten, aber nicht geleisteten Zahlungen. Diese sollten zu einer Zeit erbracht werden, in der die auf das Zuschließen der Tür beschränkte Gewaltanwendung gegen die Person ████ längst beendet war und keinerlei Wirkung mehr kübern konnte. Der Tatbestand der Erpressung setzt jedoch voraus, dass das Zwangsmittel im Zeitpunkt der abgenötigten Handlung fortwirkt und nach dem Tatplan fortwirken soll. Das Opfer muss die ihm abverlangte Vermögensverfügung unter der Gewalteinwirkung vornehmen (BGH Urt. vom 16. Juli 1969 - 2 StR 532/68).

Ein Erpressungsversuch könnte allerdings auch dann gegeben sein, wenn die Angeklagte irrig davon ausgegangen wäre, ████ habe genügend Bargeld bei sich und könne zu sofortiger Zahlung genötigt werden. Jedoch fehlt es für eine solche Annahme an jedem tatsächlichen Anhalt. Den Urteilsgründen ist schließlich auch keine Feststellung dahin zu entnehmen, dass die Angeklagte schon der bloßen Zusage der späteren Zahlung einen wirtschaftlichen Wert beigemessen habe (vgl. BGHSt 2, 364), was dann sogar an eine vollendete Tat denken ließe. Näher liegt es wohl, dass die Angeklagte mit dem Abschließen der Tür nur den Zweck verfolgte, ██ an einem einseitigen Abbruch der Aussprache zu hindern, bei der er nicht unter dem Druck der dazu schwerlich geeigneten Gewaltanwendung, sondern durch einen Appell an sein Schuldgefühl als Ehestörer aus moralischen Beweggründen zum Versprechen einer Wiedergutmachungsleistung gebracht werden sollte. Dafür spricht auch, dass sie zugleich ihren Ehemann am Verlassen des Zimmers hinderte. Hier würde es dann wieder an dem vom Tatbestand des § 253 StGB vorausgesetzten Mittel-Zweck-Verhältnis zwischen Gewaltanwendung und Vermögensnachteil fehlen. In tatsächlicher Hinsicht könnte insofern auch der Umstand bedeutsam sein, dass ███ kein schriftliches Schuldversprechen abverlangt wurde.

Die Sache konnte zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen werden. Dieses wird den Sachverhalt auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Nötigung und Freiheitsberaubung zu würdigen haben.

WillmsSchumacherBaumgarten
MillerSchauenburg
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung; Zurückverweisung — Themis