Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verbreitung unzüchtiger Schriften (§184 StGB) in Homosexuellenlokal

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 139/52
Datum
18.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verkaufs von 64 Heften der Zeitschrift "Die Freundschaft" in einem Verkehrslokal für Homosexuelle verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob der auf Homosexuelle beschränkte Leserkreis Unzüchtigkeit ausschließt. Der BGH bestimmt die Unzüchtigkeit nach §184 StGB anhand des Durchschnittsempfindens des normalen, gesunden Menschen und sieht die Schrift als unzüchtig an. Vorsatz und Strafzumessung werden nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Schrift unzüchtig ist, kann vom Leserkreis abhängen; dies schließt aber nicht jede spezielle Zielgruppe ein.

2

Für die Beurteilung der Unzüchtigkeit nach §184 StGB ist maßgeblich das Durchschnittsempfinden des normalen, gesunden Menschen und nicht das Empfinden moralisch verkommener oder krankheitsbedingt anders gearteter Kreise.

3

Die Beschränkung einer Schrift auf Gäste eines Homosexuellen-Verkehrslokals rechtfertigt nicht die Annahme, sie entspreche der Zucht und Sitte.

4

Zur inneren Tatseite genügt der Nachweis, dass der Täter mit der Verbreitung einer unzüchtigen Schrift gerechnet und dies gewollt hat; ein vermeidbarer Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus, kann aber nach §44 StGB mildern.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Wilhelm █████████ ███ ████, geboren am ████████ ████ in ██████████, wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████,

Leitsatz

StGB § 184

Ob eine Schrift unzüchtig ist, kann auch von dem Leserkreis abhängen, an den sie sich wendet. Die Gäste eines Verkehrslokals von Homosexuellen stellen aber keinen bestimmten Personenkreis dar, der es rechtfertigen könnte, eine Schrift, die den geschlechtlichen Verkehr unter Männern verherrlicht und fördert, als der „Zucht und Sitte entsprechend“ anzusehen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer dem Hilfsantrage des Verteidigers, den Vertreter ███ über eine näher bezeichnete Beweistatsache zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Die Strafkammer hat aber die Beweistatsache als wahr unterstellt. Deshalb ist eine Vernehmung ██████ auf den Hilfsantrag hin verfahrensrechtlich nicht geboten gewesen.

Die Revision trägt sodann andere Tatsachen vor, über die nach ihrer Meinung die Strafkammer ██ ███████ vernehmen müssten. Das wäre jedoch nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, nämlich dann erforderlich gewesen, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung Umstände vorgelegen hätten, die den Vorderrichter dazu drängen mussten, ███ noch zu hören. Solche Umstände führt die Revision entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.

II. Sachlich-rechtliche Prüfung

Der Angeklagte hat als Kellner in einem Verkehrslokal der Homosexuellen, an Gäste 64 Hefte der Zeitschrift „Die Freundschaft“ verkauft. Die Strafkammer nimmt an, dass die Zeitschrift unzüchtig sei. Sie stellt dazu fest, dass die in ihr abgedruckte Novelle „Erkenne die Stunde“ für einen unbefangenen Dritten erkennbar die gleichgeschlechtliche Liebe verherrliche. Außerdem enthalte sie Anzeigen, die Gelegenheiten zu homosexueller Betätigung nachweisen sollten. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass die Novelle und die Anzeigen wegen dieses Inhalts das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen und damit die Zeitschrift unzüchtig machen. In dieser Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage.

Die Revision meint, „homosexuelle unzüchtige Beziehungen“ seien „nach dem Gesetz den heterosexuellen Beziehungen vollkommen gleichgestellt“. Die Beschreibung von Küssen unter Männern sei im Sinne des § 184 StGB nicht anders zu bewerten als die Schilderung von Zärtlichkeiten zwischen Personen verschiedenen Geschlechts. Anzeigen, in denen Männer Frauen als Reisebegleiterinnen oder Freundinnen suchten, fänden sich in fast allen, ja sogar in sehr namhaften Zeitschriften. Hieraus will die Revision offenbar die Folgerung ziehen, dass auch die Anzeigen, die den gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Männern fördern sollen, nicht anders zu beurteilen seien. Sie weist aber selbst auf den entscheidenden Unterschied hin. Er liegt darin, „dass der überwiegende Teil der Bevölkerung die Homosexualität als nicht ihren natürlichen Gefühlen entsprechend verabscheut“. Auf das Durchschnittsempfinden der Gesamtheit kommt es jedoch an. § 184 StGB bezweckt, die im Volk allgemein bestehenden Begriffe von Sitte und Anstand in geschlechtlichen Dingen gegen Angriffe einzelner zu schützen. Das dem ganzen Volke eigene Durchschnittsempfinden der Gesamtheit als Gegenstand des Schutzes muss als ein Gut angesehen werden (RGSt 32, 418, 419) und deshalb auch darüber entscheiden, was in geschlechtlicher Hinsicht gegen Zucht und Sitte verstößt. Der Durchschnitt des Volkes empfindet aber die gleichgeschlechtliche Betätigung als schamverletzend in dem angegebenen Sinne.

Die Revision meint weiter, die Zeitschrift wende sich nur an Homosexuelle. Sie könne deshalb nicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl weitester Bevölkerungskreise verletzen. Die Revision will offenbar sagen, die Zeitschrift sei auf den Kreis von Homosexuellen beschränkt. Dieser fühle sich nicht verletzt. Das Empfinden des Durchschnittslesers, für den die Zeitschrift nicht bestimmt sei, dürfe deshalb nicht als Maßstab genommen werden. Dazu ist folgendes zu bemerken:

Der Begriff des Unzüchtigen in § 184 StGB ist allerdings ein „relativer“. Er hängt oft von den Umständen (Zweck und Art der Verwendung) ab, ob ein Gegenstand unzüchtigen Charakter hat oder nicht (RGSt 21, 306; 26, 370; 30, 378; 33, 17). Auch der Leserkreis, an den eine Zeitschrift sich wendet, kann für die Frage, ob sie unzüchtig sei, von maßgebender Bedeutung sein (RG JW 1908, 160; 1926, 2182; RG GA 42, 397; RGSt 24, 365; 27, 114; 29, 133; 32, 418; 56, 175). Die Gäste eines Verkehrslokals von Homosexuellen stellen aber keinen bestimmten Personenkreis dar, der es rechtfertigen könnte, eine Zeitschrift, die den geschlechtlichen Verkehr unter Männern verherrlicht und fördert, als der Zucht und Sitte entsprechend anzusehen. Soweit es sich bei den Gästen um Männer handelt, die aus sittlicher Verkommenheit der männlichen Unzucht nachgehen, bedarf dies keiner näheren Begründung; denn dass ihre Anschauung nicht maßgebend sein darf, leuchtet ohne weiteres ein (vgl. hierzu RG JW 1906, 488). Aber auch das Empfinden der Männer, deren gleichgeschlechtliche Triebrichtung anlagebedingt ist oder auf einer Geisteskrankheit beruht, ist nicht ausschlaggebend. Der richtige Maßstab für die Beurteilung der Frage, was der allgemeinen Zucht und Sitte entspricht, kann nur die Anschauung des normalen, gesunden Menschen sein (vgl. hierzu RGSt 32, 418; 37, 315: „Normalmensch“, „normales Schamgefühl“). Auch solche Menschen verkehren in Gaststätten der geschilderten Art, sei es aus Neugierde, sei es aus Unkenntnis. Auf ihr Urteil allein kommt es an. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht den unzüchtigen Charakter der Zeitschrift „Die Freundschaft“ bejaht.

Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil die erforderlichen Feststellungen. Die Strafkammer folgert aus mehreren Beweisanzeichen, dass der Angeklagte damit rechnete, eine unzüchtige Zeitschrift zu verbreiten, und dass er dies auch wollte. Sie ist ferner der Überzeugung, dass er „nach dem Maße seiner Einsicht, Reife, Lebenserfahrung und nach seinen geistigen Fähigkeiten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit haben können“. Das genügt (BGHSt 2, 194). Der Schuldspruch entspricht deshalb dem Recht.

Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Strafkammer schließt die rechtliche Würdigung mit dem Satz: „Er hat somit schuldhaft gehandelt und ist wie ein vorsätzlicher Täter zu beurteilen.“ Daran ist richtig, dass der vermeidbare Verbotsirrtum den Vorsatz nicht ausschließt. Er kann jedoch den Schuldvorwurf mindern. Ist dies der Fall, so ist eine Strafmilderung nach den §§ 44 Abs. 2 und 3 StGB geboten (BGHSt 2, 194, 209). In dem vorliegenden Falle würde jedoch die untere Grenze des Strafrahmens, von der die Strafkammer bei der Strafzumessung ersichtlich ausgegangen ist, auch bei einer Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB dieselbe bleiben. Denn § 184 StGB gestattet es ohnehin schon, auf die niedrigsten gesetzlich zulässigen Strafen von einem Tag Gefängnis und drei DM zu erkennen. Im Übrigen hat die Strafkammer den in dem angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 aufgestellten Rechtssatz bei der Strafzumessung schon berücksichtigt. Sie führt als strafmildernd an, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht erheblich sei. Das kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur bedeuten, die Tat zeige nur einen geringen Schuldgehalt, weil der Angeklagte sie – wenn auch fahrlässig – für erlaubt gehalten habe. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Ludwig
WernerOrtlieb
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