Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Notzucht und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 138/64
- Datum
- 05.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung einer ausdrücklichen Belehrung nach § 55 StPO bzw. der Mitteilung nach § 69 Abs. 1 S.2 StPO begründet keinen Revisionsangriff, wenn die Zeugen über Gegenstand und mögliche Selbstbelastungsgefahren ohnehin Kenntnis hatten.
Die Verlesung früherer Zeugenaussagen ist zulässig, soweit sie zum Vorhalt dient und nicht die eigentliche Ersetzung der persönlichen Vernehmung darstellt.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers gegen den Willen des Angeklagten ist mit Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK vereinbar und durch § 140 StPO gedeckt, wenn sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Treten nach massiver Gewaltanwendung spätere Erklärungen oder Handlungen des Opfers als Folge der erlebten Zwangslage ein, sind sie nicht als freiwillige Einwilligung zu werten; damit kann der Tatbestand der Nötigung/Vergewaltigung (§§ 177, 176 StGB) erfüllt sein.
Die Revision ist nicht zur Neubewertung tatrichterlicher Würdigung des Beweismaterials berufen; Angriffe, die im Wesentlichen die Glaubhaftigkeits- und Würdigungsergebnisse betreffen, sind unbehelflich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. Dezember 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schneidergesellen Hans ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Lotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Dezember 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 11. Dezember 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Notzucht in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Gewaltunzucht an einer Frau, wegen Gewaltunzucht an einer Frau in zwei weiteren Fällen und wegen Nötigung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
1.) Der Vorwurf, die Zeuginnen seien nicht nach § 55 und § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden, entbehrt der Grundlage. Nach dem Sitzungsprotokoll sind sie im Rahmen der allgemeinen Zeugenbelehrung mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht worden. Sie sind, obwohl hierzu nicht einmal Anlass bestand, ferner darauf hingewiesen worden, dass sie berechtigt seien, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Damit ist beiden Bestimmungen genügt. Im Übrigen kann die Revision auf die Unterlassung einer Belehrung nach § 55 StPO überhaupt nicht (BGHSt 11, 213), auf die Unterlassung einer Mitteilung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn die Zeugen jene Kenntnis – wie hier ohnehin – hatten (BGH, Urteil vom 5. März 1957 – 5 StR 40/57 –).
Die Vorschrift des § 252 StPO ist nicht verletzt.
2.) Es sind keine Aussagen von Zeugen verlesen worden, die in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert haben. Ein solches Recht stand auch keinem der Zeugen zu. Soweit frühere Aussagen verlesen worden sein sollten, geschah dies nach dem Sitzungsprotokoll zum Zwecke des Vorhalts. Das war zulässig.
3.) Das gegen den Sachverständigen Dr. Meisenbach gerichtete Ablehnungsgesuch ist zu Recht verworfen worden. Der Angeklagte hatte nichts geltend gemacht, was ihm Anlass geben konnte, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Auch die Ablehnung des Antrages, den Sachverständigen aus dem Sitzungssaal zu entfernen, ist nicht zu beanstanden. § 60 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass dem Sachverständigen die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet werden kann. Der Ansicht des Angeklagten, dass die Zuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich sei, hat die Strafkammer mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Seine Meinung, auf ihn habe durch die Anwesenheit von Dr. Meisenbach ein Druck ausgeübt werden sollen, entbehrt jeder Grundlage.
4.) § 75 StPO ist nicht verletzt. Dass dem Richter die Auswahl gebührt, schließt nicht aus, dass im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen hinzuzieht. Wird dieser dann auch in der Hauptverhandlung gehört, so erstattet er dort sein Gutachten im Auftrag des Gerichts.
5.) Nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 hat jeder Angeklagte mindestens das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung des Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Bestimmung dahin auszulegen, dass einem Angeklagten gegen seinen Willen kein Pflichtverteidiger bestellt werden dürfe, ist abwegig. Sie will gerade sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung gewährleistet ist. Diesem Zweck dient aber auch die Vorschrift des § 140 StPO, nach der unter bestimmten, hier gegebenen Voraussetzungen von Amts wegen, also unabhängig von dem Willen des Angeklagten, ein Verteidiger bestellt werden muss. Das Recht des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, wird dadurch in keiner Weise berührt.
6.) Die übrigen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung. Sie sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde:
Offensichtlich unbegründet ist auch die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen ██ und ███ sowie wegen Notzucht in den Fällen ██ und ███ und wegen Nötigung im Falle █████ wendet. Dass sich der sog. Mundverkehr, der von einem Mann mit einer Frau vorgenommen wird, als unzüchtige Handlung an dieser Frau darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, in der festgestellten Weise Gewalt angewendet und die Mädchen bedroht zu haben, greift er lediglich die tatrichterlichen Feststellungen an. Das ist mit der Revision nicht möglich.
Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt aber auch die Verurteilung wegen Notzucht in den Fällen ██ und ███. Beide Mädchen haben zwar im Anschluss an den erzwungenen Mundverkehr der Aufforderung des Angeklagten zum „normalen“ Geschlechtsverkehr ohne irgendeine Widerstandsleistung oder wörtliche Ablehnung entsprochen. Sie haben sich zu diesem Zweck auf den ausgebreiteten Mantel gelegt, und Melanie ████ hat selbst ihren Schlüpfer ausgezogen, während Katharina ████ sich ohne Weiteres hat ausziehen lassen. Dadurch wird indessen der äußere Tatbestand eines Verbrechens nach § 177 StGB in beiden Fällen nicht in Frage gestellt; denn das Verhalten der Mädchen ist nach den Urteilsfeststellungen allein darauf zurückzuführen, dass sie noch unter dem Eindruck der vorher vom Angeklagten begangenen massiven Gewalttätigkeiten standen und sich vor weiteren Misshandlungen fürchteten. Sie haben sich also nicht freiwillig hingegeben, sondern sind vom Angeklagten durch Gewalt zum Beischlaf genötigt worden. Das hatte der Angeklagte auch erkannt. Die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite ergeben trotz ihrer Kürze klar und unmissverständlich die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte sich dieser Fortwirkung seiner Gewalttätigkeiten bewusst war. Das kann angesichts der in beiden Fällen angewendeten erheblichen Gewalt auch nicht zweifelhaft sein. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist neben § 177 StGB anwendbar, weil die unzüchtigen Handlungen nicht der Vorbereitung und Durchführung des Geschlechtsverkehrs dienten.
Gegen die Strafzumessung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und seine Gefährlichkeit auch nach der Strafverbüßung noch bestehen wird, sind ohne Rechtsfehler und überzeugend. Widersprüche sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch in den Ausführungen nicht enthalten, mit denen die Strafkammer seine volle Zurechnungsfähigkeit bejaht.
| Baldus | Scharpenseel | Henning | |||
| Lotterweich | Meyer |