Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Erörterung früherer Strafe bei Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 139/69
Datum
08.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet über zwei Revisionen gegen ein LG-Urteil wegen schweren Diebstahls. Ein Angeklagter rügte u.a. die Nichtberücksichtigung einer zuvor verhängten Strafe und seine Vorführung in Anstaltskleidung. Die Revision wird insoweit stattgegeben, weil die Kammer die mögliche Einbeziehung der früheren Strafe nach §79 StGB nicht erörtert hat; sonstige Rügen werden verworfen. Die Revision des weiteren Angeklagten wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die Frage zu klären, ob frühere, noch nicht erloschene oder nicht verbüßte Strafen nach §79 StGB einzubeziehen sind; unterbleibt eine solche Erörterung in den Urteilsfeststellungen, ist insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Erkennbare frühere Strafen in den Feststellungen begründen eine Prüfungspflicht der Strafkammer bezüglich Anrechnung und Bestand der Gesamtstrafe.

3

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Ein Vorbringen, die Verteidigung sei durch Vorführung in Anstaltskleidung beeinträchtigt worden, kann nur dann in Revision Erfolg haben, wenn es bereits in der Hauptverhandlung erhoben und ein Beschluss hierüber herbeigeführt wurde (§338 Nr.8 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den ████████ Matthias ███, geboren am █████ in ███, ██, zur Zeit in Strafhaft,

2. den Arbeiter Friedrich ██ aus BC, ███, dort geboren ███████████████, zur Zeit in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 8. Mai 1969

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten WC wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Oktober 1968, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten WC ist als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er durch seine Vorführung in Anstaltskleidung in seiner Verteidigung beschränkt gewesen sei, muss seiner Rüge der Erfolg schon deshalb versagt werden, weil er es unterlassen hat, seine Einwendungen in der Hauptverhandlung vorzubringen und einen Beschluss der Strafkammer hierüber herbeizuführen (§ 338 Nr. 8 StPO).

2. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten ███████ ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen richtet. Das Urteil kann jedoch im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte im Sommer 1968, also nach Begehung der jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen, vom Schöffengericht in Bad Kreuznach wegen versuchten schweren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass diese Strafe verbüßt oder erlassen ist. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass sie nach § 79 StGB in die

jetzt zu verhängende Gesamtstrafe einbezogen werden muss. Die Strafkammer hat diese Frage nicht erörtert. Aus diesem Grund muss die Sache zu neuer Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen werden.

Willms Kirchhof Bundesrichter Henning ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben

WillmsBaumgarten
Müller
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