Revision teilweise stattgegeben: Urkundenfälschung der Angekl. Maria aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 140/52
- Datum
- 27.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbindung einzelner Urkunden durch bloße einseitige Anordnung (z. B. Aufkleben auf Cellophan) begründet nicht die Eigenschaft einer Gesamturkunde i.S.v. § 267 StGB.
Das Auswechseln eines aufgeklebten Wettscheins begründet keine Urkundenfälschung an der Cellophanrolle, weil die einzelne Urkunde in ihrem Inhalt nicht verändert wird.
Das eigenmächtige Ausfüllen bzw. Unterzeichnen eines Wettscheins mit fremdem Namen ohne Einverständnis des Namensträgers stellt fälschliches Anfertigen einer Urkunde dar, sofern Vorsatz vorliegt.
Eine nachträgliche Mitwirkung durch Entgegennahme des durch eine bereits vollendete Urkundenfälschung erlangten Gewinns begründet nicht zwangsläufig Teilnahme an der bereits abgeschlossenen Urkundenfälschung.
Ist der Strafausspruch durch einen Rechtsirrtum beeinflusst, sind Strafausspruch und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Ehefrau Hildegard ███, 2. die Ehefrau Maria ███████, geboren am ████████████████████, wegen gemeinschaftlichen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, ██████████████ der Bundesanwaltschaft Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Maria ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Juni 1951, soweit es sie betrifft, im Falle III der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt, und im Strafausspruch aufgehoben. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Revision der Angeklagten Hildegard █████ wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt: die Angeklagte Hildegard ███ wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte Maria ███████ wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis.
1. Die Angeklagte Hildegard ███ erhebt mit der Revision die allgemeine Sachrüge, ohne sich näher auszuführen. Die daraufhin gebotene allseitige Nachprüfung des Urteils hat nicht ergeben, dass es das Recht zum Nachteil dieser Angeklagten verletzt.
Fraglich kann nur sein, ob die Angeklagte im Falle III sich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.
Das Urteil stellt folgendes fest: Die Gesellschaft „█“ ließ die bei ihr von den einzelnen Wettstellen eingereichten Wettscheine nach den Banderolennummern geordnet zu je etwa 450–500 Stück fortlaufend auf eine durchsichtige Cellophan-Folie aufkleben, die die Eintragungen überdeckte, um sie vor Verfälschung zu schützen. Nachdem das Totergebnis bekannt geworden war, schnitt der frühere Mitangeklagte ███████ aus einer solchen Folie einen Wettschein heraus, den er ordnungsmäßig über eine Wettstelle eingereicht hatte. An die freie Stelle klebte er einen Wettschein, den die Angeklagte Hildegard █████████ auf den Namen der Angeklagten Maria ███████ mit den richtigen Ergebnissen ausgefüllt hatte. Am nächsten Tage verständigte die Angeklagte Hildegard ██████████ die Mitangeklagte davon. Diese erklärte sich bereit, den Gewinn entgegenzunehmen und nach Abzug ihres Anteils an die übrigen Beteiligten auszuhändigen. Dies geschah.
Die Cellophanrollen mit den aufgeklebten Wettscheinen sind keine Gesamturkunden im Sinne des § 267 StGB, weil diese Verbindung der einzelnen Urkunden nicht auf Gesetz, Geschäftsgebrauch oder einer Vereinbarung der Beteiligten, sondern nur auf einer einseitigen Anordnung der „█“ beruht, RGSt 60, 17, 20. In dem Auswechseln eines Wettscheins kann deshalb keine Urkundenverfälschung liegen. Denn der Wettschein selbst, der eine Urkunde ist, ist in seinem Inhalt nicht verändert worden. Die Cellophanrolle ist zwar verändert worden. Sie ist aber keine Urkunde.
Hildegard ███ hat jedoch den Wettschein auf den Namen Maria ██████ ausgefüllt und damit fälschlich angefertigt. Wenn Maria ███ sich allerdings vorher damit einverstanden erklärt hätte, dass Hildegard ███ einen Wettschein mit ihrem Namen unterzeichne, so würde möglicherweise das Begriffsmerkmal der Unechtheit und der Rechtswidrigkeit des Anfertigens entfallen (RGSt 43, 348; 75, 46). Dies ist jedoch nicht geschehen. Infolgedessen kann Maria ██ ██████ nicht in der Unterschrift haben vertreten lassen wollen. Deshalb liegt in dem Zeichnen mit fremdem Namen ein fälschliches Anfertigen einer Urkunde, RGSt 75, 46. Am inneren Tatbestand könnte es dann fehlen, wenn Hildegard ███████ sich vorgestellt hätte, Maria habe ihr Einverständnis erklärt. Auch das ist ausgeschlossen; denn Hildegard ██████████ hat Maria ██ erst nachträglich davon in Kenntnis gesetzt. Maria █████████ wusste von dem Vorhaben ihrer Schwiegertochter überhaupt nichts. Das war Hildegard ███████ bekannt. Deshalb ist auch die innere Tatseite gegeben.
Hildegard ███ ist also der Urkundenfälschung, und zwar der gemeinschaftlichen schuldig, weil sie mit ███████ in bewussten und gewollten Zusammenwirken gehandelt hat.
2. Die Angeklagte Maria ███████████ rügt „die Verletzung des formellen und einschlägigen materiellen Rechts“. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.
Im Falle II bestehen gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betruges keine rechtlichen Bedenken.
Die Revision beanstandet nur die Verurteilung wegen Urkundenfälschung mit der Behauptung, die Angeklagte habe den Wettschein nicht ausgefüllt und deshalb an dessen Verfälschung nicht mitgewirkt. Damit bekämpft sie jedoch nur in unzulässiger Weise die Feststellungen des Urteils, nach denen der frühere Mitangeklagte ███ nur die Tippreihen des im Übrigen von der Angeklagten ausgefüllten Wettscheins geschrieben hat.
Im Falle III erhebt die Revision ebenfalls keine Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges. Insoweit rechtfertigen auch die Feststellungen den Schuldspruch. Mit Recht führt jedoch die Revision aus, dass die Angeklagte keiner Urkundenfälschung schuldig ist, da diese bereits abgeschlossen war, als sie sich zur Entgegennahme des Geldes bereit erklärte.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da der Strafausspruch von dem Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, muss er ebenso, wie der Gesamtstrafausspruch, aufgehoben werden.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Henneka | Dr. Ludwig |