Aufhebung des Strafausspruchs wegen schuldunangemessener Gesamtstrafe und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 138/97
- Datum
- 09.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen hat der Tatrichter die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes anhand des Gesamtgewichts des abzuurteilenden Sachverhalts zu prüfen und erforderlichenfalls die Gesamtstrafen so herabzusetzen, dass die Sanktion dem Unrechts- und Schuldgehalt entspricht.
Die technische Zäsurwirkung früherer rechtskräftiger Urteile darf nicht dazu führen, dass die durch die Gesamtbildung entstehende Gesamtsanktion das Bereich schuldangemessenen Strafens verlässt.
Ein Wertungsmangel in der Strafzumessung, der das Gesamtstrafmaß als schuldunangemessen erscheinen lässt, rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs, ohne die zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen zwingend zu berühren.
Nach Aufhebung des Strafausspruchs wegen eines Wertungsmangels sind ergänzende Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zulässig und können Gegenstand der erneuten Entscheidung sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 138/97 vom 9. April 1997 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███ aus ███, Amor Ben Salem, in Untersuchungshaft, 1955 in ████████████████, zur Zeit in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 1996 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt sechs Sexualstraftaten verurteilt, und zwar wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren zwei Fällen; es hat unter Einbeziehung von Geldstrafen aus mehreren zwischenzeitlich ergangenen Urteilen (und Strafbefehlen) drei Gesamtfreiheitsstrafen (fünf Jahre, drei Jahre und vier Monate sowie ein Jahr und zehn Monate) gebildet und außerdem noch eine Einzelfreiheitsstrafe (zwei Jahre) verhängt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
Bei Straftaten der vorliegenden Art, die sich über längere Zeiträume erstrecken, hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob sie gleichzeitig abgeurteilt werden können und dann insgesamt zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Zaesurwirkung früherer Urteile kann bewirken, dass die Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen ausgeschlossen ist oder dass mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind. Das darf aber nicht dazu führen, dass das „Gesamtstrafübel“ dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird. Maßgebend ist das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts, nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen. Der Tatrichter hat die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes zu prüfen und erforderlichenfalls die Gesamtstrafen in einem solchen Maße herabzusetzen, dass insgesamt eine gerechte Bestrafung des Angeklagten erreicht wird (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschlüsse vom 6. März 1996 – 2 StR 36/96 –, vom 2. Oktober 1996 – 2 StR 466/96 –, vom 7. Januar 1997 – 1 StR 727/96 – und vom 14. Februar 1997 – 2 StR 584/96).
Diesen Erwägungen wird das Urteil nicht gerecht. Den Verurteilungen liegen sechs Sexualstraftaten zugrunde, die der Angeklagte im Zeitraum vom Frühjahr 1993 bis zum 21. Mai 1996 zum Nachteil seiner Tochter Desirée begangen hat. Der Umstand, dass wegen mehrerer früherer Verurteilungen zu Geldstrafen insgesamt drei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet wurden und für die Tat vom 21. Mai 1996 noch zusätzlich eine Einzelstrafe zu verhängen war, hat dazu geführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein „Gesamtstrafübel“ von 12 Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Die Höhe dieser Sanktion wird dem Schuldgehalt des Gesamtgeschehens nicht mehr gerecht; der Bereich schuldangemessenen Strafens ist damit verlassen. Dieser Rechtsfehler hat sich nicht ausschließbar bereits auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt, so dass der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben kann.
Dem schließt sich der Senat an (dazu auch Detter NStZ 1997, 174, 177 1. Sp. Ziff. VI sowie BGH, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 StR 63/97).
Da die Aufhebung des Strafausspruchs lediglich auf einem Wertungsmangel beruht, bleiben die Feststellungen insgesamt aufrechterhalten; das schließt nicht aus, zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergänzende Feststellungen zu treffen.
Jahnke Niemöller RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
| Jahnke | Rothfuß | ||
| Bode |