Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Verfahren wegen Kindestötung und unterlassener Hilfeleistung – teilweises Erfolgsergebnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 138/54
Datum
28.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsverfahren zweier Verurteilter nach Verurteilung wegen Kindestötung (§217 StGB) und unterlassener Hilfeleistung (§330c StGB) ergaben unterschiedliche Entscheidungen. Die Revision der Mutter wurde verworfen; das Schwurgericht hat Leben und tödliche Einwirkung des Kindes ausreichend festgestellt. Die Revision der Nachbarin wurde teilweise erfolgreich: mangelhafte Feststellungen zur Einsicht in die Gefahr und zur tatsächlichen Hilfsmöglichkeit führten zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Kindestötung muss festgestellt sein, dass das Kind bei der Einwirkung noch gelebt hat; medizinische Anhaltspunkte und beobachtete Bewegungen können hierfür herangezogen werden und sind vom Tatgericht nach freier Beweiswürdigung zu bewerten.

2

Die Verwertung einer früheren Einlassung der Angeklagten im Urteil ist zulässig, wenn diese Erklärung im Verfahren vorgehalten wurde und damit Gegenstand der Verhandlung geworden ist.

3

Ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB kann bereits während der Geburt bzw. für das noch nicht vollständig geborene Kind vorliegen.

4

Zur Feststellung des Vorsatzes bei unterlassener Hilfeleistung muss das Tatgericht darlegen, dass der Unterlassende die unmittelbare Todesgefahr erkannte und einen für ihn erkennbaren sowie wirksamen Weg gesehen hat, dem Opfer Hilfe zu leisten; bloße formelhafte Feststellungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bonn, 8. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) die Hausfrau Elisabeth W. ███ geb. ███ aus ███ bei ███, geboren am ██████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2.) die Hausfrau Elisabeth ███ geb. ███, aus ██ bei ██, geboren am ██████████████████, wegen Kindestötung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ███ als █████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten W. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 8. Dezember 1953 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 9. Dezember 1953 erlittene Untersuchungshaft wird der Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Auf die Revision der Angeklagten H. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht (Große Strafkammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat die Angeklagte W. wegen Kindestötung (§ 217 StGB) und die Angeklagte █████ wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) verurteilt. Die Angeklagte ████ erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet. Die Angeklagte ██████ rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie beanstandet es, dass die Strafkammer ihre frühere Einlassung im Urteil verwertet, ohne sie zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Sie hebt aber selbst hervor, dass der Vorderrichter ihr diese Einlassung vorgehalten hat. Dadurch ist sie gerade „Gegenstand der Verhandlung“ geworden. Das Urteil verwertet auch nicht diese Einlassung als solche, sondern die Erklärung, die die Angeklagte auf Vorhalt abgegeben hat. Ein Verfahrensmangel liegt also nicht vor. Das weitere Vorbringen der Angeklagten H. ist sachlicher Art. Insoweit ist die Revision begründet.

I.

Die Angeklagte W. war nach ehebrecherischem Verkehr schwanger. Am 16. Februar 1953 begann, wie von ihr errechnet, die Geburt. Vorbereitungen hierfür hatte sie nicht getroffen. Nachdem die Fruchtblase gesprungen war, erfasste sie, wie auch schon früher, der Gedanke, das Kind zu töten, und sie verständigte niemanden. Als die Wehen heftiger wurden, ergriff sie ihren Wassereimer. Aus Angst zu verbluten, klopfte sie an die Wand. Daraufhin erschien ihre Wohnungsnachbarin, die Angeklagte H. Die Angeklagte rief ihr zu: „Mach die Tür zu, kannst du schweigen? Ich erwarte ein Kind.“ Die Angeklagte H. erbot sich, eine Hebamme herbeizurufen. Die Angeklagte erwiderte: „Ich will keinen Arzt, keine Hebamme, ich will das Kind nicht.“ „Dann mach deinen Dreck alleine“, entgegnete die Angeklagte ██ und entfernte sich, „das noch nicht geborene schutzlose Kind bewusst der Tötungsabsicht seiner Mutter preisgebend“.

Als nun das Köpfchen die Scheide der Gebärenden durchstieß, entschloss sich die Angeklagte W. endgültig, das Kind der Schande nicht leben zu lassen. Sie drückte mit der rechten Hand den weichen Kopf an den Fontanellen ein. Unmittelbar darauf trat das Kind ganz heraus. Die Angeklagte ließ es in den Eimer gleiten. Sie sah, wie es ein wenig zappelte, sich bewegte, strampelte. Danach durchschnitt sie die Nabelschnur. Etwa eine halbe Stunde später verbrannte die Angeklagte das Kind und die Nachgeburt im Küchenherd.

Das Schwurgericht ist überzeugt, dass die Angeklagte W. durch das Eindrücken des Kopfes den Tod ihres lebenden Kindes und zwar nach ihren Geständnissen mit Tötungswillen herbeigeführt hat. Die Revision behauptet, es sei zweifelhaft, ob das Kind noch gelebt habe, als die Angeklagte es tötete. Das ist jedoch nach den Gründen des Urteils nicht der Fall.

Das Schwurgericht stellt zunächst fest, dass das Kind bei dem Beginn der Geburt gelebt hat. Es folgert dies rechtlich einwandfrei mit dem Sachverständigen aus der Farbe des Fruchtwassers. Es geht mit ihm davon aus, „dass die Statistik auch in solchen Fällen noch 2 bis 3 Totgeburten nachweise, in denen der Tod durch unglückliche Umstände nicht, wie die Revision behauptet, ohne erkennbaren Grund bei der Geburt eintrete“. Es stellt jedoch – wiederum dem Sachverständigen folgend – nach sorgfältiger Prüfung fest, dass keine Anzeichen hierfür gegeben seien. Ferner weist das Urteil darauf hin, dass das Kind nach der Einlassung der Angeklagten – „zappelte, sich bewegte, strampelte“. Es bezeichnet diese Bewegungen nach dem Gutachten des Sachverständigen als „Nachfolgen ungerichteter, unbewusster, reiner Rückenmarksleistungen“ des Hirntodes.

Das Urteil ist auch insoweit nicht widerspruchsvoll, als es sich auf die Einlassung der Angeklagten stützt, das Kind habe sich bewegt. Es enthält hierzu folgendes: Der Sachverständige hat bekundet, „dass auch der geschulte Geburtshelfer in der Erregung der Geburt und der bangen Erwartung eines Lebenszeichens ein totes, nur schwerkraftbedingtes Herabgleiten für ein Lebenszeichen halten könne“, „Diese Selbstdäuschungsvoraussetzungen lagen bei der Angeklagten █████ keineswegs vor. Sie fieberte nicht danach, das Leben, ein Zappeln, Strampeln ihres Kindes zu entdecken. Ihr Wunsch ging dahin, das Kind tot zu sehen. Bei ihrer Gefühlskälte sah das Auge ihres Gewissens auch nicht mehr als ihr natürliches Auge.“ Diese Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler. Dass die Angeklagte sich infolge der Geburt auch in einer Erregung befunden hat, trifft zu. Das Urteil sagt dies an anderer Stelle ausdrücklich.

Der Gedankengang des Schwurgerichts ist folgender: Auch der geschulte Geburtshelfer kann ein Herabgleiten (gemeint ist offenbar: eines Armes oder eines Beines) für ein Lebenszeichen ansehen, auf das er wartet. Infolge dieser „bangen Erwartung“ kann er sich täuschen über das, was er wahrnimmt. Die Angeklagte erwartete kein Lebenszeichen. Sie hatte den Kopf ihres Kindes schon mit Tötungswillen eingedrückt. Bei ihr lag also die Voraussetzung, die bisweilen zu einem Irrtum über das Wahrgenommene führt, nicht vor. Diese Würdigung ist tatsächlicher Art, denkgesetzlich möglich und mit der Lebenserfahrung vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagte nicht nur eine Bewegung des Kindes, sondern ein Strampeln und Zappeln beobachtet haben will. Wie das Urteil hervorhebt, hat sie dem Sachverständigen gegenüber sogar erklärt, dass das Kind mit Armen und Beinen gestrampelt habe. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht annimmt, die Wahrnehmungen der Angeklagten hatten mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

Auch den inneren Tatbestand stellt das Urteil auf Grund des Geständnisses der Angeklagten einwandfrei fest. Ihre Revision kann deshalb keinen Erfolg haben.

III.

Die Anstalten, die die Angeklagte ██ traf, um ihr Kind zu töten, waren „ein plötzlich auftretendes Ereignis“, das eine Gefahr für das erwartete Kind schuf. Es lag also ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB vor. Die Ansicht der Revision, das Kind habe vor der Geburt nicht „Gegenstand eines Unglücksfalles“ sein können, ist unrichtig (vgl. hierzu RGSt 75, 160). Das Urteil stellt auch einwandfrei fest, dass es erforderlich und der Angeklagten ███ zuzumuten war, dem Kinde Hilfe zu leisten. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn dem Betroffenen nicht zu helfen ist (BGHSt 1, 266, 269), sei es, dass er schon tot ist, sei es, dass keine Hilfsmöglichkeit besteht. Die Feststellungen zu dieser Frage sind mangelhaft. Das Urteil bemerkt, die Angeklagte hätte der „tötungswilligen Mutter“ mit einer Anzeige drohen oder weitere Hilfe herbeiholen sollen. Stattdessen habe sie ihr nicht einmal „fraulich zurechtweisend zugesprochen, geschweige denn, weil eine Hebamme nicht anwesend war, selbst aktive Geburtshilfe geleistet“. Hierbei bleibt unklar, welche Hilfe denn die Angeklagte nach der Annahme des Schwurgerichts noch rechtzeitig (!) hätte herbeiholen können. Denn die Angeklagte ████ hat das Kind offenbar gleich nach dem Weggang der Angeklagten H. getötet. Ferner fehlt es an der Feststellung, dass die Drohung mit einer Anzeige die Angeklagte █████ bestimmt hätte, die Tötung ihres Kindes zu unterlassen. Schließlich legt das Urteil nicht dar, dass die Angeklagte H. geeignet war, bei der Geburt selbst zu helfen (BGHSt 2, 296, 298), und dass sie hierdurch den Tod verhindert hätte. Zur inneren Tatseite sagt das Urteil, die Angeklagte sei „in klarer Erkenntnis ihrer Hilfefähigkeit und Hilfsmöglichkeit untätig geblieben“. Mit dieser formelhaften Wendung ist der Vorsatz nicht ausreichend festgestellt. Vorsätzlich hat die Angeklagte Hilfe dann unterlassen, wenn sie die unmittelbare Todesgefahr für das Kind und den Weg erkannte, auf dem sie dem Kinde wirksam Hilfe bringen konnte. Das stellt das Schwurgericht nicht fest, da es hierüber nicht klar geworden war.

Das Urteil ist deshalb, soweit es die Angeklagte H. betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben.

Das Landgericht hat, falls es wieder zur Verurteilung kommt, in der neuen Verhandlung die Bedenken zu prüfen, die die Revision der Angeklagten H. gegen die Strafzumessungsgründe erhebt.

KoenigerDotterweichDr. Menges
WernerDr. Arndt
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