Revision wegen Fremdabtreibung: Einheitliche Tat, Prüfung von Anstiftung vs. Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 138/58
- Datum
- 11.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesamtvorsatz bleibt bestehen, wenn anfängliche Alleintätigkeit und späteres gemeinsames Handeln als eine fortgesetzte Tat zusammenfallen; Übergang von Alleintäterschaft zu Mittäterschaft ändert den Gesamtvorsatz nicht.
Eine fortgesetzte Handlung kann rechtsgeschäftlich als einheitliche Tat gelten, selbst wenn sich Ausführungsart oder Mittäterschaft im Verlauf ändern.
Ist das tatsächliche Geschehen vom Gericht als eine einheitliche Handlung gewürdigt, ist eine gleichzeitige teilweise Freisprechung und teilweise Verurteilung desselben tatsächlichen Verhaltens unzulässig.
Kommt im Einzelfall die Möglichkeit in Betracht, dass nicht Beihilfe, sondern Anstiftung vorliegt, hat das Gericht diesen Abgrenzungspunkt zu prüfen; Unterlassen dieser Prüfung macht die Entscheidung teilaufhebungs- und zurückzuverweisen.
Die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Eingreifen des Revisionsgerichts wegen Ermessensfehler setzt Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Strafe und Schuld voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) die Hebamme Maria [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1907 in [REDACTED::<3>],
20) die Hausfrau Katharina [REDACTED::<4>], geboren am [REDACTED::<5>] in [REDACTED::<6>],
wegen Fremdabtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED::<7>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
[REDACTED::<8>], Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED::<9>]
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. November 1957 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagte [REDACTED::<4>] im Falle 5 wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch gegen sie.
Die teilweise Freisprechung der Angeklagten [REDACTED::<4>] entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
II. Die Revision der Angeklagten [REDACTED::<4>] gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte [REDACTED::<1>] ist wegen Fremdabtreibung in einem Falle sowie versuchter Fremdabtreibung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Gegen die Angeklagte [REDACTED::<4>] ist unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen Fremdabtreibung in zwei Fällen, wegen versuchter Fremdabtreibung in einem Fall sowie wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in einem Fall ebenfalls auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt worden.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten [REDACTED::<4>] rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
a) Soweit diese Revision geltend macht, die Strafkammer gehe im Fall Carla [REDACTED::<10>] zu Unrecht davon aus, dass die anfänglichen erfolglosen Abtreibungsversuche der Angeklagten [REDACTED::<4>] und ihr anschließendes Handeln, das sie gemeinsam mit der Mitangeklagten [REDACTED::<1>] vorgenommen hat, rechtlich eine Einheit darstellen, kann sie keinen Erfolg haben. Denn der Sachverhalt ergibt nicht, dass die Angeklagte vor ihrem Zusammenwirken mit der Angeklagten [REDACTED::<1>] einen neuen Vorsatz gefasst hat, nunmehr das gemeinsam erfolgreich zu beenden, was sie allein erfolglos versucht hatte. An dem Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 315) ändert sich nichts dadurch, dass er unter Anpassung an die jeweiligen besonderen Verhältnisse des Falles verwirklicht wird. So ist auch der Übergang von Alleintäterschaft zu Mittäterschaft oder umgekehrt bei der Durchführung des Gesamtvorsatzes möglich (vgl. RGSt 56, 326, 328; 66, 45, 51).
Eine Änderung der Ausführungsart berührt das Wesen des Gesamtvorsatzes ebenfalls nicht (vgl. RGSt 49, 207; 55, 169).
Daher hat das Urteil ohne erkennbaren Rechtsfehler eine einheitliche Tat bejaht, in der die anfänglichen Abtreibungsversuche der Angeklagten [REDACTED::<4>] mit den anschließend von ihr in Mittäterschaft mit der Angeklagten [REDACTED::<1>] begangenen Abtreibungshandlungen zusammentreffen. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Tun der Angeklagten [REDACTED::<4>] nach der Auffassung des Lebens schon ohne weiteres eine Handlung bildet (vgl. BGHSt 10, 230, 231), denn jedenfalls liegt unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung bei ihr eine einheitliche Tat im Rechtssinne vor.
b) Die Strafkammer spricht die Angeklagte [REDACTED::<4>] neben der Verurteilung wegen der vollendeten Tat hinsichtlich der Versuchshandlungen ausdrücklich frei. Sie hält das für notwendig, weil der Eröffnungsbeschluss diese und die später vollendete Tat als zwei selbständige Handlungen angesehen habe. Wegen der gleichen Handlung, die hier von der Strafkammer in dem tatsächlichen Vorgehen der Angeklagten in seiner Gesamtheit gesehen wird, kann aber nur einheitlich verurteilt und nicht zugleich teilweise freigesprochen werden. Das hat die Staatsanwaltschaft zutreffend als Rechtsfehler gerügt. Dass der Eröffnungsbeschluss in dem Vorgang zwei selbständige Taten der Angeklagten gesehen hat, gewinnt für das Urteil keine Bedeutung; das gesamte Handeln der Angeklagten als eine Tat zur Aburteilung bringt.
c) Gleiches gilt für die vollendete Fremdabtreibung im Fall [REDACTED::<11>]. Auch hier ist die Annahme einer einheitlichen Tat rechtlich nicht zu beanstanden. Für eine teilweise Freisprechung war daneben aus den vorstehenden Gründen kein Raum, weil die Verurteilung das gesamte durch den Eröffnungsbeschluss zur Aburteilung gestellte tatsächliche Geschehen, soweit es der Angeklagten zur Last gelegt ist, umfasst.
d) Auf telefonischen Anruf hin suchte die Angeklagte [REDACTED::<4>] im zweiten Fall [REDACTED::<12>] die Schwangere auf und schlug ihr vor, sich zu der Mitangeklagten [REDACTED::<1>] zu begeben, die dann bei der [REDACTED::<4>] eine Seifenlaugeneinspritzung vornahm. Zutreffend weist die Revision der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass bei diesem Sachverhalt zu prüfen war, ob nicht die Angeklagte [REDACTED::<4>] damit die [REDACTED::<1>] zu ihrem Tun angestiftet hat und demgemäß nicht der Beihilfe, sondern der Anstiftung zu der strafbaren Handlung der [REDACTED::<1>] schuldig ist. Da die Strafkammer unterlassen hat, diesen naheliegenden Gesichtspunkt zu prüfen, kann das Urteil in diesem Teil nicht bestehen bleiben.
e) Der Einwand der Revision, dass nur auf eine verhältnismäßig niedrige Strafe gegen die Angeklagten [REDACTED::<4>] und [REDACTED::<1>] erkannt worden sei, die in einem unerträglichen Missverhältnis zu ihrer Schuld stehe, zeigt mit diesem Vorbringen keinen Rechtsfehler auf; denn das Urteil lässt erkennen, dass die Strafkammer jeweils von dem richtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Die Bestimmung einer angemessenen Strafe innerhalb dieses Rahmens lag im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein Ermessensmissbrauch wäre allerdings dann gegeben, wenn die Strafe in keinem Verhältnis zu der Schwere der Tat und zur Persönlichkeit des jeweils in Betracht kommenden Täters stünde. Strafzumessungsgründe ergeben indessen keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen Rechtsmangel.
II. Die Revision der Angeklagten [REDACTED::<4>]
a) Entgegen der Meinung der Revision kommt bei der Höhe der erkannten bzw. zu bildenden Gesamtstrafe keine Straffreiheit nach den saarländischen Gesetzen über die Gewährung von Straffreiheit Nr. 485 vom 27. Januar 1956 und Nr. 556 vom 22. Dezember 1956 in Frage. Auch für einen Teil der Verurteilungen liegen die Voraussetzungen der Straffreiheit hiernach nicht vor.
b) Die Erörterung zur Revision der Staatsanwaltschaft unter I a) ergibt bereits, dass die Verurteilung der Angeklagten im Fall [REDACTED::<10>] unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft rechtlich keinen Bedenken unterliegt. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass die Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Mitverurteilten [REDACTED::<1>] gehandelt hat, und bejaht aus diesem Grund Mittäterschaft. Diese Folgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn das gemeinschaftliche Zusammenwirken zur Begehung der strafbaren Handlung rechtfertigt unter den gegebenen Umständen die Annahme von Mittäterschaft ohne weiteres.
c) Auch die Verurteilung der Angeklagten im Fall [REDACTED::<11>] wegen vollendeter Fremdabtreibung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Annahme der Revision, dass lediglich Beihilfe der Angeklagten zur versuchten Abtreibung in Frage komme, berücksichtigt nicht die Feststellung des Urteils über Handlungsweise und Willen der Angeklagten und über den durch diese Straftat erzielten Erfolg.
III. Da im Übrigen die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge, insbesondere auch hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten [REDACTED::<1>], keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat, ist lediglich gemäß I d) die Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagte [REDACTED::<4>] im Fall 5 sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe gegen sie erforderlich. Die Revision dieser Angeklagten und die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sind hiernach zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Menges |