Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Maßregel nach §§69,69a StGB wegen Unzulässigkeit nach §69b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 13/89
Datum
27.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des LG Aachen. Streitgegenstand war der Ausspruch über eine Maßregel nach §§69, 69a StGB und deren Zulässigkeit nach §69b StGB. Der BGH hob den Maßregel-Ausspruch auf, weil dessen Anordnung auf dem festgestellten Sachverhalt gemäß §69b StGB unzulässig war; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kostenentscheidung wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Maßregel nach §§69, 69a StGB ist unzulässig, wenn die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des §69b StGB nicht vorliegen.

2

Fehlt die Zulässigkeitsgrundlage nach §69b StGB, hat das Revisionsgericht den entsprechenden Teil des Urteils aufzuheben.

3

Wenn die Revision nur in Bezug auf einen Teil des Urteils Erfolg hat, bleiben die übrigen Ausspüche bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 13/89 in der Strafsache gegen Willy aus ███████, geboren am ███ 1957 in ███ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. September 1988 im Ausspruch über die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB aufgehoben, weil deren Anordnung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts gemäß § 69b StGB unzulässig ist. In der Liste der angewendeten Vorschriften werden §§ 69, 69a StGB gestrichen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; in Anbetracht des geringen Erfolgs, den das Rechtsmittel hatte, ist diese Entscheidung nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).

HerdegenMaierGollwitzer
MillerNiemöller
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