Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Verletzung des § 63 StPO bei Beeidigung der Zeugin – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 140/54
Datum
02.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage und Beihilfe führten zur Aufhebung des Urteils. Maßgeblich war ein Verfahrensfehler: Die als Zeugin vernommene Ehefrau wurde nicht ordnungsgemäß über das Recht informiert, die Beeidigung abzulehnen (§ 63 StPO). Da das Urteil auf dieser eidlichen Aussage beruhte, wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die sachliche Nachprüfung ergab keine durchgreifenden Rechtsfehler bei den Feststellungen zur Beihilfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 63 StPO erfordert eine umfassende Belehrung der Zeugin über das Recht, die Beeidigung abzulehnen; eine Unterlassung dieser Belehrung verletzt das Verfahrensrecht und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn auf der betroffenen Aussage entschieden worden ist.

2

Die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen unterliegt der freien Beweiswürdigung; das Gericht darf hieraus nachteilige Schlüsse für den Angeklagten ziehen.

3

Beihilfe zur vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage kann in einem Unterlassen bestehen, wenn der Pflichtige durch sein Verhalten eine besondere Gefahr der unwahren Zeugenaussage geschaffen hat und verpflichtet war, diese Gefahr abzuwenden.

4

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs genügt, dass der Täter von vornherein entschlossen ist, bei Vernehmungen unwahr auszusagen; es ist nicht erforderlich, dass er das Stattfinden mehrerer Vernehmungen vorausgesehen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Büglerein Anna K., aus ████, geboren am ██ 1924 in ███,

2.) den ███████████████ Heinrich W., aus ████, geboren am █ 1905 in ███████████████,

wegen fortgesetzter vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende ████████, Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Dezember 1953 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte ██████ wegen fortgesetzter vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage und den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zur vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch.

I.

1.) Die Strafkammer hat als Zeugin die Ehefrau des Angeklagten ██████ vernommen und vereidigt. Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu den Vermerk: „Belehrt, ich will aussagen.“ Hiernach ist Frau ██████ wohl über ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern, jedoch nicht auch über ihr Recht, die Beeidigung des Zeugnisses abzulehnen, belehrt worden. Die zwingende Vorschrift des § 63 StPO ist somit verletzt.

Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Die Strafkammer hat die Aussagen der Zeugin als eidlich verwertet und gewürdigt und stützt hierauf ihre Feststellungen in wesentlichen Punkten. Der Verfahrensfehler nötigt daher zur Aufhebung des Urteils (BGHSt 4, 217).

2.) Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten ████ ist § 264 StPO nicht verletzt. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Die Strafkammer war daher nicht gehindert, festzustellen, dass ██ bei der ersten Vernehmung der Angeklagten ██████ zugegen war, auch wenn die Anklage dies nicht anführte. Einer Nachtragsanklage bedurfte es nicht.

3.) Fehl geht auch die Rüge der Angeklagten ████, die Strafkammer habe zu Unrecht Folgerungen aus der Aussageverweigerung des Zeugen Willi gezogen. Auch die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen unterliegt der freien Beweiswürdigung; das Gericht darf hieraus dem Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen (BGHSt 2, 351).

Die weiteren im Übrigen unbegründeten Verfahrensrügen, § 258 Abs. 3 StPO und § 193 GVG seien verletzt, bedürfen bei der Aufhebung des Urteils keiner näheren Erörterung.

II.

Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler.

1.) Im Scheidungsrechtsstreit der Eheleute █████ wurde die Angeklagte █████████ am 11. Oktober 1951 und am 7. Januar 1952 vom Einzelrichter als Zeugin uneidlich vernommen. Sie bekundete, die Beziehungen zwischen ihr und dem Angeklagten ██████ seien nur freundschaftliche gewesen, sie hätten niemals zusammen Alkohol getrunken und seien nicht zusammen ins Kino gegangen. Weiter habe sie nicht geküsst, es sei auch niemals zu anderen Zärtlichkeiten oder zum Geschlechtsverkehr gekommen, auch habe sie keinen unter dem 9. Januar 1950 datierten Brief an █████ geschrieben. Sie habe auch der Frau ██████████ ihr Verhältnis mit ██████ nicht zugegeben, wisse auch nicht, warum diese ein Zusammentreffen zwischen ihr und der Ehefrau █████ zustande brachte. Im Sommer 1949 sei sie zwar mehrmals in der Wohnung des ██ gewesen, aber nur zu geschäftlichen Zwecken.

Die Strafkammer ist auf Grund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass diese Aussage unwahr war, insbesondere die Beziehungen zwischen den beiden Angeklagten nicht rein freundschaftliche waren, vielmehr ein Liebesverhältnis bestand, dass es zu Küssen, Zärtlichkeiten und sogar zum Geschlechtsverkehr gekommen war und die Angeklagte auch einen Brief unter dem 9. Januar 1950 geschrieben hatte. Das Vorbringen der Revision, der Begriff „ehewidrige Beziehungen“ sei kein feststehender Begriff, stelle vielmehr ein Werturteil dar und die Angeklagte habe ihr Verhältnis zu ████ ███ nicht ehewidrig ansehen können, greift nicht durch, da die Strafkammer ein Liebesverhältnis mit Küssen, Zärtlichkeiten und Geschlechtsverkehr zwischen den Angeklagten festgestellt hat.

Die Strafkammer war nicht gehindert festzustellen, die Angeklagte habe erst bei der Verhandlung zugegeben, mit ████ ██ ins Kino gegangen zu sein, auch wenn die Anklage eine andere Schilderung enthielt. Der Hinweis auf die „Verhaltungsweise“ einer Gesellschaftsschicht ist zwar wenig glücklich; er würde jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden, da die Strafkammer ihre Überzeugung noch auf weitere Beweisanzeichen stützt. Sie führt bei der Prüfung, ob die Angeklagte einen Brief mit dem Datum vom 9. Januar 1950 geschrieben hat, zwar zuerst an, es könne ihn „kaum“ ein anderer als die Angeklagte geschrieben haben. Die weiteren Darlegungen ergeben aber, dass sie auf Grund der weiteren Prüfung die bestimmte Überzeugung gewonnen hat, dass die Angeklagte ihn schrieb. Im Übrigen greift die Revision unzulässigerweise nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer nimmt einen Gesamtvorsatz an, da die Angeklagte von vornherein willens war, bei ihrer Vernehmung falsch auszusagen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie nicht wusste, ob sie mehrere Male vernommen werde (RGSt 58, 183).

2.) Die Ehefrau ██████████ stützte die von ihr erhobene Scheidungsklage auf ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen ihres Mannes zur Angeklagten ██████. Sie benannte diese auch als Zeugin. Der Angeklagte ██████ bestritt das Vorbringen seiner Ehefrau. Das Gericht ordnete die Vernehmung der Angeklagten ██ als Zeugin und die des Angeklagten █████ als Partei an. ███ war bei der Vernehmung der Angeklagten ██████ am 10. November 1951 zugegen und hörte ihre unwahre Aussage. Im Anschluss an ihre Vernehmung wurde er als Partei gehört. Er bestätigte die Angaben der Angeklagten █████ in allen Punkten und ließ durch seinen Anwalt sogar den Antrag auf ihre Beeidigung stellen. Auch bei der Vernehmung am 7. Januar 1952 war er anwesend.

Die Strafkammer nimmt nur eine Beihilfe des Angeklagten W. zur falschen Aussage der Angeklagten ██████ bei ihrer zweiten Vernehmung am 7. Januar 1952 an. Sie führt hierzu aus, er habe durch sein Verhalten, vor allem durch die Bestätigung der Angaben der Angeklagten ███████, die äußeren Umstände für deren unwahre Aussage im zweiten Termin günstiger gestaltet und es ihr ermöglicht, auf ihrer ersten wahrheitswidrigen Bekundung bestehen zu bleiben und sie zu wiederholen. Es habe für ihn bei dieser Sachlage bei der zweiten Vernehmung, bei der er zugegen war, die Rechtspflicht bestanden, der durch sein Verhalten geschaffenen Gefahr, dass die Angeklagte ███████ bei jeder weiteren Vernehmung die Liebesbeziehungen wahrheitswidrig abstreite, entgegenzutreten und die Beziehungen zu bekennen. Indem er dies unterließ, habe er Hilfe geleistet.

Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen den Vorbringen der Revision ist daraus klar zu entnehmen, dass die Strafkammer die Beihilfe in einem Unterlassen und nicht in einem Handeln sieht. Sie nimmt zutreffend an, der Angeklagte habe durch sein Verhalten die Gefahr einer weiteren vorsätzlichen falschen Aussage der Angeklagten ██████ vergrößert und sei deshalb verpflichtet gewesen, den drohenden Erfolg abzuwehren (BGHSt 2, 129, 133; NJW 53, 1399). Dass er bereits bei der ersten Vernehmung der Angeklagten ███████ voraussah, sie werde nochmals vernommen werden, ist nicht erforderlich. Er hat bei ihrer zweiten Vernehmung, bei der er anwesend war, erkannt, dass sie im Vertrauen auf sein früheres Verhalten, insbesondere auf seine eigene Aussage, wieder die Unwahrheit bekunden wollte. Das Urteil stellt auch fest, dass er dies billigte und wollte.

Das Vorbringen der Revision, die Verurteilung wegen Beihilfe sei damit nicht vereinbar, dass die unwahre Aussage einer Partei selbst nicht strafbar sei, geht fehl. Die Verletzung der Wahrheitspflicht der Partei gemäß § 138 ZPO ist nach § 153 StGB zwar nicht strafbar; führt sie aber dazu, dass ein Zeuge in eine besondere Gefahr der falschen Aussage gerät, erwächst hieraus die Verpflichtung, die falsche Aussage zu verhindern. Das hat der Angeklagte unterlassen; darin liegt sein strafbarer Beitrag (BGHSt 4, 327, 329 ff.).

Soweit die Strafkammer eine Beihilfe zur vorsätzlichen falschen Aussage vom 10. November 1951 verneint, ist das Urteil nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden.

Dr. MoerickeWernerMenges
Dr. DotterweichDr. Arndt
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