Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei: Verfall aufgehoben, Einziehung des Führerscheins ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 138/86
Datum
25.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ein. Der BGH änderte das Urteil teilweise: Das Wort „fortgesetzter“ im Schuldspruch wurde gestrichen, die Verfallsanordnung über 71 Autoradios (und §73 StGB) entfiel. Gleichzeitig wurde die im Urteil unterbliebene Einziehung des Führerscheins nach §69 Abs.3 S.2 StGB nachgeholt. Die sonstigen Rügen blieben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Verfalls nach §73 StGB kommt nicht in Betracht, wenn durch die Tat Eigentumsansprüche Dritter entstanden sind; maßgeblich ist die rechtliche Existenz dieser Ansprüche, nicht deren tatsächliche Geltendmachung.

2

Die Einziehung der Fahrerlaubnis nach §69 Abs.3 Satz 2 StGB ist im Urteilstenor zu beurkunden; ein Versäumnis kann das Revisionsgericht nachholen.

3

Die Bezeichnung einer Tat als "fortgesetzt" im Schuldspruch darf nur verwendet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fortgesetzte Begehungsweise vorliegen; fehlt es daran, ist der Zusatz zu streichen.

4

Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt regelmäßig keine Billigkeitsentscheidung gemäß §473 Abs.1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 138/86 in der Strafsache gegen den Taxifahrer Erikos A aus K(öln), geboren am ███████ 1937 in ███ (Griechenland), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. September 1985 dahin geändert, dass

a) im Urteilstenor nach dem Satz: "Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen," der Satz: "Sein Führerschein wird eingezogen," eingefügt wird;

b) der Ausspruch über den Verfall "der aus der Anlage ersichtlichen 71 Autoradios nebst Zubehör" wegfällt und aus der Liste der angewandten Strafvorschriften § 73 StGB gestrichen wird.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Schuldspruch das Wort "fortgesetzter" gestrichen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt. Schließlich hat das Landgericht den Verfall von insgesamt 71 in einer Anlage näher bezeichneten Autoradios nebst Zubehör angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen keinen Erfolg.

Insoweit war lediglich im Urteilstenor die Kennzeichnung der Straftat als "fortgesetzt" zu streichen (vgl. BGHSt 27, 287, 289) und die in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB vorgeschriebene, im Urteil versehentlich unterbliebene Einziehung des Führerscheins nachzuholen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 331 Rdn. 94).

Dagegen hat die Anordnung des Verfalls von 71 Radiogeräten nebst Zubehör keinen Bestand. Auch insoweit stimmt der Senat dem Generalbundesanwalt zu, der ausgeführt hat:

*"Die Verfallanordnung scheitert hier an den Ansprüchen, die den Verletzten aus der Tat erwachsen sind (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Landgericht geht erkennbar von der Feststellung aus, dass alle für verfallen erklärten 71 Radiogeräte (nebst Zubehör) aus Straftaten erlangt sind. Es ist der Meinung, den Verfall dieser Geräte deswegen anordnen zu können, ‚da die Voraussetzungen des § 73 StGB gegeben sind‘ (UA S. 22), und da es sich um Geräte handle, ‚die sichergestellt wurden, aber nicht einer entsprechenden Anzeige zugeordnet werden konnten‘ (UA S. 23).

Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz von Ansprüchen der Eigentümer, nicht, ob diese Ansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden (BGH NStZ 1984, 409, 410 m.w.N.). Wenn – wie hier der Fall – feststeht, dass die Radiogeräte aus Straftaten stammen, so steht damit auch fest, dass solche Ansprüche vorhanden sind. Dann aber kommt eine Anordnung des Verfalls wegen der in § 73 Abs. 1 und 2 StGB getroffenen Regelung nicht in Betracht, selbst dann nicht, wenn – wie hier der Fall – die Eigentümer möglicherweise nicht mehr ermittelt werden können.

Der Wegfall des Ausspruchs über den Verfall hat die Streichung des § 73 StGB aus der Liste der angewandten Strafvorschriften zur Folge."*

Der verhältnismäßig geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 StPO.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerTheune
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