Revision: Aufhebung der Maßregel nach §§69,69a StGB wegen Unzulässigkeit nach §69b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 13/89
- Datum
- 27.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Maßregel nach §§69, 69a StGB ist unzulässig, wenn die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des §69b StGB nicht vorliegen.
Fehlt die Zulässigkeitsgrundlage nach §69b StGB, hat das Revisionsgericht den entsprechenden Teil des Urteils aufzuheben.
Wenn die Revision nur in Bezug auf einen Teil des Urteils Erfolg hat, bleiben die übrigen Ausspüche bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 13/89 in der Strafsache gegen Willy aus ███████, geboren am ███ 1957 in ███ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. September 1988 im Ausspruch über die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB aufgehoben, weil deren Anordnung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts gemäß § 69b StGB unzulässig ist. In der Liste der angewendeten Vorschriften werden §§ 69, 69a StGB gestrichen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; in Anbetracht des geringen Erfolgs, den das Rechtsmittel hatte, ist diese Entscheidung nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Miller | Niemöller |