Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Mordschuldspruch aufgehoben, Raub- und Vergewaltigungsfolge bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 139/95
Datum
03.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Erfurt, das u.a. Mord infolge sexueller Gewalt feststellte. Der BGH gab der Sachrüge teilweise statt: Die Feststellungen tragen keinen bedingten Tötungsvorsatz. Der Schuldspruch wegen Mordes und die lebenslange Einzelstrafe werden aufgehoben; verbleiben Raub mit Todesfolge und Vergewaltigung mit Todesfolge. Die Sache wird zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schluss von der Gefährlichkeit einer Gewalthandlung auf das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle Umstände berücksichtigt, die eine derartige Folgerung in Frage stellen können.

2

Die bloße Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem Schicksal des Opfers begründet keinen bedingten Tötungsvorsatz, wenn das Wissenselement entfällt, dass der Tod als mögliche Folge in Betracht gezogen wurde.

3

Kann das Revisionsgericht unter den gegebenen Umständen ausschließen, dass in einer neuen Verhandlung bedingter Tötungsvorsatz festgestellt werden kann, entscheidet es in der Sache selbst und ändert den Schuldspruch.

4

Fehlt bedingter Vorsatz, kann die Tötung dennoch jedenfalls als Folge einer leichtfertigen oder fahrlässigen Verursachung zu einem Schuldspruch wegen eines Tatbestands mit Todesfolge (z.B. Raub mit Todesfolge) führen.

Vorinstanzen

Landgericht Erfurt, 6. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 139/95 vom 3. Mai 1995 in der Strafsache gegen

wegen Raubes mit Todesfolge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Dezember 1994 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 9 der Urteilsgründe des Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge schuldig ist, im Ausspruch über die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die zugehörige Gesamtstrafe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung zweier anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie wegen acht weiterer Gewaltdelikte, in einem dieser Fälle wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Raub mit Todesfolge, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2. Das im Übrigen offensichtlich unbegründete Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes betroffen ist; der hierwegen ergangene Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, in den getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage findet.

a) Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: In der Tatnacht überfiel der Angeklagte die achtzigjährige Frau S. in ihrer Wohnung, um sie in erster Linie sexuell zu missbrauchen und ihr daneben auch Geld wegzunehmen. Er hielt ihr von hinten ein Dreieckstuch vor den Mund, zog sie aufs Bett, kniete sich über sie und versuchte zunächst, das mitgebrachte, 5 cm breite Klebeband horizontal über ihren Mund, auf dem das Dreieckstuch lag, und ihren Hinterkopf zu wickeln. Das Klebeband rutschte jedoch ab. Daraufhin wickelte er es zusätzlich dreifach vertikal auch über Kinn und Haare, so dass es – ähnlich einer Maske – ihr gesamtes Gesicht mit Ausnahme der Augen und eines Teils der Nasenlöcher bedeckte. Dann fesselte er ihr die Hände mit Kabelschnellbindern auf dem Rücken. Anschließend nahm er aus einer Geldkassette 150 DM an sich. Währenddessen versuchte Frau S., um Hilfe zu schreien und vollführte panikartige Bewegungen mit den Beinen. Der Angeklagte streifte ein Kondom über sein Glied, öffnete nun seine Hose, zog sich Anti-Aids-Handschuhe an, zerrte Frau S. an den Füßen nach vorn an die Bettkante und zog ihr einen baumwollenen Kopfkissenbezug über den Kopf. Sodann betastete er ihre Brust und fing an, mit den Fingern ihre Scheide zu berühren. Sie begann, mit größter Anstrengung zu schreien, bat ihn aufzuhören und wehrte sich mit den Fäusten. Der Angeklagte drang jedoch mit seinem Glied in ihre Scheide ein. Da ihr dies erhebliche Schmerzen bereitete, schrie sie so laut, wie ihr dies unter der Gesichtsbedeckung möglich war. Der Angeklagte führte gleichwohl den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Danach ließ er von ihr ab, entledigte sich des blutigen Kondoms wie auch der Handschuhe und warf eine Bettdecke über sein Opfer, das zu schreien versuchte und die Füße bewegte. Er hatte keine Vorstellung davon, wie sich Frau S. aus dieser hilflosen Lage befreien sollte; ihr weiteres Schicksal war ihm gleichgültig. Sodann verließ er die Wohnung. Frau S. erstickte kurze Zeit später an einer Verlegung der oberen Atemwege („Tod durch weiche Bedeckung“). Nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, dem die Kammer gefolgt ist, war der Tod deshalb eingetreten, weil das Klebeband den Mundbereich umschlossen hatte und auch die Nase kein frei zugängliches Atmungsorgan mehr war. Der im Nasen- und Rachenraum entstandene Schleim hatte zusammen mit der Atemluft den Stoff der Verpackung völlig durchfeuchtet, diese hatte sich daraufhin fest an die Gesichtshaut gelegt und war immer weniger luftdurchlässig geworden, so dass Frau S. beim Atmen Verpackungsfasern eingesaugt hatte.

Einige Tage später erfuhr der Angeklagte von seiner Lebensgefährtin, dass die Polizei bei ihr gewesen war und erklärt hatte, eine Frau sei getötet worden. Der Angeklagte wurde nervös und hatte Zweifel, ob Frau S. tatsächlich gestorben sei. Er vergegenwärtigte sich die Situation, wie Frau S. hilflos auf dem Bett gelegen, aber noch gelebt hatte, als er sie verließ. Er nahm dann die Tageszeitungen des laufenden und vergangenen Monats heraus und suchte nach Hinweisen darauf, ob auch eine der anderen Frauen, die er überfallen hatte, gestorben war, fand aber hierzu nichts.

b) Das Landgericht, das den Angeklagten wegen Mordes (in Form einer Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) verurteilt hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Seine gegenteilige Einlassung sei widerlegt. Er habe erkannt, dass Frau S. durch die Bedeckung der Atmungsorgane ersticken könne, und ihren Tod als mögliche Folge der ungestörten Befriedigung seiner Geschlechtslust billigend in Kauf genommen. Diesen Schluss zieht die Kammer zum einen aus der besonderen Gefährlichkeit der Gewalthandlung (Verkleben von Atmungsorganen und Überstreifen des Kopfkissenbezugs

bei gleichzeitiger Fesselung, die dem Opfer jede Möglichkeit nahm, sich von Verklebung und Bedeckung selbst zu befreien), zum anderen aus der in der Wesensart des Angeklagten angelegten Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des ihn nur als Objekt seiner sexuellen Begierde interessierenden Opfers.

c) Die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Den Anforderungen, die insoweit an die Darlegung und Begründung der inneren Tatseite zu stellen sind, ist nicht genügt. Allerdings liegt bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wie sie im vorliegenden Falle gegeben sind, der Schluss nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und – weil er gleichwohl handelt – einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 m.w.N.). Das versteht sich indes nicht von selbst, wie schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 223a StGB) verdeutlicht (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10). Der Schluss von der Gefährlichkeit der Gewalthandlung auf den bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezieht, die eine derartige Folgerung in Frage zu stellen vermögen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 9, 10). Daran fehlt es. Gegen die Annahme, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass Frau S. durch sein Handeln zu Tode kommen könne, sprachen mehrere Umstände, mit denen sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt hat. Dazu gehört, dass

der Angeklagte bei der Verklebung des Gesichtes der Frau S. die Nasenlöcher nicht mitverklebte, so dass sie teilweise freiblieben, die Atmung allerdings behindert, aber nicht unterbunden war; Frau S. trotz der Verklebung und des ihr übergezogenen Kissenbezugs mehrfach schrie und – was der Angeklagte bemerkte – zu schreien versuchte sowie die Beine bewegte, wobei der Angeklagte diese Lebenszeichen auch noch unmittelbar vor dem Verlassen der Wohnung wahrnahm; als ihm seine Lebensgefährtin der Angeklagte, dass die Polizei erklärt habe, eine Frau sei getötet worden, berichtete, Zweifel hatte, ob Frau S., als er die Wohnung verließ, die noch am Leben gewesen war, tatsächlich gestorben sei.

Soweit diese Umstände Zweifel daran begründen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit des Todes von Frau S. rechnete, ist demgegenüber nicht entscheidend, dass ihm wie das Landgericht festgestellt hat – ihr Schicksal gleichgültig war. Eine Gleichgültigkeit, bei der dem Täter alles, was mit dem Opfer geschieht, also auch dessen Tod, „recht ist“, kann zwar das zum bedingten Vorsatz gehörende Willenselement der Billigung sein; das trifft indessen nur zu, wenn der Täter mit der Möglichkeit, dass als Folge seines Handelns der Tod des Opfers eintreten könne, gerechnet hat, also das Wissenselement des bedingten Vorsatzes gegeben ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, scheidet die Annahme einer Billigung des Todeserfolgs schon deshalb aus,

weil sich niemand mit einem Ereignis willentlich abfinden kann, dessen Eintritt er gedanklich nicht in Betracht zieht; die allgemeine Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem Schicksal des Opfers, seinem Leben oder Sterben, stellt solchenfalls keine Billigung im Sinne eines bedingten Tötungsvorsatzes dar.

da) Der Senat schließt unter den gegebenen Umständen aus, dass in einer neuen Verhandlung noch ein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt werden kann. Er entscheidet deshalb in der Sache selbst und ändert den Schuldspruch. Die Verurteilung wegen Mordes fällt weg. Es bleibt der Schuldspruch wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 in Verbindung mit § 250 Abs. 2 StGB) und tateinheitlich begangener Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177 Abs. 3 StGB). Dieser Teil des Schuldspruchs wird auch zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat, sofern er den Tod der Frau S. nicht in Kauf nahm, jedenfalls aus Gleichgültigkeit nicht daran gedacht, dass – was nach den Umständen sehr nahe lag – Frau S. infolge seiner Gewalthandlungen sterben könne; für die Verursachung ihres Todes trifft ihn daher der Vorwurf der Leichtfertigkeit.

Die Festsetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes ist aufzuheben. Zwar sieht der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge neben zeitiger Freiheitsstrafe diese Strafe ebenfalls vor. Der Senat ist sich ferner bewusst, dass – angesichts der außergewöhnlichen Brutalität der Tat, der darin zum Ausdruck gekommenen niedrigen Gesinnung des Angeklagten und des auch die Einzeltatschuld erhöhenden Um-

stands der vorherigen Begehung einer Reihe ähnlicher Taten – im vorliegenden Fall die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch ohne die Annahme eines Mordes in Betracht kam; er kann aber nicht ausschließen, dass die Kammer bei einem nur auf §§ 251, 177 Abs. 3 StGB gestützten Schuldspruch auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt hatte.

Die Aufhebung der Einsatzstrafe bedingt den Wegfall der zugehörigen Gesamtfreiheitsstrafe. Die andere Gesamtfreiheitsstrafe bleibt ebenso aufrechterhalten wie die Einzelstrafen, die das Gericht in den vorstehend nicht erörterten Fällen verhängt hat. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, was aber ergänzende Feststellungen hierzu nicht ausschließt.

GollwitzerJahnkeAthing
NiemöllerBode
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