Treffer
BGH Urteil

BGH: Öffentlichkeitssausschluss bei V-Mann-Vernehmung und Austausch des Beweismittels

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 139/82
Datum
17.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit Revisionen u.a. den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung eines V-Mannes sowie die Behandlung mehrerer Beweis- und Verfahrensanträge. Der BGH hielt den Öffentlichkeitsausschluss nach § 172 Nr. 1 GVG wegen drohender Offenlegung verdeckter Fahndungsmethoden für rechtmäßig und stellte auf die Prognose im Zeitpunkt des Beschlusses ab. Ein fehlerhaft als „kein Beweisantrag“ behandelter Antrag blieb unschädlich, weil das Gericht zum Beweisthema bereits einen gleichwertigen „Beweismittler“ vernommen hatte. Sachlich-rechtliche Fehler, insbesondere zur Mittäterschaft, sah der BGH nicht; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG kann gerechtfertigt sein, wenn in der Verhandlung Details verdeckter Ermittlungs- und Fahndungsmethoden erörtert werden könnten und dadurch die Wirksamkeit dieser Methoden gefährdet würde.

2

Für die Rechtmäßigkeit des Öffentlichkeitsausschlusses ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen zu rechnen war; ob sie später tatsächlich zur Sprache kamen, ist unerheblich.

3

Auch eine neue Beweisbehauptung ohne bisherige Anknüpfungstatsachen kann Gegenstand eines Beweisantrags sein; der Antragsteller ist grundsätzlich weder zur Offenlegung seiner Informationsquelle verpflichtet noch gehindert, Vermutungen oder Möglichkeiten zu behaupten.

4

Ein Austausch des im Beweisantrag benannten Beweismittels durch ein anderes ist ausnahmsweise zulässig, wenn das ersetzende Beweismittel zur Klärung einer objektiv nachprüfbaren Gegebenheit zweifelsfrei gleichwertig ist; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Austauschs.

5

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte seinen Beitrag als Teil einer gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung will; die Abgrenzung zur Beihilfe erfolgt nach einer Gesamtwürdigung u.a. von Tatinteresse, Tatbeteiligungsumfang und (Wille zur) Tatherrschaft.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. August 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 139/82 in der Strafsache gegen 1. den Stahlbauschlosser Mehmet █████ aus █████████, geboren am ██ 1950 in █████████████, 2. den Schlosser Saim Ali ██████ aus ██████████, geboren am ██ 1954 in █████████████, 3. die Feinmechanikerin Heike ██ geborene ██, aus ██████████, dort geboren am ██ 1955, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. September 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █ aus █ als Verteidiger für den Angeklagten Mehmet █████, Rechtsanwältin █ aus █ als Verteidigerin für den Angeklagten Saim Ali ██████, Rechtsanwalt █ aus █ als Verteidiger für die Angeklagte Heike ██, – sämtlich in der Verhandlung vom 15. September 1982 – Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. August 1981 werden verworfen.

II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die drei Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen, den Angeklagten Mehmet █████ darüber hinaus wegen unerlaubten Waffenbesitzes in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, verurteilt, gegen diesen Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren drei Monaten, gegen die Angeklagten Saim Ali ██████ und Heike ██ Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren sechs Monaten verhängt sowie die im Einzelnen näher bezeichneten Heroinzubereitungen, Streckmittel und Waffen eingezogen.

Nach den Feststellungen wirkten die drei Angeklagten am 28. August 1980 in Offenbach/Main an einem Waffen- und Rauschgiftgeschäft mit, das der von dem deutschen Kriminalbeamten ███ und dem amerikanischen CID-Agenten ██ eingesetzte iranische V-Mann ████ vermittelt hatte. Dabei verkaufte der Angeklagte Mehmet █████ an ███ (angebliche) 750 g Heroin und einen Revolver zum Preise von 65.000,– DM. Nach Abwicklung dieses Geschäfts, das als „Probekauf“ gedacht war, sollte ein größeres Rauschgiftgeschäft – 3 bis 5 kg Heroin zum Kilopreis von 85.000,– DM – durchgeführt werden.

Das geplante Geschäft kam jedoch nicht zustande, weil der Angeklagte Mehmet █████ Vorkasse in Höhe des halben Kaufpreises verlangte. Darauf ließ sich ██ nicht ein. Auch die Verhandlungen am 24. September 1980, zu denen ███ 250.000,– DM mitgebracht hatte, führten zu keiner Einigung. Die drei Angeklagten wurden daraufhin noch am selben Tage polizeilich festgenommen.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten Mehmet █████

I. Verfahrensrügen

1. Ausschluss der Öffentlichkeit

Vergeblich rügt die Revision, bei der Vernehmung des Zeugen ████ seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden (§ 338 Nr. 6 StPO).

Das Gericht hat im Verhandlungstermin vom 20. Mai 1981 für die Dauer der Vernehmung dieses Zeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen. In den Gründen des Gerichtsbeschlusses heißt es, die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei zu besorgen, „da im Rahmen der Vernehmung Details der verdeckten Rauschgiftfahndung zu erörtern sein werden, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind“.

Diese Begründung, die einer näheren Erläuterung weder bedurft noch – ohne Zweckverfehlung der Maßnahme – zugänglich war, enthält keinen Rechtsfehler. Die Besorgnis der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 Nr. 1 GVG) kann auch dann bestehen, wenn die Erörterung von Methoden der Aufklärung strafbarer Taten in öffentlicher Verhandlung die Gefahr mit sich bringen würde, dass die beteiligten Täterkreise Informationen erhalten, welche die Wirksamkeit dieser Aufklärungsmethoden beeinträchtigen müssten (BGH MDR 1954, 400; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 172 GVG Rdn. 11; Mayr in KK StPO, § 172 GVG Rdn. 5; Kissel, GVG, § 172 Rdn. 29). Dass diesem Gesichtspunkt gerade bei der Ermittlung und Verfolgung von Rauschgiftdelikten besondere Bedeutung zukommt, versteht sich von selbst. Der Ausschluss der Öffentlichkeit entsprach deshalb dem Gesetz.

Ob sich die Besorgnis einer Offenbarung von Details der verdeckten Rauschgiftfahndung im Verlauf der Vernehmung des Zeugen bestätigt hat, also tatsächlich derartige Umstände erörtert worden sind, ist ohne Belang. Für die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit kommt es allein darauf an, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung mit der Erörterung solcher Tatsachen zu rechnen war (vgl. BGHSt 30, 212, 214 f.).

Dahingestellt bleiben kann, ob die in der Beschlussbegründung zusätzlich angeführten Erwägungen als selbständige Grundlage des Öffentlichkeitsausschlusses ausgereicht hätten; denn hierbei handelte es sich um eine Hilfsbegründung („im Übrigen“), deren Fehlen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses angesichts der zutreffenden Hauptbegründung nicht in Frage stellen könnte.

Entsprechendes gilt für den von der Revision gleichfalls gerügten Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen ████ im Verhandlungstermin vom 5. August 1981. Das Gericht hatte hier auf die Gründe des Beschlusses vom 20. Mai 1981 Bezug genommen und außerdem darauf abgestellt, dass der Hessische Minister des Innern den Zeugen nur unter der Voraussetzung „preisgegeben“ habe, dass dieser in nichtöffentlicher Verhandlung vernommen werde. Diese Zusatzerwägung lässt sich nicht dahin verstehen, das Gericht sei der Meinung gewesen, es habe sich ohne Rücksicht auf die dafür gestellten Bedingungen der Ansicht des Ministers anzuschließen. Die maßgeblichen Gründe entsprechen – wie vor – selbst der Ausschluss der Öffentlichkeit war, wie in der Sache liegende Erwägungen zeigen, geboten. Da es aus in der Sache liegenden Gründen zu demselben Ergebnis gelangte, bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, von der vom Hessischen Minister des Innern vertretenen Auffassung abzuweichen.

2. Unbegündete Rüge

Unbegründet ist auch die Rüge, am 20. Mai 1981 habe zeitweise ein nicht ordnungsgemäß vereidigter Dolmetscher an der Verhandlung teilgenommen. Richtig ist, dass der zu Beginn des Termins erschienene Dolmetscher erst nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung des Zeugen ████ vereidigt wurde. Darin liegt jedoch kein Verfahrensfehler; denn der Zuziehung des Dolmetschers bedurfte es lediglich für die Vernehmung des Zeugen, so dass es genügte, den Dolmetscher zu vereidigen, bevor die Zeugenvernehmung begann. Das ist geschehen.

3. Unvereidigung des Zeugen

Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Zeuge ██ unvereidigt geblieben ist.

Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 25. Juni 1981 erging nach „Anhörung der Prozessbeteiligten“ der Beschluss, dass der Zeuge gemäß § 61 Nr. 5 StPO „im allseitigen Einverständnis“ unvereidigt bleibe. Die Auffassung des Beschwerdeführers, hieraus gehe nicht hervor, dass die Beteiligten eine Verzichtserklärung abgegeben hätten, ist abwegig.

4. Beweisantrag

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Gericht habe den von der Verteidigung im Verhandlungstermin vom 1. Juni 1981 gestellten Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt.

Mit diesem Antrag, der während der Vernehmung des Zeugen ████ gestellt worden war, hatte die Verteidigung den Zeugen ████ zu laden über das Polizeipäsidium Frankfurt am Main, zum Beweise dafür benannt, dass der von dem Zeugen ███ angefertigte Sonderbericht vom 2. September 1980 folgende Fakten enthalte:

„4. Die angeblich an den Angeklagten Mehmet █████ übergebenen 65.000,– DM konnten in der Nacht vom 28.8. auf den 29.8.1980 an diesen nicht ausgehändigt werden, da Mehmet █████ in dieser Nacht von dem ███████████ ███████████ nicht angetroffen werden konnte.

2. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Informant selbst das Geld einbehalten hat, oder einen Teil des Geldes, und zwar für eigene Verwendungen.

Bezüglich des aufgekauften Heroins wird von einer äußerst schlechten Qualität gesprochen, die einen Preis von 65.000,– DM pro 750 g unter normalen Umständen nicht rechtfertigen würde.“

Im Anschluss an die Entgegennahme des Antrags hat das Gericht den Zeugen ███ zum Beweisthema gehört (Protokoll S. 76). Es hat dann im nächstfolgenden Verhandlungstermin vom 9. Juni 1981 den auf die Vernehmung des Zeugen ████ gerichteten Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich nicht um einen Beweisantrag, weil es an einem hinreichend bestimmten Beweisthema fehle. Für die unter Beweis gestellten Behauptungen seien nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht die geringsten Anhaltspunkte vorhanden. Darüber hinaus habe der Verteidiger auf Befragen keine Informationsquelle genannt. Die Behauptungen entbehrten jeder tatsächlichen Grundlage, seien „ins Blaue hinein“ aufgestellt und könnten daher nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein. Vielmehr liege nur eine Beweisanregung vor, der das Gericht nicht nachgehe, weil es sich von Ermittlungen in dieser Richtung nichts verspreche.

Der Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung nicht trägt. Einem Aufklärungsbegehren geht die Eigenschaft eines Beweisantrags nicht schon deshalb ab, weil die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat und der Antragsteller seine Informationsquelle verschweigt.

Auch eine ganzlich neue Beweisbehauptung, für die sich im bisherigen Beweisergebnis keinerlei Hinweise oder Anknüpfungstatsachen finden, kann Gegenstand eines Beweisantrags sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller bereit oder imstande ist, eine Informationsquelle zu nennen. Zum einen trifft ihn keine Verpflichtung, seine Informationsquelle offenzulegen. Zum anderen darf er auch das behaupten, was er lediglich vermutet oder für möglich hält (BGHSt 21, 118, 125; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 49).

Die verfahrensfehlerhafte Bescheidung des Beweisantrags ist jedoch im vorliegenden Falle unschädlich. Der Ablehnungsbeschluss konnte den mit dem Antrag verfolgten Beweiserhebungsanspruch des Beschwerdeführers nicht mehr beeinträchtigen; denn dieser Anspruch war schon vorher erloschen, weil das Gericht zum selben Beweisthema bereits den Zeugen ███ vernommen und damit dem Beweisbegehren Rechnung getragen hatte.

Zwar war vom Antragsteller nicht der Zeuge ███, sondern der Zeuge ████ benannt worden. Indessen hat die in der Vernehmung des Zeugen ███ liegende Beweiserhebung das Beweisbegehren des Antragstellers erledigt, weil das Gericht hier ausnahmsweise befugt war, das angebotene Beweismittel gegen ein anderes auszutauschen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen nicht verwehrt ist, sich statt des benannten Beweismittels eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittels zu bedienen (BGHSt 22, 347; LM Nr. 27 zu StPO § 244 Abs. 3 mit Anm. Kohlhaas).

Die in dieser Entscheidung vertretene Rechtsansicht ist teils gebilligt (Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 244 Rdn. 43; Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 244 Rdn. 421 f.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 129 f.), teils abgelehnt worden (Hanack JZ 1970, 561; Peters JR 1970, 405; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 70; Roxin, Strafverfahrensrecht, 16. Aufl. § 24 Rdn. 3). Der Senat hält gegenüber den kritischen Einwänden an seiner Auffassung – dem Grundsatz nach – fest.

Die dagegen insbesondere von █████ und █ (aaO) vorgebrachten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Zutreffend ist freilich der Hinweis, im Rahmen des Beweisantragsrechts sei es Sache des Antragstellers, nicht nur das Beweisthema, sondern auch das zu benutzende Beweismittel selbst zu bestimmen. Auch lässt sich nicht leugnen, dass dieses Recht – formell – eine Einbuße erfahrt, wenn das Gericht das angebotene Beweismittel durch ein anderes, von ihm ausgewähltes ersetzt. Indessen ist das der Antragsbefugnis innewohnende Bestimmungsrecht kein Selbstzweck, sondern lediglich Mittel, um den Beweiserhebungsanspruch des Antragstellers auch dort zu gewährleisten, wo er über die Beweisaufnahme hinausreicht, die das Gericht von Amts wegen für geboten erachtet. Dieser Beweiserhebungsanspruch, dem das Recht zur Bestimmung auch des Beweismittels dienen soll, wird aber – materiell – nicht verkürzt, sondern erfüllt, wenn das Gericht statt des angebotenen Beweismittels ein zwar anderes, aber zweifelsfrei gleichwertiges Beweismittel zur Klärung der Beweisfrage benutzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller stets freisteht, Bedenken gegen die – angenommene – Gleichwertigkeit des Beweismittels geltend zu machen; Zweifel an dieser Gleichwertigkeit schlagen zugunsten des angebotenen Beweismittels aus (BGHSt 22, 347, 349). Ebensowenig verfangen die weiteren Einwände, es handele sich, wo das Beweismittel ausgetauscht werde, um eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Der Grundsatz, dass der Wert eines Beweismittels nicht gewürdigt werden darf, bevor es benutzt worden ist, dient dem Zweck, die Sachaufklärung gegen Gefahren zu schützen, die sich ergeben würden, wenn der Umfang der Beweisaufnahme allein schon im Hinblick auf notwendigerweise unzuverlässige Prognosen über den Wert eines Beweismittels beschränkt werden könnte. Diese Zweckbestimmung lässt Ausnahmen zu, wie schon der Umstand zeigt, dass ein Beweisantrag, der auf die Benutzung eines völlig ungeeigneten Beweismittels abzielt, abgelehnt werden kann (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Sachaufklärung droht dadurch keine Beeinträchtigung.

Gleiches gilt aber auch, wo das Gericht das benannte Beweismittel durch ein zweifelsfrei gleichwertiges ersetzt. Die dem Gericht obliegende Entscheidung über die Gleichwertigkeit verlangt im Übrigen kein prinzipiell größeres Urteilsvermögen, als es benötigt wird, um die Frage der volligen Ungeeignetheit eines Beweismittels zu beantworten.

Dem hiernach nicht ausnahmslos unzulässigen Austausch des Beweismittels sind freilich enge Grenzen gezogen. Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, anstelle eines benannten Zeugen nach freiem Ermessen einen anderen zum selben Beweisthema zu vernehmen. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Zeugenaussage regelmäßig erlebnisbezogen und personengebunden, also von persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften und Einstellungen des Zeugen geprägt ist; deshalb kann im Allgemeinen ein erreichbarer Zeuge nicht durch einen anderen Zeugen – oder durch ein anderes Beweismittel – ersetzt werden (vgl. RGSt 47, 100, 105; BGHSt 22, 347, 348 f.).

Im vorliegenden Fall ist es jedoch anders. Der Antrag des Verteidigers zielte nicht darauf ab, den Zeugen über ein eigenes, von subjektiven Eindrücken und Vorstellungen bestimmtes „Erlebnis“ berichten zu lassen. Beweisthema war vielmehr der ein für allemal fixierte Inhalt einer – dem Gericht nicht vorliegenden – Urkunde und damit, ähnlich wie in dem früher entschiedenen Fall, eine „bestimmte, in der Außenwelt sichtbare und deshalb jederzeit nachprüfbare objektive Gegebenheit“. Die Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt eines Schriftstücks ist eine Form der „mittelbaren“ Beweiserhebung, deren Zulässigkeit außer Frage steht (BGHSt 27, 135, 136) und die in vergleichbarer Weise auch bei der Vernehmung eines Zeugen über den von ihm eingenommenen Augenschein begegnet (vgl. zum sogenannten „Beweismittler“ oder „Augenscheinsgehilfen“: Kleinknecht, StPO 35. Aufl. vor § 72 Rdn. 35; Paulus in KMR StPO, 7. Aufl. Vorbem. zu § 48 Rdn. 46; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 278; Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 2. Aufl. S. 384 ff.; RG JW 1931, 2813 mit Anm. Kern; OLG Hamm VRS 34, 61; OLG Koblenz VRS 45, 48). Fällen dieser Art ist gemeinsam, dass hierbei die Wahrnehmung, die wiedergegeben werden soll, nicht gerade an die Person eines bestimmten Zeugen gebunden ist, sondern auch in anderer Weise und durch andere Beweismittel reproduziert werden kann; der Zeuge ist als „Beweismittler“ hier nicht stets unersetzlich.

Im vorliegenden Fall wäre das Gericht berechtigt gewesen, anstelle der Vernehmung des benannten Zeugen den Sonderbericht, über dessen Inhalt er Auskunft geben sollte, selbst zu verlesen (§ 249 StPO); das kam nur deshalb nicht in Betracht, weil diese Urkunde – mit Rücksicht auf darin enthaltene, für geheimhaltungsbedürftig erachtete Angaben über das polizeitaktische Vorgehen – dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt worden war. Die Benutzung des unmittelbaren Beweismittels hätte die beantragte Vernehmung des Zeugen erübrigt. Das Gericht hat sich die Urkunde nicht beschafft, sondern statt des benannten Zeugen ████ den Zeugen ███ über den behaupteten Inhalt des Sonderberichts vernommen. Gegen dieses Verfahren bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der vernommene Zeuge war dem benannten Zeugen als „Beweismittler“ gleichwertig. Bei beiden Zeugen handelte es sich um Polizeibeamte, die nur in dieser ihrer Eigenschaft Kenntnis vom Inhalt der Urkunde haben konnten. Der Zeuge ███ war im Vergleich zu dem Zeugen ████ – zumindest ebensogut imstande, Bekundungen über bestimmte, in der Urkunde verkörperte Erklärungsinhalte zu machen. Er selbst hatte den Sonderbericht verfasst; dieser lag ihm – was in den Urteilsgründen vermerkt ist (UA S. 58) – bei seiner Vernehmung auch vor und bot ihm somit die Möglichkeit, sich bei etwaigen Zweifeln über die Zuverlässigkeit seiner Erinnerung sogleich erneut über den genauen Inhalt der Urkunde zu vergewissern. Angesichts dieser Sachlage durfte das Gericht ohne Verfahrensverstoß den Zeugen ███ anstelle des benannten Zeugen ████ zum Beweisthema vernehmen und sich damit begnügen.

Die Revision erhebt gegen dieses Verfahren auch keine – insoweit den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende – Rüge. Zur ordnungsgemäßen Ausführung einer solchen Rüge hätte die Mitteilung dessen gehört, was der Zeuge ███ bei seiner Vernehmung zum behaupteten Inhalt des Sonderberichts erklärt hat. Außerdem wären jene Umstände anzuführen gewesen, aus denen sich ergeben sollte, dass der Zeuge ███ im Vergleich zu dem benannten Zeugen ████ kein zweifelsfrei gleichwertiges Beweismittel gewesen sei. An alledem fehlt es. Die Revision hat weder Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ zum Ausdruck gebracht noch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit seiner Angaben über den Inhalt der von ihm selbst herrührenden Urkunde erhoben.

II. Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

B. Die Revision des Angeklagten Saim Ali ██████

I. Verfahrensrügen

1. Ausschluss der Öffentlichkeit

Ohne Erfolg rügt die Revision eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO).

a) Der Hauptverhandlungstermin vom 19. Mai 1981 war – entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers – öffentlich. Das Gegenteil ergibt sich nicht etwa daraus, dass der diesen Tag betreffende Teil der Sitzungsniederschrift keinen ausdrücklichen Vermerk darüber enthält, ob öffentlich verhandelt wurde. Das Protokoll der mehrtägigen Verhandlung stellt – hier schon nach seiner äußeren Fassung (durchgehende Seitennumerierung) – eine Einheit dar, so dass sich der für den ersten Verhandlungstag angebrachten Vermerk „öffentliche Sitzung“ ohne Weiteres auch auf den zweiten Verhandlungstag bezieht. Dass die jeweils einen Verhandlungstag betreffenden Teile der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten gesondert unterschrieben worden sind, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

b) Fehl geht weiter die Rüge, im Verhandlungstermin vom 27. Mai 1981 hätten der Aufruf der Sache, die Verlesung eines polizeilichen Fernschreibens und die Verkündung eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Verhandlung stattgefunden. Dies trifft nicht zu. Das Protokoll enthält den Vermerk, dass der genannte Beschluss ausgeführt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Verhandlung bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich war. Daran ändert es nichts, dass im Kopf des für diesen Tag geführten Protokollteils die Sitzung – was für ihren überwiegenden Teil auch zutraf – als „nichtöffentliche“ bezeichnet worden ist.

c) Der Ausschluss der Öffentlichkeit im Verhandlungstermin vom 20. Mai 1981 war rechtmäßig; insoweit wird auf die Ausführungen zur gleichartigen Rüge des Angeklagten Mehmet █████ (A I 1) Bezug genommen.

d) Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Verhandlung am 5. August 1981 während der (erneuten) Vernehmung des Zeugen ████ nichtöffentlich geführt worden ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur gleichartigen Rüge des Angeklagten Mehmet █████ (A I 1) verwiesen. Dass – wie die Revision vorträgt – während des Ausschlusses der Öffentlichkeit die Frage der Vereidigung dieses Zeugen erörtert worden ist, begegnet keinen Bedenken.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung erstreckt sich auch auf die in unmittelbarem Zusammenhang damit stehenden Verfahrensvorgänge, zu denen insbesondere die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen gehört (Mayr in KK StPO, § 172 GVG Rdn. 3).

2. Beschränkung der Verteidigung

Keinen Erfolg haben auch die Rügen, mit denen eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) geltend gemacht wird.

a) Die Verteidigung des Angeklagten hatte im Verhandlungstermin vom 27. Mai 1981 beantragt, eine substantiierte Äußerung des Hessischen Innenministeriums darüber einzuholen, warum der Zeuge ███ in der Hauptverhandlung nur unter strikter Beschränkung auf das Beweisthema aussagen dürfe. Dieser Antrag ist vom Gericht zurückgewiesen worden, weil der Hessische Minister des Innern den V-Mann (nur) unter der Bedingung „preisgegeben“ habe, dass dieser in nichtöffentlicher Verhandlung unter strikter Beschränkung auf das Beweisthema vernommen werde; an diese Beschränkung halte sich die Kammer gebunden.

Die Ablehnung des Antrags enthielt jedenfalls keine unmittelbare Beeinträchtigung der Verteidigung in ihren Rechten. Der beanstandete Gerichtsbeschluss nahm ihr insbesondere nicht schon die Möglichkeit, den Zeugen zu allen, für erheblich erachteten Punkten zu befragen.

Soweit die Revision jedoch rügt, das Gericht habe Fragen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des V-Mannes außerhalb des Kreises seiner Wahrnehmung im vorliegenden Falle nicht zugelassen, entspricht diese Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dazu hätte die Revision vortragen müssen, welche näher zu bezeichnenden Fragen gestellt worden waren und mit welcher Begründung sie durch Gerichtsbeschluss zurückgewiesen worden sind. Daran fehlt es.

b) Vergeblich beanstandet die Revision auch die Zurückweisung eines im Laufe der Vernehmung des Zeugen ████ gestellten Antrags.

Der Zeuge war im Verhandlungstermin vom 9. Juni 1981 vom Verteidiger zu Namen von Informanten befragt worden, die ihm Informationen vermittelt hatten, wonach im Lokal „Sporttreff“ vor Einsatz des V-Mannes über Rauschgiftgeschäfte verhandelt worden sei. Er hatte sich auf seine insoweit fehlende Aussagegenehmigung und die den Informanten zugesicherte Vertraulichkeit berufen. Daraufhin beantragte die Verteidigung, eine entsprechende Aussagegenehmigung des Hessischen Innenministers einzuholen.

Diesen Antrag wies das Gericht mit der Begründung zurück, die Namen der Informanten seien für die Entscheidung im vorliegenden Falle ohne Bedeutung. Darüber hinaus sei mit einer Aussagegenehmigung hierfür auch nicht zu rechnen, nachdem den Informanten Vertraulichkeit zugesichert worden sei.

Die Revision hält diese Begründung für rechtsfehlerhaft; sie meint, der Antrag auf Einholung einer Aussagegenehmigung dürfe nur unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, unter denen eine Zurückweisung von Fragen (§ 241 StPO) statthaft sei; die Zurückweisung von Fragen nur deswegen, weil das Gericht sie für bedeutungslos halte, kenne das Gesetz aber nicht. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Nichts spricht dafür, die Regeln über die Zurückweisung von Fragen anzuwenden, wenn über die Einholung einer Aussagegenehmigung (§ 54 StPO) zu befinden ist. Beides hat nichts miteinander zu tun; es fehlt an jedem gemeinsamen Merkmal, das eine Gleichbehandlung gebieten würde. Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung oder Erweiterung einer Aussagegenehmigung könnte nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rechtsfehlerhaft sein (BGHSt 17, 382, 384; Pelchen in KK StPO, § 54 Rdn. 17). Insoweit ergibt aber das Revisionsvorbringen keinen Verfahrensverstoß; das Gericht war nicht gehalten, auf eine Erweiterung der Aussagegenehmigung allein zu dem Zwecke hinzuwirken, Namen zu erfahren, deren Kenntnis es ohne Rechtsfehler für bedeutungslos halten durfte.

3. Beweisanträge

Die Rügen, mit denen die fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen beanstandet wird, greifen gleichfalls nicht durch.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Gericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten.

Die Verteidigung des Angeklagten hatte im Verhandlungstermin vom 15. Juni 1981 folgende Behauptung unter Beweis gestellt:

„Der Zeuge ████ ist unglaubwürdig. Gegen ihn ist – entgegen seinen Angaben in der Hauptverhandlung – ein Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage bei der StA Frankfurt am Main anhängig, weil er in dem Verfahren (folgt nähere Bezeichnung) objektiv und subjektiv unrichtige Angaben während seiner Zeugenaussage gemacht hat, in der er über seine Tätigkeit als V-Mann bei der Abwicklung von BtM-Geschäften berichtet hat.“

Das Gericht wies diesen Beweisantrag zurück, weil die Behauptung – ausgenommen der erste Satz und der letzte Halbsatz – als wahr unterstellt werden könne. In den Urteilsgründen wird die Behauptung teilweise in Anführungszeichen gesetzt wiedergegeben (UA S. 31) und im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 40 f.) wie folgt erörtert:

„Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ████ spricht auch nicht, dass ein Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage bei der StA Frankfurt am Main anhängig ist, weil er – wie es im als wahr unterstellten Beweisantrag der Verteidigung heißt – ‚im Verfahren (folgt nähere Bezeichnung) objektiv und subjektiv unrichtige Angaben gemacht hat‘. Allein die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen überhaupt anhängig ist, über dessen Ausgang noch nicht entschieden ist, begründet ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anlass, an dem Willen dieses Zeugen zur Wahrheit zu zweifeln.“

Die Revision erblickt darin eine unzulässige Einengung der als wahr unterstellten Behauptung. Das Gericht habe sie so aufgefasst, als sei gegen den Zeugen ████ ein Ermittlungsverfahren anhängig, weil er falsche Angaben gemacht haben solle. Dagegen sei ausdrücklich unter Beweis gestellt worden, dass der Zeuge tatsächlich falsch ausgesagt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Zwar trifft es – wie die zitierte Passage der Urteilsgründe erweist – zu, dass die Behauptung vom Gericht dahin verstanden worden ist, gegen den Zeugen schwebe ein Ermittlungsverfahren, weil er eine falsche Aussage gemacht haben solle. Diese Auslegung entsprach jedoch dem Inhalt des Beweisantrags. Die diesem zugrunde liegende Behauptung ging nur scheinbar darüber hinaus, soweit es im Wortlaut hieß, der Zeuge habe unrichtige Angaben gemacht.

Bei der Auslegung einer Beweisbehauptung ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern ihr wirklicher Erklärungsgehalt nach Maßgabe aller hierfür wesentlichen Umstände zu erforschen. Deren Berücksichtigung ergibt aber hier, dass nur die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Falschaussage, nicht dagegen das Vorliegen einer Falschaussage selbst der unmittelbare Gegenstand der Beweisbehauptung war. Dafür spricht – abgesehen vom Satzbau, nach dem die Anhängigkeit des Ermittlungsverfahrens als Thema des Hauptsatzes erscheint, während von der Falschaussage nur innerhalb eines begründenden Nebensatzes die Rede ist – entscheidend der Umstand, dass die Beweisbehauptung im Unklaren lässt, worin die angebliche Falschaussage des Zeugen gesehen wird. Hätte die Falschaussage selbst Beweisthema sein sollen, so wäre es unumgänglich gewesen, diese Aussage zumindest inhaltlich wiederzugeben und ihre Abweichung vom tatsächlichen, ebenfalls darzustellenden Sachverhalt zu kennzeichnen. Dies ist nicht geschehen. Bei solcher Sachlage durfte die Beweisbehauptung ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt werden, dass nur die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Falschaussage, nicht aber die Behauptung, der Zeuge habe falsch ausgesagt, unmittelbar unter Beweis gestellt war. Daran ändert es nichts, dass die Verteidigung erwartete, die beantragte Beweiserhebung werde ihr die Mittel an die Hand geben, den Zeugen der Falschaussage zu überführen.

An die Wahrunterstellung der so verstandenen Beweisbehauptung hat sich das Gericht auch gehalten. Ob es zur besseren Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen geboten gewesen wäre, dem Verdacht der in einem anderen Verfahren gemachten Falschaussage nachzugehen, bleibt der revisionsrechtlichen Nachprüfung verschlossen: eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist insoweit nicht erhoben.

b) Auch die Zurückweisung eines weiteren, im Verhandlungstermin vom 23. Juni 1981 gestellten Antrags begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Die Verteidigung des Angeklagten hatte den Leiter des Kommissariats für Rauschgiftsachen der Kriminalpolizei Frankfurt am Main, den Hessischen Minister der Justiz und den Vorgesetzten des CID-Beamten ██ als Zeugen dafür benannt,

„dass es sowohl dem deutschen Polizeibeamten ███ als auch dem amerikanischen CID-Beamten ██ verboten war und ist, einen Betrag in der Größenordnung wie im vorliegenden Fall (65.000,– DM) in einem Scheingeschäft an einen Rauschgiftverkäufer – auch nicht in Erwartung eines noch größeren Geschäfts – zu bezahlen und als verloren hinzugeben und dass dies in der Praxis auch niemals vorgekommen ist.“

Das Gericht erledigte den Antrag durch Wahrunterstellung. Daraufhin stellte die Verteidigerin des Angeklagten den Antrag dahin klar, es werde behauptet, dass ein derartiges Heroingeschäft niemals – auch im vorliegenden Falle nicht – stattgefunden habe.

Im Folgetermin vom 25. Juni 1981 lehnte das Gericht den Antrag unter Abänderung des Kammerbeschlusses vom vorvergangenen Tage deshalb ab, weil es sich hierbei – wie auch die ergänzende Klarstellung ergebe – um einen in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisermittlungsantrag handele. Nach der bisherigen Hauptverhandlung, dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen der Verteidigung seien nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die genannten Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bekunden könnten oder würden. Die unter Beweis gestellten Behauptungen seien „aus der Luft gegriffen“; es fehle an jeglichen Anknüpfungstatsachen.

Dieser Ablehnungsbeschluss hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar bestehen auch hier gegen Teile der Begründung dieselben Bedenken, wie sie bereits bei der Erörterung einer ähnlichen Verfahrensrüge des Angeklagten Mehmet █████ dargelegt worden sind (A I 4).

Indessen ist dem Gericht darin beizupflichten, dass es das – inhaltlich klargestellte – Beweisbegehren als Beweisermittlungsantrag gewertet hat. Die dem Antrag zugrunde liegende Behauptung, ein Scheinkauf von Heroin unter Preisgabe eines Betrages der Größenordnung von 65.000,– DM habe niemals, auch im vorliegenden Falle nicht stattgefunden, war freilich bestimmt genug; gleiches gilt auch für die benannten Beweismittel. Ein Beweisermittlungsantrag – und nicht ein Beweisantrag – liegt aber auch dann vor, wenn Beweisthema und Beweismittel, jeweils für sich betrachtet, zwar nicht der Bestimmtheit entbehren, die Verknüpfung beider aber weder ohne weiteres erkennbar ist noch durch substantiierten, gleichfalls unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag belegt wird. So verhält es sich hier.

Da nach Lage der Dinge die Anwesenheit eines der drei benannten Zeugen bei der Verabredung und Abwicklung des gegenständlichen Rauschgiftgeschäfts weder behauptet sein sollte noch ernstlich in Betracht kam, hätte deutlich gemacht werden müssen, aufgrund welcher Umstände oder Vorgänge die benannten Zeugen in der Lage gewesen sein sollten, trotz ihrer „Entfernung“ vom Tatgeschehen Kenntnis davon zu haben, ob bei dem Rauschgiftgeschäft ein Betrag von 65.000,– DM gezahlt worden ist. Derartige Umstände oder Vorgänge waren jedoch im Antrag nicht genannt. Der Zusammenhang zwischen Beweisthema und Beweismittel blieb unbestimmt; ihre Zuordnung ohne Kenntnis der sie – möglicherweise – verbindenden Zwischenglieder Gegenstand bloßer Mutmaßung.

Auch die Aufklärungspflicht gebot im vorliegenden Falle nicht, die benannten Zeugen zu hören; die Annahme, die Vernehmung der Zeugen hätte – wie die Revision meint – entscheidungserhebliche Umstände zutage gefördert, musste sich dem Gericht nicht aufdrängen, sondern lag im Gegenteil fern.

c) Vergeblich beanstandet die Revision die Zurückweisung eines im Verhandlungstermin vom 5. August 1981 gestellten Hilfsbeweisantrags. Zum Beweise dafür, dass

1. der Angeklagte zumindest bis zum 2. September 1980 nicht als Tatverdächtiger für das von dem Zeugen ████ behauptete Rauschgiftgeschäft vom 28. August 1980 „in Frage kam“, 2. zu den genannten Zeitpunkten keine „Anhaltspunkte“ für die Mitwirkung des Angeklagten an diesem Geschäft „vorhanden waren“ und 3. der Angeklagte von dem V-Mann in dessen unmittelbar nach der Sicherstellung des Rauschgifts gegen den Polizeibeamten ███ erstatteten Bericht nicht in „irgendeiner konkreten Form als Tatbeteiligter erwähnt worden“ ist,

sollte der Bericht des Polizeibeamten ███ vom 27. August 1980 sowie der von ihm verfasste, zur polizeilichen Strafanzeige vom 29. August 1980 (richtig: 1980) gehörige Tatbestandsbericht (vom 2. September 1980) beigezogen werden.

Das Gericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen (UA S. 57 ff.) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um einen in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisermittlungsantrag; es seien, wie im Einzelnen dargelegt wird, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei tatsächliche Grundlagen dafür vorhanden, dass die beantragte Beiziehung der beiden Schriftstücke die Beweisbehauptungen bestätigen könnte.

Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlass zur Prüfung, ob es – was demgemäß dahingestellt bleiben mag – prozessordnungsgemäß war, das abgelehnte Beweisbegehren als Beweisermittlungsantrag statt als Beweisantrag zu werten. Denn der Beschwerdeführer rügt nicht, dass die Rechtsnatur seines Beweisbegehrens verkannt worden wäre, sondern beanstandet – diese Frage ausdrücklich offenlassend – die Ablehnung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (vgl. Revisionsbegründungsschrift der Rechtsanwältin █ vom 9. November 1981 S. 29 ff., insbesondere S. 31).

Ein solcher Verstoß liegt indessen nicht vor. Dem Gericht brauchte sich nicht die Erwartung aufzudrängen, aus dem Inhalt der nach Meinung der Verteidigung beizuziehenden Schriftstücke entscheidungserhebliche, insbesondere den Angeklagten entlastende Umstände erfahren zu können.

Allein aus der Tatsache, dass in der Strafanzeige vom 29. August 1980 in der für weitere Beschuldigte vorgesehenen Rubrik das Wort „Unbekannt“ eingetragen war, ergab sich kein hinreichender Anlass zu weiterer Sachaufklärung in der mit dem Antrag angedeuteten Richtung; denn der Zeuge ███ hatte dafür eine dem Gericht plausibel erscheinende Erklärung geliefert (UA S. 59). Das Gericht durfte sich ohne Verfahrensverstoß mit den für glaubhaft erachteten Bekundungen der Zeugen ███ und ████ begnügen, wonach im Bericht vom 27. August 1980 allein das polizeitaktische Vorgehen bei der Observation und Abwicklung des für den folgenden Tag geplanten Scheinkaufs festgehalten war, während der Bericht vom 2. September 1980 zum einen Erörterungen über das weitere taktische Vorgehen der Polizei enthielt, zum anderen das Verhalten der drei Angeklagten ebenso schilderte, wie es dann in dem – Bestandteil der Akten gewordenen – Bericht vom 25. September 1980 beschrieben worden ist (UA S. 58 f.). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Gericht habe die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ nicht ordnungsgemäß geprüft, greift sie in Wahrheit die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne insoweit einen Rechtsfehler aufzeigen zu können.

4. Fairness des Verfahrens

Keinen Erfolg haben schließlich die Rügen, mit denen der Angeklagte Verstöße gegen das Gebot des fairen Verfahrens beanstandet.

a) Die Revision erblickt einen Rechtsfehler darin, dass – wie sie vorträgt – „sämtliche relevanten Ermittlungsvorgänge nicht aktenmäßig festgehalten worden“ seien. Sie weist darauf hin, dass die Ermittlungsakten mit einem Vermerk des Polizeibeamten ███ vom 24. September 1980 beginnen, und vermisst für den davor liegenden Zeitraum „die wesentlichen Bestandteile einer derartigen Verfahrensakte“; insbesondere fehlten „tägliche Vermerke und Berichte, Observationsberichte, Rauschgift-Sofortmeldungen, Heroin-Vortests und -Gutachten, Besprechungs- und sonstige Vermerke bezüglich der Zusammenarbeit mit dem amerikanischen CID sowie jeglicher Hinweis auf die Geldbeschaffung für den Scheinaufkauf“.

Soweit der Beschwerdeführer daran die Folgerung knüpft, das Gericht hätte angesichts dieser Umstände das Hauptverfahren nicht eröffnen und kein Urteil sprechen dürfen, geht diese Auffassung fehl; denn eine etwaige Unvollständigkeit der Ermittlungsakten wäre kein Verfahrenshindernis.

Soweit sich die Rüge darauf bezieht, dass die Polizei nicht ihrer Verpflichtung genügt habe, den wesentlichen Verlauf der Ermittlungen schriftlich niederzulegen und damit aktenkundig zu machen (vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 163 Rdn. 18; Rainer Müller in KK StPO, § 163 Rdn. 26), kann ein derartiger Verfahrensverstoß die Revision nicht begründen. Dieses Rechtsmittel lässt sich nur darauf stützen, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 StPO). Da Grundlage des Urteils aber die Hauptverhandlung (§ 261 StPO), nicht das Vorverfahren ist, können Mängel des Vorverfahrens grundsätzlich mit der Revision nicht gerügt werden (Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 2. Aufl. Rz. 176).

Dies ist für fehlerhafte Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft anerkannt (BGHSt 6, 326, 328; BGH NJW 1967, 1869; Pikart in KK StPO, § 336 Rdn. 2; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 336 Rdn. 2), muss aber erst recht gelten, wo der behauptete Verfahrensverstoß – wie hier – schon im Bereich der polizeilichen Tätigkeit geschehen sein soll. Auch liegt keiner jener Ausnahmefälle vor, in denen ein dem Vorverfahren anhaftender Fehler noch in die Hauptverhandlung hineinwirkt und deren Ergebnis – in einer den Angeklagten beschwerenden Weise – beeinflussen kann. Die Möglichkeit, dass die Unvollständigkeit der Ermittlungsakten sich bei der Urteilsfindung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat, scheidet schon deshalb aus, weil das Gericht innerhalb des durch den Eröffnungsbeschluss gesteckten Rahmens den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat (§ 244 Abs. 2 StPO) und das Risiko unzulänglicher Sachaufklärung nicht vom Angeklagten zu tragen ist („in dubio pro reo“). Das Vorbringen der Revision, im vorliegenden Fall habe „mangels jeglicher ins Einzelne gehender Aktenbestandteile“ das Geschehen nicht mehr mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Genauigkeit rekonstruiert werden können, wird durch das im Urteil dargestellte Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Möglichkeit einer Auswirkung des beanstandeten Verfahrensfehlers auf das Urteil kann auch nicht – wie die Revision es versucht – mit der Behauptung begründet werden, die Unvollständigkeit der Ermittlungsakten habe es der Verteidigung verwehrt, „Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beamten nachzuweisen“. Denn damit wird unterstellt, dass es bei vollständiger Aufnahme aller Ermittlungsvorgänge in die Akten zu Widersprüchen zwischen dem so ergänzten Akteninhalt und den Aussagen der Polizeibeamten gekommen wäre.

Eine solche Unterstellung, nach der entweder die Aussagen der Polizeibeamten oder die aktenkundigen Ermittlungsberichte mindestens teilweise unrichtig waren, ist jedoch unzulässig: sie hat mit dem gerügten Verfahrensfehler als solchem nichts mehr zu tun, weshalb ihr die Eignung fehlt, einen Beruhenszusammenhang zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler und dem Urteil zu vermitteln.

Soweit die Revision des Weiteren rügt, die Staatsanwaltschaft sei entgegen § 163 Abs. 2 StPO nicht von Anfang an in das Ermittlungsverfahren „eingeschaltet“ gewesen, kann diese Rüge aus den vorbezeichneten Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben.

b) Die Revision erblickt einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens auch darin, dass es das Gericht unterlassen hat, den Zeugen ███ zur Herausgabe der im Hilfsbeweisantrag vom 5. August 1981 (B I 3c) bezeichneten Schriftstücke zu bewegen.

Das Gericht wäre dazu aber nur verpflichtet gewesen, wenn die ihm obliegende Aufklärungspflicht es geboten hätte, sich Kenntnis vom Inhalt der Schriftstücke zu verschaffen. Eine solche Verpflichtung bestand jedoch nicht; insoweit wird auf die Ausführungen unter B I 3c Bezug genommen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren reicht, soweit es sich um das Begehren der Benutzung bestimmter Beweismittel handelt, jedenfalls nicht weiter als die dem Gericht in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht zur Sachaufklärung.

Ob die Verteidigung dadurch in unzulässiger Weise beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO), dass sie keine Möglichkeit hatte, die beiden Schriftstücke einzusehen, entzieht sich der revisionsgerichtlichen Prüfung; denn die Revision hat nicht geltend gemacht, dass ein Antrag der Verteidigung auf Einsichtnahme in diese Unterlagen vom Gericht unter Verstoß gegen § 147 StPO abgelehnt worden wäre. In einen solchen Antrag auf (gegenständlich beschränkte) Akteneinsicht lässt sich auch der Hilfsbeweisantrag vom 5. August 1981 nicht umdeuten.

II. Sachrüge

Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten als Mittäter des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die dafür gegebene Begründung lässt erkennen, dass die Kammer bei der Beurteilung dieser Frage von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss er seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH NStZ 1982, 243 mit weiteren Nachweisen).

Bei Zugrundelegung dieser Kriterien wird die Annahme der Mittäterschaft im vorliegenden Fall von den getroffenen Feststellungen getragen. Hiernach fasste der Angeklagte, von seinem mitangeklagten Bruder Mehmet █████ als „Spezialist in Heroin“ bezeichnet (UA S. 7), gemeinsam mit den beiden anderen Angeklagten den Entschluss, ein größeres Heroingeschäft mit ████ abzuwickeln; er sollte am Gewinn beteiligt werden (UA S. 8).

Bei dem „Probekauf“ vom 28. August 1980 erfüllte er die ihm zugedachte Aufgabe, den Kontakt mit dem Käufer ████ zu halten und die gefahrlose Abwicklung des Geschäfts sicherzustellen (UA S. 11–13). Auch er war gemeint, als die Mitangeklagte Heike ██ bei einem Treffen mit ███ und ████ erklärte, sie („wir“) seien schon länger „im Geschäft“, man tätige zu dritt im Gasthaus „Sporttreff“ Rauschgiftgeschäfte (UA S. 19).

Am Abend des 21. September 1980 betrachtete er einige Zeit den im Wagen sitzenden ██, nachdem Mehmet █████ diesem erklärt hatte, sein Bruder wolle ihn auch einmal sehen (UA S. 21).

Am 24. September 1980 saß er mit den beiden anderen Angeklagten zusammen in einem Café, als ███ eintrat und ihnen erklärte, sein „Chef“ komme zur verabredeten Zeit mit einem Geldbetrag von 250.000,– DM (UA S. 24). An ihn und Mehmet █████ wandte sich ████, um beide davon abzubringen, die Übergabe der größeren Heroinmenge von einer Vorkasse abhängig zu machen; er war es auch, der sich gegenüber ████ bereit erklärte, zu ██ in den Wagen zu steigen und das Geld in Händen zu halten, während sein Bruder und ████ den „Stoff“ holen sollten (UA S. 26). Schließlich beobachtete er, als Mehmet █████ in Richtung Stadtmitte ging, auffälligerweise den gesamten Bereich des Parkplatzes, auf dem die Verhandlungen mit ██ und ████ stattgefunden hatten (UA S. 27).

Diese Feststellungen ergeben in der Zusammenschau mit dem gesamten, vom Gericht für erwiesen erachteten Sachverhalt, dass der Angeklagte die Tat als eigene wollte und folglich nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter war.

C. Die Revision der Angeklagten Heike ██

I. Verfahrensrügen

Die Angeklagte beanstandet das Verfahren ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO). Ihre Rügen decken sich – von unwesentlichen Zusätzen abgesehen – mit denjenigen, die der Angeklagte Saim Ali ██████ insoweit erhoben hat; sie greifen aus den unter B I 1 angeführten Gründen nicht durch.

II. Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung ergibt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler.

Die im Urteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass die Angeklagte sich nicht nur der Beihilfe schuldig gemacht, sondern als Mittäterin an der gemeinschaftlich begangenen Straftat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beteiligt hat.

Die Angeklagte, seinerzeit Inhaberin der Konzession für die Gaststätte „Sporttreff“, die sie mit ihrem ihr eng befreundeten Schwager Mehmet █████ zusammen betrieb (UA S. 1 f.), beschloss gemeinsam mit diesem und ihrem Ehemann Saim Ali ██████, ein größeres Heroingeschäft durchzuführen; sie sollte bei dessen Abwicklung behilflich sein und am erhofften Gewinn beteiligt werden (UA S. 8).

Als bei der Abwicklung des „Probekaufs“ vom 28. August 1980 der Angeklagte Mehmet █████, der bereits eine Anzahlung von 10.000,– DM erhalten hatte, längere Zeit ausblieb, versicherte die Angeklagte dem deswegen beunruhigten Zeugen ████, er müsse sich keine Sorgen um die Anzahlung machen; falls mit Mehmet █████ etwas „passieren würde“, gebe sie ████ das Geld zurück (UA S. 11). Sie bezog sich mit ein, als sie bei einem Treffen mit ███ und ████ erklärte, sie („wir“) seien schon länger „im Geschäft“, man tätige zu dritt im Gasthaus „Sporttreff“ Rauschgiftgeschäfte (UA S. 19). Bei demselben Gespräch war sie es, die zur Vorsicht riet und detaillierte Vorschläge zur zweckmäßigsten Abwicklung des geplanten größeren Rauschgiftgeschäfts beisteuerte (UA S. 20 f.). Am Abend des 21. September 1980 beteiligte sie sich an den Verhandlungen über die Modalitäten der Durchführung, betonte erneut die Notwendigkeit, „sehr sorgsam“ zu sein, und bat ██ um Darlegung der Gründe für seine Weigerung, Vorkasse zu leisten (UA S. 22). Sie übersetzte schließlich das Gespräch zwischen den Verhandlungspartnern, das am 24. September 1980 bei dem Treffen der drei Angeklagten mit ████ geführt wurde (UA S. 25).

Diese Feststellungen bieten im Gesamtzusammenhang des vom Gericht für erwiesen erachteten Sachverhalts eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die daran geknüpfte Folgerung, dass die Angeklagte nicht nur in der Rolle des Gehilfen eine fremde Tat gefördert hat, sondern die Tat als eigene wollte und demgemäß Mittäterin war.

MaierMöslNiemöller
MüllerGollwitzer
BGH: Öffentlichkeitssausschluss bei V-Mann-Vernehmung und Austausch des Beweismittels — Themis