Revision teilweise stattgegeben: Teilaufhebung der Strafaussprüche wegen widersprüchlicher Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 139/81
- Datum
- 07.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung darf nicht auf schuldverschärfenden Erwägungen beruhen, die mit den richterlichen Feststellungen über den Tathergang oder Zeitpunktangaben unvereinbar sind.
Bestehende Strafaussprüche sind aufzuheben, wenn die Urteilsgründe erhebliche Widersprüche zwischen den strafschärfenden Wertungen und den tatrichterlichen Feststellungen enthalten.
Ist die Strafzumessung wegen widersprüchlicher Begründung fehlerhaft, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussprüche an eine andere sachlich zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Eine prozessbegleitende Kostenbeschwerde kann mit der Teilaufhebung der Strafaussprüche gegenstandslos werden, soweit das Rechtsmittel auf die aufgehobenen Entscheidungsteile abzielt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 31. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann und Betriebsberater Georg Kurt Otto ████ aus S_, geboren am ██████ 1920 in ███████ Anhalt, 2. den Rechtsanwalt und Notar Dr. Kay Michael ███at ██as FO, dort geboren am ██████
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1980 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der beiden Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Auf ihre Sachrüge müssen jedoch die Strafaussprüche aufgehoben werden. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, das Hinauszögern der Rückführung der Gelder in einer Zeit, die sich als finanzieller Engpass der AQ-Gesellschaften darstelle, habe den durch die Angeklagten angerichteten wirtschaftlichen Schaden noch erhöht und erscheine deshalb besonders erschwerend. Dieser Vorwurf des Hinauszögerns ist nicht vereinbar mit den Urteilsfeststellungen über die einzelnen Zeitpunkte, zu denen die Angeklagten die von dem Zeugen RC gezahlten Beträge erhalten haben (S. 35, 36 UA) und zu denen sie die Gelder für Zwecke der AC-KG zur Verfügung gestellt haben (S. 38, 39 UA).
Schon aus diesem Grund können die Strafaussprüche keinen Bestand haben. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Wirtschaftsstrafkammer berücksichtigt hat, dass die Angeklagten die Geldbeträge nicht nur „zum großen Teil“ wieder an die AC-KG „zurückgeführt“, sondern sie – unwiderlegt – allein für diese Gesellschaft eingesetzt haben.
Durch die Teilaufhebung des Urteils wird die vom Angeklagten Dr. ███ ██ eingelegte Kostenbeschwerde gegenstandslos.
| Schumacher | Meyer | Theune | |||
| Meßl | Maier |