Revision wegen unvollständiger Beweisaufnahme: Zurückverweisung in Zuhälterei-Sache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 140/70
- Datum
- 29.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt der Angeklagte durch Einlassung Tatsachenbehauptungen auf, die die Glaubwürdigkeit einer belastenden Zeugenaussage in Frage stellen, muss das Gericht die sich anbietenden Beweismittel zur Klärung heranziehen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Eine Verurteilung, die ausschließlich auf frühere außergerichtliche belastende Aussagen einer Zeugin beruht, die in der Hauptverhandlung widerruft, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht offensichtliche Möglichkeiten zur Überprüfung dieser Angaben ungenutzt lässt.
Die Nichtheranziehung leicht erreichbarer Zeugen, die die Entlastungsvorbringung des Angeklagten bestätigen könnten, kann die Aufklärungslast des Gerichts nicht ersetzen und führt bei entscheidungserheblicher Unterlassung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Aufklärungsrüge ist begründet, wenn die Unterlassung weiterer Beweiserhebungen die Nachprüfung der Glaubwürdigkeit und damit die sichere Feststellung des Tatbestandes verhindert.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 140/70
in der Strafsache gegen den ████████████ Karl-Heinz █ geboren am ██ 1935 in ██ █ wegen Zuhälterei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Aufklärungsrüge greift durch.
Die Prostituierte ████████ gab bei ihrer polizeilichen Vernehmung ███████████ an, sie habe mit dem Angeklagten zusammen bei der Prostituierten ██ ████████ gewohnt. Der Angeklagte habe nicht gearbeitet. Der gemeinsame Lebensunterhalt sei ausschließlich mit ihrem Verdienst von etwa 150,– DM täglich bestritten worden. Dagegen behauptete der Angeklagte, er habe mit der Zeugin nur einmal – betr. ██ – übernachtet und sie später nur noch einmal kurz gesprochen. Er habe bei einer Frau ███ zur Miete gewohnt. Beim ███ Stadtanzeiger sei er in Arbeit gestanden und habe dort 200,– DM netto wöchentlich verdient. Von der Zeugin habe er kein Geld bekommen.
Die Zeugin widerrief bei ihrer eidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung ihre frühere belastende Aussage. Das neue Vorbringen hielt die Strafkammer jedoch für unglaubwürdig. Sie stützt die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei allein auf die früheren Bekundungen der Zeugin. Hierbei hat sie aber die sich anbietenden Möglichkeiten, die Richtigkeit dieser Angaben nachzuprüfen, nicht ausgeschöpft. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten sich der Strafkammer die Zeugenvernehmung des Personalleiters des Stadtanzeigers und der Frau ██████████ aufdrängen mussten (§ 244 Abs. 2 StPO). Hätten diese Personen die Behauptungen des Angeklagten bestätigt, so hätten sich zumindest insoweit die belastenden Angaben der Zeugin ████████ als unrichtig erwiesen. Das wiederum hätte die Richtigkeit ihrer früheren Aussage allgemein in Frage stellen können. Da das Urteil somit auf der Nichtheranziehung dieser Beweismittel beruhen kann, muss es aufgehoben werden.
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