Treffer
BGH Urteil

Untreue (§ 266 StGB): Genehmigungspraxis, Nachteilsbegriff und Schuldumfang bei Entnahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 139/59
Datum
27.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensfehler und die Sachrüge gegen eine Verurteilung wegen Untreue in zehn Fällen. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge und bestätigte den Schuldspruch in mehreren Fällen, hob das Urteil aber in vier Fällen sowie im gesamten Strafausspruch auf. In Fall 1 fehlten tragfähige Feststellungen zur Bedeutung einer Genehmigung des Kuratoriumsvorsitzenden und zur Reichweite einer späteren Billigung durch das Kuratorium; zudem waren die Erwägungen zur Nachteilszufügung lückenhaft. In den Fällen 9 und 10 beanstandete der BGH die fehlende Feststellung wenigstens einer Mindesthöhe des verursachten Nachteils zur Bestimmung des Schuldumfangs; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Frage an einen sachverständigen Zeugen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die erfragte Tatsache für Schuld- und Rechtsfolgenentscheidung ohne Bedeutung ist.

2

Bei der Prüfung der Treupflichtverletzung im Rahmen des § 266 Abs. 1 StGB ist festzustellen und zu würdigen, ob nach der maßgeblichen Organisations- und Genehmigungspraxis eine Zustimmung eines zuständigen Vertreters die Handlung deckt und welche Reichweite eine spätere Billigung des zuständigen Gremiums hat.

3

Für die Annahme einer (vorsätzlichen) Nachteilszufügung genügt es nicht, auf eine bloße Vermögensgefährdung abzustellen, wenn nach der Vorstellung des Täters durch die Maßnahme kein wirtschaftlicher Nachteil eintritt (z.B. wegen kompensierender Einsparungen).

4

Ein an sich nicht als unberechtigt angesehenes Entgeltverlangen wird nicht allein dadurch zur treuwidrigen Handlung, dass der Täter in anderem Zusammenhang pflichtwidrig Leistungen ohne Rechtsgrund erlangt hat; es bedarf einer tatbezogenen Pflichtwidrigkeit und Nachteilsverknüpfung.

5

Kann der konkrete Schaden/Nachteil nicht exakt festgestellt werden, ist zur Bestimmung des Schuldumfangs jedenfalls eine Mindesthöhe des Nachteils festzustellen, ggf. im Wege einer den Angeklagten begünstigenden Schätzung.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 5. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rudolf ███ aus ███, geboren am ███ 1913 in ███, wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Mai 1959, in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED] Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 5. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit er in den Fällen 1 (Höherstufung), 3 (Sondergratifikation), 9 (Repräsentationskosten) und 10 (Mahlzeiten aus der Mensaküche) verurteilt worden ist,

im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – wegen Untreue in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 25 DM, von siebenmal 50 DM und von zweimal 100 DM verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß geltend und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Welche Vergütung der zur Überprüfung der gesamten Wirtschaftsführung des Studentenwerkes in [REDACTED] von dessen Kuratorium bestellte Wirtschaftsprüfer für diese Tätigkeit erhalten hat, ist für die Entscheidung, ob und inwieweit gegen den Angeklagten der Vorwurf der Untreue zu Recht erhoben worden ist, ohne jede Bedeutung. Daher ist der Beschluss der Strafkammer nicht zu beanstanden, durch den sie mit dieser Begründung eine dahingehende Frage des Verteidigers an den als sachverständigen Zeugen vernommenen Wirtschaftsprüfer nicht zugelassen hat.

2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet die Annahme der Untreue in den Fällen 1 (Höherstufung von Gruppe III nach Gruppe II der TOA), 3 (Sondergratifikation), 9 (Repräsentationskosten) und 10 (Mahlzeiten aus der Mensaküche) durchgreifenden Bedenken.

Im Fall 1 sieht die Strafkammer die Verletzung der Treupflicht und die darauf beruhende Nachteilszufügung darin, dass der Angeklagte als Geschäftsführer des Studentenwerkes entgegen seiner im Anstellungsvertrag vereinbarten Einstufung in die Gruppe III TOA in der Zeit von September 1952 bis November 1953 Gehalt nach der Gruppe II TOA bezogen hat. Hierzu hat sie dargelegt, der Angeklagte habe Ende August 1952 den Vorsitzenden des Kuratoriums brieflich um vorläufige Einstufung in die Gruppe II TOA ab 1. September 1952 gebeten unter Hinweis darauf, dass von diesem Zeitpunkt ab die Grenze für die Pflichtversicherung bei einem monatlichen Gehalt von 750 DM liege, so dass er bei einem Verbleiben in der Gruppe III TOA beitragspflichtig werde, was für ihn und für das Studentenwerk ca. 40 DM ausmache, während er bei Einstufung nach Gruppe II TOA (brutto mehr ca. 40 DM) nicht unter die Pflichtversicherung falle. Die erbetene Höherstufung habe – so nimmt die Strafkammer jedenfalls zugunsten des Angeklagten an – der Vorsitzende des Kuratoriums anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Angeklagten für die Zeit ab 1. September 1952 genehmigt. Dieser habe es aber bewusst und pflichtwidrig unterlassen, hierüber einen Beschluss des Kuratoriums herbeizuführen. Erst durch einen Prüfungsbericht des Rechnungshofes vom 5. Juni 1953 sei das Kuratorium von der Höherstufung unterrichtet worden und habe diese in der Sitzung vom 23. November 1953 stillschweigend gebilligt. Bis zu jenem Zeitpunkt habe daher der Angeklagte die das Gehalt nach Gruppe III TOA übersteigenden Beträge zu Unrecht erhalten und damit dem Studentenwerk in treuwidriger Weise Nachteile zugefügt.

Dieser Auffassung des Landgerichts kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beigetreten werden. Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat der Angeklagte bei einer Reihe von Maßnahmen, die er als Geschäftsführer für erforderlich hielt und die zum Teil auch ihn persönlich betrafen, die Genehmigung des Vorsitzenden des Kuratoriums eingeholt und nach deren Erteilung die beabsichtigten Maßnahmen durchgeführt, ehe das Kuratorium selbst damit befasst worden war. Dieses hat dann später seine Billigung ausgesprochen, verschiedentlich ist es gar nicht darum angegangen worden. Das Landgericht hat daher auch in anderen Fällen der Verurteilung, so z. B. in den Fällen 2 (Inanspruchnahme von Überstundenvergütung), 3 (Sondergratifikation) und 5 (Weihnachtsgratifikation), den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens darauf gestützt, dass der Angeklagte entweder keine Genehmigung des Vorsitzenden erwirkt oder aber die von diesem erteilte Genehmigung überschritten habe. Weshalb trotz der hiernach bestehenden Übung im Fall 1 die Zustimmung des Vorsitzenden nicht genügen und insofern eine andere Beurteilung geboten sein soll, ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht ersichtlich. Selbst wenn der Angeklagte, wie das Landgericht meint, die Höherstufung dem Kuratorium bei der nächsten Sitzung im November 1952 zur Beschlussfassung hätte unterbreiten müssen, so war doch sein Vorgehen zumindest bis zu diesem Zeitpunkt durch die Erklärung des Vorsitzenden gedeckt.

Aber auch für die folgende Zeit wird die Annahme der Untreue von den Feststellungen nicht getragen. Das Kuratorium hat, wenn auch erst im November 1953, die Einstufung des Angeklagten in die Gruppe II TOA gebilligt. Dieser Billigung misst die Strafkammer allerdings nur Bedeutung für die Folgezeit bei. Indessen fehlt es im Urteil an jeder Darlegung darüber, wie sich das Kuratorium zu den in den 14 Monaten zuvor auf Grund der Genehmigung des Vorsitzenden geleisteten höheren Gehaltszahlungen gestellt, ob es insbesondere die Erteilung der Genehmigung beanstandet hat. Eine dahingehende Erörterung war umso mehr erforderlich, als die Billigung stillschweigend geschehen und daher nicht ohne weiteres verständlich ist, inwiefern sie einschränkend allein mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen worden sein soll. Ohne jede nähere Stellungnahme und ohne Einschränkung abgegeben worden sein, so würde dies doch dafür sprechen, dass der Angeklagte sich mit der Genehmigung des Vorsitzenden begnügen durfte. Zu einer eingehenderen Prüfung und Klarstellung des Inhalts und damit zugleich der rechtlichen Tragweite der von dem Kuratorium ausgesprochenen Billigung hätte im übrigen auch deshalb besonderer Anlass bestanden, weil das Landgericht zum Fall 7 (Kosten für Pkw-Abnutzung) festgestellt hat, dass hier in derselben Sitzung des Kuratoriums das Verhalten des Angeklagten gerügt und ihm die Rückerstattung der Entnahmen für die Abnutzung seines Kraftwagens unter Erlass eines Betrages von 300 DM zur Auflage gemacht worden ist.

Nicht bedenkenfrei sind ferner, jedenfalls zur inneren Tatseite, die Ausführungen des Urteils zum Merkmal der Nachteilszufügung. Die Strafkammer nimmt es als möglich hin, dass der Angeklagte, wenn auch irrig, des Glaubens gewesen ist, das Studentenwerk erspare auf Grund der Höherstufung ab 1. September 1952 den bei einem Verbleiben in der bisherigen Tarifgruppe von diesem Zeitpunkt ab zu leistenden etwa gleich hohen Betrag an Arbeitgeberanteilen zur Angestelltenversicherung. Trotzdem habe er, so meint sie, eine Vermögensgefährdung des Studentenwerks bewusst herbeigeführt, weil von ihm zu derselben Zeit im Interesse seiner Altersversorgung die Entrichtung gerade dieser Arbeitgeberanteile durch das Studentenwerk angestrebt worden sei, was er dann schließlich auch im Jahre 1955 erreicht habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Ging der Angeklagte tatsächlich davon aus, dass durch die Höherstufung dem Studentenwerk keine Mehrausgaben entstanden, weil es die sonst kraft Gesetzes abzuführenden Arbeitgeberanteile zur Angestelltenversicherung in gleicher Höhe einsparte, so fügte er, jedenfalls in seiner Vorstellung, dem Studentenwerk keinen Nachteil zu, und zwar auch dann nicht, wenn er es im Interesse seiner Altersversorgung dazu bewegen wollte, die Arbeitgeberanteile zu entrichten. Insofern würde es sich nämlich um eine zusätzliche freiwillige Leistung seitens des Studentenwerks gehandelt haben, die zu erbringen von dessen freier Entschließung abhing, während es bei einem Belassen des Angeklagten in der Tarifgruppe III zur Entrichtung der Arbeitgeberanteile gesetzlich verpflichtet war.

Im Fall 3 findet das Landgericht ein treuwidriges Verhalten des Angeklagten darin, dass er im April 1953 den Vorsitzenden des Kuratoriums dazu veranlasst habe, ihm und zwei anderen Angestellten des Studentenwerkes eine einmalige Sonderzahlung in Höhe je eines Monatsgehaltes für geleistete Mehrarbeit bei der Erledigung von Steuerangelegenheiten zuzubilligen, obwohl alle drei, was er verschwiegen habe, für dieselbe Zeit, in die jene Mehrarbeit fiel, schon Überstundenvergütungen erhielten. Diese Auffassung ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht unbedenklich. Die Strafkammer hat nämlich die ohne Genehmigung des Kuratoriums oder wenigstens dessen Vorsitzenden von dem Angeklagten eigenmächtig angeordnete Bezahlung von Überstunden an [REDACTED] (Fall 2) als Verwirklichung des Treubruchtatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB beurteilt, und zwar insofern entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtumsfrei. Lag aber in der Inanspruchnahme der Überstundenvergütung ein treuwidriges Verhalten des Angeklagten, so ist die Erwirkung der einmaligen Sonderzahlung für die bei Erledigung der Steuerangelegenheit geleistete Mehrarbeit nicht deshalb mit der Treupflicht des Angeklagten unvereinbar, weil er den Bezug der Überstundenvergütung verschwiegen hat, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte. Das von der Strafkammer an sich nicht als unberechtigt erachtete Verlangen des Angeklagten nach Entlohnung von Sonderarbeiten kann nicht dadurch treuwidrig werden, dass er in anderer Beziehung seine Treupflicht verletzte. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 3 wird daher von der Begründung, wie sie das Urteil gibt, nicht getragen.

In den Fällen 9 und 10 ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen jeweils den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt, an sich nicht zu beanstanden. Die Einwendungen, welche die Revision hiergegen erhebt, erschöpfen sich in dem Vorbringen neuer, im Urteil nicht wiedergegebener Tatsachen und in dem Versuch, unter deren Verwertung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts eine eigene zu setzen. Das ist unzulässig und daher unbeachtlich.

Die Ausführungen des Urteils sind hier jedoch insofern unzureichend, als sie den genauen Umfang der Schuld des Angeklagten nicht erkennen lassen. In beiden Fällen fehlt es an einer näheren Umgrenzung der Nachteile, die der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer durch die Entnahmen aus Wirtschaftsbetrieben und Lagern sowie durch die Inanspruchnahme der teils kostenlosen, teils verbilligten Mittagsmahlzeiten aus der Mensa dem Studentenwerk zugefügt hat. Im Urteil ist nur von „laufenden“ Entnahmen und von einer „laufenden“ Inanspruchnahme die Rede. Das genügt nicht. Wenn auch das Landgericht das Ausmaß der dem Studentenwerk durch die Handlungsweise des Angeklagten erwachsenen Nachteile nicht einwandfrei zu klären vermochte, so hätte es doch deren Mindesthöhe, gegebenenfalls im Wege der dem Angeklagten günstigsten Schätzung feststellen können und müssen, um die erforderliche Grundlage für eine zutreffende Beurteilung des Schuldumfanges zu erhalten. Da es daran fehlt, bleibt die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten von einem höheren Maß an Schuld ausgegangen ist, als es das Ergebnis der Beweisaufnahme zuließ. Im Hinblick hierauf kann auch in den Fällen 9 und 10 das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

In den übrigen Fällen der Verurteilung sind hingegen zum Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht hier überall dem Gesetz. Was die Revision einwendet, ist im Wesentlichen nichts anderes als das, was sie auch in den zuvor behandelten Fällen 9 und 10 geltend gemacht hat. Sie führt teils neue Tatsachen an und stellt unter deren Heranziehung das Ergebnis der Beweisaufnahme in einer von den Urteilsgründen unabhängigen, dem Angeklagten vorteilhafteren Sicht dar, teils greift sie die Beweiswürdigung der Strafkammer an und behauptet, dass diese andere, dem Angeklagten günstigere Schlüsse hätte ziehen müssen. All dies kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, das im Rahmen der Sachbeschwerde eine Überprüfung des Urteils allein dahin eröffnet, ob die darin getroffenen Feststellungen und die aus ihnen abgeleiteten Folgerungen, die nur möglich, nicht aber zwingend zu sein brauchen, die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigen, aus dem die Verurteilung ausgesprochen worden ist. Diesem Erfordernis wird das Urteil in den Fällen 2 und 4 bis 8 gerecht.

Trotzdem kann es auch in diesen Fällen im Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass die hier erkannten Einzelstrafen in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten durch die Einzelstrafen in den Fällen 1, 3, 9 und 10 beeinflusst worden sind, in denen die Verurteilung aus den oben dargelegten Gründen nicht aufrechterhalten werden kann. Die Aufhebung erstreckt sich somit nicht nur auf die genannten vier Fälle, sondern auch auf den Strafausspruch in den übrigen Fällen sowie auf die Gesamtstrafe, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

Dr. DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
Untreue (§ 266 StGB): Genehmigungspraxis, Nachteilsbegriff und Schuldumfang bei Entnahmen — Themis