Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Brandstiftung: Vereidigung, Zeugnisverweigerung und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 140/62
Datum
09.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensfehler und Rechtsfehler nach Verurteilung wegen gemeinschaftlicher menschengefährdender Brandstiftung und Versicherungsbetrug. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die Entscheidung über die Vereidigung für eine tatrichterliche Aufgabe, verneint ein schutzwürdiges Verlöbnis nach §52 StPO, weist Verfahrensrügen als unbehelflich zurück und bestätigt die Strafzumessung sowie die Anrechnung von Untersuchungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Zeuge als an der verfahrensgegenständlichen Tat beteiligter Verdächtiger zu gelten hat, entscheidet der Tatrichter; die Revisionsinstanz kann diese Würdigung nur auf Rechtsverstöße überprüfen und ist bei fehlender Begründung der Anordnung auf den Inhalt des Urteils angewiesen.

2

Ein bloßes Erklären, man fühle sich mit dem Angeklagten verlobt, begründet nicht ohne weiteres das im § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorausgesetzte gegenseitige Eheversprechen; fehlt dieses, besteht kein Recht des Zeugen, den Eid zu verweigern.

3

Die Revision ist nicht geeignet, Rügen darauf zu stützen, bestimmten in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen seien konkrete Fragen vorenthalten worden; insoweit ist die Berufungs‑/Revisionsrüge unzulässig.

4

Die besondere Art der Tatausführung und die Ausnutzung eines unterlegenen Beteiligten sowie das Ziel, Versicherungsleistungen zu erlangen, können als strafschärfende Umstände in die Strafzumessung eingestellt werden; ferner ist die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 14. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf Friedrich von A ████ aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. November 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 15. November 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit dem Mitverurteilten ███ begangener menschengefährdender Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Seine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei dadurch verletzt, daß der Zeuge █████ vereidigt worden sei, greift nicht durch. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden; der Senat kann lediglich nachprüfen, ob ihm Rechtsverstöße unterlaufen sind. In Ermangelung einer Begründung des die Vereidigung anordnenden Beschlusses – eine solche war nicht erforderlich (BGHSt 4, 255) – ist er hierbei auf den Inhalt des Urteils angewiesen. Aus diesem ergibt sich jedoch kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer im Zeitpunkt der Vereidigung – nur auf diesen kommt es an – rechtsirrig einen Teilnahmeverdacht verneint hat.

2.) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 65 StPO liegt nicht vor. Allerdings hat das Landgericht angenommen, daß die Zeugin ██████ mit dem Angeklagten verlobt sei. Von seinem Standpunkt aus hätte daher das Gericht die Zeugin über das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern, belehren müssen. Tatsächlich bestand jedoch ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß die Zeugin bei ihrer zweimaligen Vernehmung nur erklärt hat, sie fühle sich mit dem Angeklagten verlobt, und daß der Angeklagte diese Angaben bestätigt hat. Zu einem gegenseitigen Eheversprechen, wie es § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO voraussetzt (vgl. BGHSt 3, 215, 216), war es also ersichtlich noch nicht gekommen. Die Zeugin war mithin nicht berechtigt, den Eid zu verweigern.

3.) Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer hätte durch Befragen der Zeugin █████ klären müssen, ob diese vergessen hätte, die elektrische Heizplatte auszuschalten.

Auf die Behauptung, an Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

4.) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft im Urteil rechtsfehlerfrei dargetan.

Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision war es zulässig, „die Bedenkenlosigkeit, mit der der Angeklagte durch diese Tat Vorteile in seiner schlechten Lage herauszuholen suchte“, strafschärfend zu berücksichtigen. Mit dieser Erwägung soll ersichtlich darauf hingewiesen werden, daß das Verhalten des Angeklagten besonders verwerflich war, weil er die Tat durch den ihm intelligenzmäßig unterlegenen Mitverurteilten KC ausführen ließ und weil ihm die Brandstiftung dazu dienen sollte, die Versicherungssummen zu erlangen. Die besondere Art der Verwirklichung eines Tatbestandes darf aber bei der Strafzumessung ebenso zuungunsten des Täters verwertet werden wie der Umstand, daß eine Handlung außer gegen das Strafgesetz, dem die Strafe zu entnehmen ist, noch gegen ein anderes Strafgesetz verstößt. Die Ansicht der Revision schließlich, daß die Strafkammer die Untersuchungshaft nicht auf die Geldstrafe hätte anrechnen dürfen, ist ebenfalls unzutreffend.

ScharpenseelKirchhofMeyer
DotterweichHenning
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