Revision wegen versuchter Vergewaltigung abgewiesen; Mängel der Strafzumessungsgründe ohne Revisionsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 138/92
- Datum
- 08.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abzuweisen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Liegt für eine Tat ein gesetzlich vorgesehener minder schwerer Fall vor, hat der Tatrichter zuerst zu prüfen, ob dieser Fall vorliegt; erst danach ist der anzuwendende Strafrahmen festzulegen.
Das Vorliegen typisierter Milderungsgründe (z. B. verminderte Schuldfähigkeit, Versuch) kann allein die Annahme des minder schweren Falles rechtfertigen.
Formelle Mängel in den Strafzumessungsgründen führen nur dann zur Aufhebung, wenn sich daraus nicht ausschließen lässt, dass der Mangel das Strafmaß entscheidend beeinflusst hat; bei milder Strafe und umfassender Würdigung kann dies entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 138/92
vom 8. April 1992
in der Strafsache gegen
█████████████████████, geboren am ███, Heiko ██ 1967 in ████
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Strafzumessungsgründe entsprechen zwar nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Dem angefochtenen Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen das Gericht bei der Bemessung der Strafe ausgegangen ist (vgl. dazu BGH StV 1984, 205; JZ 1989, 860).
Sieht das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor (hier: § 177 Abs. 2 StGB), so muss der Tatrichter zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass schon das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes (hier: § 21 StGB und § 23 Abs. 2 StGB) für sich allein die Anwendung des minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. u. a. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7).
Erst im Anschluss an diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis steht der Strafrahmen fest, der den Strafzumessungserwägungen im Einzelnen zugrunde zu legen ist (st. Rspr. vgl. u. a. BGH NStZ 1983, 407, 408; 1984, 357; 1987, 72).
Verneint der Tatrichter, was hier im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, einen minder schweren Fall, so gilt der normale Strafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten. Die Urteilsgründe müssen dann aber deutlich machen, ob das Gericht von den Milderungsmöglichkeiten, hier also nach § 21 StGB bzw. § 23 Abs. 2 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB, Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. vgl. u. a. BGH StV 1982, 114; BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3).
Dem werden die Strafzumessungsgründe im vorliegenden Urteil nicht gerecht, da über die Anwendung der Milderungsmöglichkeiten keine Ausführungen im Urteil enthalten sind. Auch die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) weist weder auf § 21 StGB noch auf § 23 Abs. 2 StGB hin, aufgeführt ist nur § 49 StGB.
Da aber die Strafkammer das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit und auch das „Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium“ allgemein als strafmildernd gewertet hat und sich auch mit den sonstigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten ausführlich auseinandergesetzt hat, kann der Senat hier angesichts der milden Strafe ausschließen, dass das Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht.
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