Treffer
BGH Urteil

Revision: §175a Nr.3 nur für erste Tat; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 139/57
Datum
17.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen Verurteilungen wegen schwerer Unzucht und Verführung nach §175a Nr.3 sowie §175 StGB. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Verführen ist nur für die erste Unzuchtshandlung gegeben, spätere Taten sind als einfache §175-Delikte zu werten. Fortsetzungszusammenhang bleibt bestehen, Strafausspruch und Gesamtstrafe werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführen i.S.v. §175a Nr.3 StGB liegt vor, wenn der Täter durch geschicktes Vorgehen den Widerstand des Opfers überwindet und es zur Unzucht bestimmt.

2

Eine wiederholte Annahme von Verführen für nachfolgende Unzuchtshandlungen ist ausgeschlossen, wenn das Opfer nach der ersten Tat von sich aus zur Unzucht bereit ist.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang kann auch zwischen einem Verbrechen nach §175a Nr.3 und Vergehen nach §175 StGB bestehen und zu einer fortgesetzten Tat führen.

4

Ist der dem Strafausspruch zugrunde gelegte Schuldumfang rechtsfehlerhaft festgestellt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafbemessung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Saarbrücken, 21. Juli 1955

4. auswärtigen Strafkammer des Landgericht Saarbrücken Saarlouis, 4. April 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Alois ██, geboren am ██ 1900, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter pr. Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird

1. das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Juli 1955 aufgehoben, soweit es die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der 4. auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken in Saarlouis vom 4. April 1955 im Strafausspruch wegen der Fälle HC) und SC) verwirft;

2. das Urteil der 4. auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken in Saarlouis vom 4. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die 4. auswärtige Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken in Saarlouis zurückverwiesen.

Gründe

Die 4. auswärtige Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken in Saarlouis hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB (Fälle HC) und SC)) sowie wegen dreier fortgesetzter Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken verwarf seine Berufung. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein; er beschränkte sie auf die Verurteilung in den Fällen HC) und SC). Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts näherte sich der Angeklagte den noch nicht 21 Jahre alten HC) und SC), indem er sie fotografierte, Bilder mit ihnen austauschte und sie dann zu sich einlud. In seiner Wohnung bewirtete er sie gut und reichlich, weckte ihre sexuelle Neugierde durch gemeinsames Betrachten von Aktaufnahmen und durch Gespräche über geschlechtliche Dinge, so dass sie geschlechtlich erregt wurden. Es gelang ihm so, ihren Widerstand zu überwinden und sie zu Unzuchtshandlungen mit ihm, zu denen sie ohne sein geschicktes Vorgehen an sich nicht bereit gewesen wären, zu bestimmen. Zu Recht findet die Strafkammer hierin ein Verführen zum Unzuchttreiben nach § 175a Nr. 3 StGB (RGSt 70, 199). Rechtlich fehlerhaft ist jedoch, dass das Berufungsgericht ein Verführen nicht nur für die erste Unzuchtshandlung des Angeklagten mit HC) und mit SC), sondern auch für alle nachfolgenden Unzuchtshandlungen annimmt. Eine solche wiederholte Verführung ist zwar möglich; sie scheidet jedoch aus, wenn der einmal Verführte nun von sich aus zur Unzucht bereit ist (RGSt 71, 111). Dies war hier der Fall, da das angegriffene Urteil feststellt, dass der Angeklagte nach der ersten Unzuchtshandlung einen Widerstand bei HC) und bei SC) nicht mehr zu überwinden brauchte. Bei den nun folgenden Unzuchtshandlungen ist daher nur der Tatbestand eines Vergehens nach § 175 StGB gegeben.

Das Revisionsgericht kann diese Schuldfeststellung selbst treffen, da eine weitere Aufklärung nach der Sachlage ausscheidet.

Das Berufungsgericht hat wie auch die Strafkammer ohne Rechtsfehler einen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Ein solcher ist auch möglich zwischen einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und Vergehen nach § 175 StGB (RG DJ 39, 619). Da die fortgesetzte Tat eine Handlung im Rechtssinne ist, ist der Angeklagte zu Recht wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Unzucht verurteilt. Der Urteilsspruch des Landgerichts kann daher im Schuldspruch bestehen bleiben.

Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, da ihm das Landgericht und das Oberlandesgericht rechtlich fehlerhaft einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt haben. Es war daher aufzuheben das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit es die Berufung des Angeklagten auch in den Fällen HC) und ████ verworfen hat, und das Urteil des Landgerichts in diesen Fällen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch. Die darüber hinausgehende Revision hat keinen Erfolg.

JustizangestellterDotterweichDr. Schalscha
ScharpenseelBuschDr. Menges
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