Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung von §20a StGB und mangelhafter Begründung der Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 138/55
Datum
08.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Das BGH bemängelt die fehlerhafte Verwertung von Vorverurteilungen für §20a StGB und die nur formelhafte Begründung der Sicherungsverwahrung. Wesentliche tatsächliche Umstände und die Lebensverhältnisse der Angeklagten wurden nicht erschöpfend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB müssen Vorverurteilungen als selbständige, zeitlich abgeschlossene Verurteilungen vorliegen; Gesamtstrafenbildungen zählen nur als eine Verurteilung.

2

Die zweite Tat zur Begründung von § 20a Abs. 1 StGB muss nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen sein.

3

Nur solche Vortaten dürfen nach § 20a verwertet werden, die als ‚Symptomtaten‘ geeignet sind, einen verbrecherischen Hang aus den Taten selbst — nicht bloß aus den Verurteilungen — zu belegen.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert eine umfassende, sorgfältige Würdigung der Persönlichkeit, der Taten, ihrer Beweggründe und der Lebensverhältnisse; eine bloß formelhafte Begründung genügt nicht, da Sicherungsverwahrung ultima ratio ist.

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Arbeiter Josef ██, geboren am █████████ 1927, zur Zeit ██ █████████ in anderer Sache,

2) den Bäcker und Konditor Friedrich █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████████████ als ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und █ wird das Urteil des Landgerichts in ███████████ vom ███ September 1954 mit den Feststellungen im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurteilt, und zwar

1) in neun Fällen unter Einbeziehung einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus,

2) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von ███ ████ ██████ Jahren Zuchthaus.

Daneben hat das Landgericht gegen beide Angeklagte die Sicherungsverwahrung angeordnet und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für vier bzw. drei Jahre erkannt.

I.

Die Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte beschränkt. Der Verteidiger war zu einer Beschränkung des in vollem Umfange eingelegten Rechtsmittels befugt; doch ergreift die Revision trotzdem den ganzen Strafausspruch, weil sie auch die Anwendung des § 20a StGB beanstandet. Rechtsfehler bei Anwendung des § 20a StGB können sich auf die Strafzumessung und die Gesamtstrafe ausgewirkt haben, so dass hier eine gesonderte Anfechtung der Sicherungsverwahrung nicht möglich ist (vgl. BGHSt 7, 101).

Das Landgericht hat die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB verurteilt:

Es gibt zwar nicht ausdrücklich an, ob es den Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Vorschrift anwendet; doch lassen die Gründe erkennen, dass die Strafkammer sich nur auf § 20a Abs. 1 StGB gestützt hat. Denn im Urteil heißt es nach Aufzählung der Vorstrafen, dass die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB erfüllt seien, weil der Angeklagte vor Begehung der jetzigen Taten insgesamt sechsmal wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu mindestens sechs Monaten Gefängnis verurteilt ist. Die Strafkammer hat dabei verkannt, dass die zweite Tat nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen sein muss (BGHSt 7, 178) und dass deshalb Gesamtstrafenbildungen als eine Verurteilung zählen (RGSt 68, 14).

Von den vom Landgericht verwerteten sechs Strafen sind vier Strafen aus der Zeit von 1948 bis 1949 zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus zusammengezogen. Der Angeklagte hat diese Strafen bis zum 10. Dezember 1953 teilweise verbüßt. Die jetzt abgeurteilten Taten liegen nach diesem Zeitpunkt. Diese Gesamtstrafe war eine der beiden Vorverurteilungen nach § 20a Abs. 1 StGB. Vorher war der Angeklagte dreimal verurteilt:

1943 erhielt er fünf Monate Gefängnis, weil er im Alter von 16 Jahren aus einem bombenzerstörten Laden Spielzeug entwendet hatte. Das Landgericht durfte diese Strafe wegen ihres Strafmaßes nicht als Vorverurteilung nach § 20a Abs. 1 StGB berücksichtigen und wegen ihrer Eigenart daraus schwerlich auf einen verbrecherischen Hang des Angeklagten schließen.

Am 22. August 1946 erhielt der Angeklagte eine weitere Vorstrafe von sechs Monaten Gefängnis, weil er im Alter von 19 Jahren einen Personenkraftwagen entwendet hatte und erst nach abenteuerlicher Flucht durch ein starkes Polizeiaufgebot gestellt werden konnte. Weder die Tat selbst, ihre Beweggründe und näheren Begleitumstände enthält das Urteil keine Ausführungen.

Ende 1947 verurteilte ein Militärgericht den Angeklagten wegen Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis. Urteile der Besatzungsgerichte sind ausländische Verurteilungen, nämlich Urteile auf Grund einer fremden Staatsgewalt, auch wenn das Gericht im Inland seinen Sitz hat (vgl. BGHSt 5, 370; 6, 176). Sie stehen nach § 20a Abs. 4 StGB einer inländischen Verurteilung gleich, wenn die geahndete Tat auch nach deutschem Recht ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen wäre. Das ist dem Urteil nicht zu entnehmen, weil es keine Angaben über die Tat enthält, die das Besatzungsgericht als Diebstahl gewertet hat.

Danach lagen also nicht sechs ihrer Strafhöhe nach wesentliche Verurteilungen vor, sondern höchstens drei. Bei diesen drei Verurteilungen fehlen die entscheidenden Angaben über die näheren Begleitumstände der Taten. Der Tatrichter darf nur solche Vortaten bei § 20a verwerten, die für den verbrecherischen Hang des Täters kennzeichnend, also Symptomtaten sind. Dieser verbrecherische Hang folgt nur aus den Taten und nicht aus den Verurteilungen. Aus allen diesen Gründen ist hier die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB fehlerhaft. Das Landgericht hätte zwar schon auf Grund der jetzt abgeurteilten Taten § 20a Abs. 2 StGB anwenden können; es hat aber von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Das Urteil enthält auch keine Ausführungen, dass die jetzt abgeurteilten Taten allein die Feststellung rechtfertigen, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen beide Angeklagte begründet das Landgericht nur mit einem Satz. Es wiederholt zwar formelhaft alle Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für eine solche Anordnung aufgestellt hat, geht aber nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ein. Die Feststellung, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Angeklagten erfordere, weil sie nach Verbüßung der jetzt erkannten Strafen mit Sicherheit weitere erhebliche Straftaten begehen würden, setzt ebenso wie die Feststellung des verbrecherischen Hanges eine umfassende und sorgfältige Würdigung sowohl der Entwicklung und Persönlichkeit des Angeklagten als auch der Taten und ihrer Beweggründe voraus (RGSt 68, 149; BGHSt 1, 94; BGH NJW 1953, 673 und 1559). Jede Tat kann äußeren Ursachen und nicht einem inneren Hang entspringen. Das gilt besonders für die im jugendlichen Alter und in den verworrenen Zeitverhältnissen bis 1948 begangenen Taten; damals versagten viele Menschen und wurden wiederholt straffällig, ohne dass man daraus sichere Schlüsse auf ihr späteres Verhalten ziehen konnte. Das Urteil erörtert auch nicht, in welche Lebensverhältnisse der Angeklagte, der inzwischen geheiratet hat, nach der Strafverbüßung zurückkehren wird.

Das Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

II.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist teilweise begründet.

A) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet, weil die Revision keine zulässigen Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt ergebnismäßig drängte (BGHSt 2, 168). Auskünfte des Arbeitsamts, auf die sich die Revision beruft, sind keine prozessual zulässigen Beweismittel.

B) Das weitere Vorbringen der Revision ist sachlicher Art:

Die Angriffe gegen den Schuldspuch sind unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen. Auch die Annahme eines Bandendiebstahls unter Ablehnung einer fortgesetzten Tat enthält keinen Rechtsfehler.

Dagegen enthält die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung Rechtsfehler. Zwar sind die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB festgestellt, und insbesondere die letzten Verurteilungen für einen verbrecherischen Hang kennzeichnend, da der Angeklagte wie im vorliegenden Fall Schaufenstereinbrüche ausgeführt hat. Aber das Urteil verwertet erkennbar auch die früheren Verurteilungen, obwohl insbesondere der Diebstahl als 17-jähriger Soldat und die Lebensmitteldiebstähle aus dem Jahre 1946 möglicherweise zeitbedingt waren und andere Ursachen hatten. Es hätte ferner in diesem Zusammenhang einer Erörterung bedurft, welche Folgen die drei Verwundungen im Kriege und die russische Kriegsgefangenschaft für den Angeklagten hatten. Die Würdigung der Taten ist somit nicht erschöpfend. Vor allem reicht die formelhafte Begründung der Strafkammer für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht aus. Der Angeklagte hat zum ersten Mal eine Zuchthausstrafe zu verbüßen; er wird bei der Entlassung aus der Strafhaft 31 Jahre alt sein. Die Sicherungsverwahrung ist eines der einschneidendsten Übel, das der Strafrichter verhängen kann. Es muss das letzte Mittel sein, um die Allgemeinheit vor einem Gewohnheitsverbrecher zu schützen. Vielfach wird deshalb erst die erfolglose Verbüßung einer Zuchthausstrafe den sicheren Schluss auf die Unverbesserlichkeit zulassen. Das Urteil zeigt nicht, dass diese Umstände erwogen sind, ergibt auch nicht die Lebensverhältnisse des Angeklagten, in die er nach der Strafentlassung voraussichtlich zurückkehren wird, und welche Möglichkeiten redlichen Erwerbs er hat.

Das Urteil muss daher auch gegen diesen Angeklagten im Strafmaß aufgehoben werden.

DotterweichWernerDr. Menges
ArndtDr. Schalscha
Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung von §20a StGB und mangelhafter Begründung der Sicherungsverwahrung — Themis