Revision verworfen: Verurteilungen wegen Bestechung bestätigt, Bewährung erhalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 138/59
- Datum
- 10.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 333 StGB genügt, dass der Vorteilsgeber eine pflichtwidrige Handlung vom Beamten erwartet und der Beamte den Vorteil in Kenntnis dieser Erwartung annimmt; eine spätere bewusste Amtspflichtverletzung ist nicht erforderlich.
Die Annahme eines Vorteils durch einen Amtsträger kann bereits dann tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch dessen Unbefangenheit bei künftigen Ermessensentscheidungen beeinträchtigt wird.
Die Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe kann im Interesse des Gesetzgebers unterbleiben; die Aussetzung zur Bewährung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn kein besonderer Schweregrad und keine konkrete Pflichtwidrigkeit nachgewiesen sind und das öffentliche Interesse die Vollstreckung nicht erfordert.
Revisionsrechtliche Rügen wegen angeblich unzureichender Befragung von Zeugen oder Angeklagten sind unbegründet, soweit die Feststellungen aus den vorhandenen Vernehmungen oder den Einlassungen Dritter folgerichtig gezogen werden; das Revisionsgericht darf nicht dafür eintreten, ob weitere Fragen hätten gestellt werden müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ █████████████ z. Zt. Wv., █ geboren am ███████ 1910 in ███ ██,
2. den ██████████████ █████, ██ in █, geboren am ███████,
wegen Bestechung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. September 1958 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte █████ ist wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen zu neun Monaten, der Angeklagte █████████ wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; das Landgericht hat das Bestechungsgeld für dem Lande ███ verfallen erklärt. Beiden Angeklagten sind die Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit Beschränkung auf die Gewährung der Strafaussetzung für den Angeklagten ████████, die Angeklagten in vollem Umfange Revision eingelegt. Alle Beschwerdeführer haben unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht, die Angeklagten auch Verfahrensbeschwerden erhoben.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft bemängelt, dass das Landgericht nicht dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses, insbesondere der allgemeinen Abschreckung, Rechnung getragen habe, indem es dem Angeklagten KC) als Behördenleiter Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat. Die Strafkammer hat aber nach Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses geprüft, ob die Befürchtung besteht, „dass die Nichtvollstreckung die generalpräventive Wirkung der Strafe mindern könne“. Sie hat hiergegen das Interesse des Gesetzgebers daran abgewogen, „dass die Verbüßung kurzer Freiheitsstrafen in aussichtsvollen Fällen untunlich ist“. Sie kommt angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten eine konkrete Pflichtwidrigkeit in der Ausübung seines Ermessens nicht nachgewiesen worden ist, zu dem Ergebnis, dass es sich „nicht um einen besonders schweren Bestechungsfall handelt“ und dass deswegen das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht erfordert. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist deshalb unbegründet; der Generalbundesanwalt hat sie nicht vertreten.
II. Revision der Angeklagten.
1. Verfahrensrügen.
Beide Angeklagten machen geltend, die Überzeugung der Strafkammer, KC) habe dem Angeklagten ███ Zuwendungen in der Erwartung gemacht, dieser werde als Gegenleistung ihm gefällig sein und sich in seinen Entscheidungen beeinflussen lassen, beruhe nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung; denn die Angeklagten hatten dies bestritten, eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen habe aber nicht stattgefunden. Als verletzt betrachten sie die §§ 261 und 267 StPO.
Die Rüge ist unbegründet. Die Angeklagten übersehen, dass zu den Angeklagten, auf deren Einlassungen das Urteil beruht, auch die frühere Mitangeklagte LC) gehörte, die zur Sache vernommen wurde, bevor das Verfahren gegen sie nach § 153 StPO eingestellt wurde. Die Feststellung des inneren Tatbestandes kann auf ihren Angaben beruhen; außerdem ist die Folgerung, dass unter den gegebenen Umständen nach der Lebenserfahrung ███████ die Vorteile zum Zweck der Beeinflussung gewährte und KC) dies erkannte, möglich und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Angeklagte Ke) geltend macht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie ihn nicht über seine in anderen Fällen bewiesene Gutmütigkeit und Großzügigkeit befragt habe, ist die Rüge unbegründet; sie kann niemals darauf gestützt werden, dass die Anhörung eines Zeugen oder Angeklagten unzureichend gewesen sei und weitere Fragen hätten an ihn gestellt werden müssen. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob solche Fragen nicht beantwortet worden sind (BGHSt 4, 125, 126).
2. Sachrügen.
Die Revision hat zutreffend die vom Reichsgericht in RGSt 74, 251 ff. entwickelten Grundsätze für die Voraussetzungen der §§ 332, 333 StGB angeführt. Danach genügt es für die Anwendung des § 333 StGB, dass der Vorteilsgeber von dem Beamten eine pflichtwidrige Handlung erwartet und dass der Beamte den Vorteil in Erkenntnis dieser Erwartung entgegennimmt. Es ist nicht erforderlich, dass der Beamte später bewusst eine Amtspflichtverletzung begeht; es genügt, dass er durch die Annahme des Vorteils sich bereits bewusst seiner Unbefangenheit bei künftigen Ermessensentscheidungen beraubt. Dass beide Angeklagten den Zweck der Zuwendungen als Mittel der Beeinflussung erkannten, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Ke) beabsichtigte, sich dadurch ███ „warm zu halten“, und ███ ██ wusste, dass durch die Einladungen und das Darlehen von ihm eine Gegenleistung im Rahmen seiner Amtstätigkeit erwartet werde und seine Entscheidungen beeinflusst werden sollten. Zutreffend stellt das Urteil fest, dass die von Ke) gewollte und von KC) erkannte Pflichtwidrigkeit darin lag, dass dieser seine Ermessensentscheidungen nicht mehr unbefangen, sondern mit der inneren Belastung treffen musste, „die für ihn aus dem angenommenen Vorteil erwächst und sein Urteil regelmäßig trübt“ (RGSt 77, 78; BGHSt 3, 143, 146). Hiernach sind die Voraussetzungen der §§ 332, 333 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 125, 130), an der der Senat festhält, gegeben.
b) Der Umfang der gewährten und angenommenen Vorteile ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt worden; Denkfehler sind nicht erkennbar. Die Strafkammer hat auch bei den Bewirtungen berücksichtigt, in welchem Umfange die Geldbeträge für andere Personen als den Angeklagten █████████ aufgewendet wurden.
c) Die Verschiedenheit, die zwischen den in der Form von Einladungen gewährten Zuwendungen und der vorteilhaften Darlehensgewährung besteht, schließt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs oder einer natürlichen Handlungseinheit aus. Dass die Strafkammer die durch Einladungen gegebenen Vorteile unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs beurteilt, beschwert jedenfalls die Angeklagten nicht.
d) Soweit ██████ dem Angeklagten ███ Speisen und Getränke zugewandt hat, geht die Strafkammer davon aus, dass er in verschuldetem Verbotsirrtum gehandelt hat, ohne dass sie ausdrücklich die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 Abs. 2 StGB erörtert (BGHSt 2, 194). Die Erwägungen der Strafkammer bei der Strafzumessung und die Höhe der Strafe lassen es jedoch als ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis für diesen fortgesetzten Bestechungsfall die Milderungsmöglichkeit übersehen hat.
e) Die auf Grund der Sachrüge dem Senat obliegende allgemeine Nachprüfung hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen. Die Revisionen der Angeklagten sind hiernach zu verwerfen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Engels | Dr. | Menges |