Revision verworfen: Devisenvergehen und unschädliche Abweichung des rechtlichen Gesichtspunkts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 138/53
- Datum
- 10.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung eines Hinweises nach § 265 StPO auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ist unschädlich, wenn aus dem tatsächlichen Sachverhalt eindeutig hervorgeht, dass der Angeklagte sich auch bei Kenntnis der anderen Rechtsauffassung nicht anders hätte verteidigen können.
Eine Tat kann mehrere alternative Strafnormen verwirklichen; eine Verurteilung nach einer solchen Norm ist nicht beanstandet, wenn das zugrunde liegende Verhalten ohne Zweifel auch den in Betracht kommenden anderen Tatbestand erfüllt.
Rechtliche Gesichtspunkte in Eröffnungsbeschluss und Urteil dürfen abweichen, ohne das Urteil zu beseitigen, soweit die Abweichung den Verteidigungsstandpunkt nicht wesentlich berührt und keine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung vorliegt.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die gerügten Mängel das Ergebnis des Verfahrens nicht beeinflussen und keine hinreichend substantiierten, entscheidungserheblichen Fehler dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 26. November 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Reinhold ██ aus ████, geboren am ███ 1913 in ██████████████████, wegen Devisenvergehens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. November 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte bezog von Mai 1950 bis Ende Juni 1951 fortgesetzt ohne Genehmigung Waren aus der sowjetischen Besatzungszone und verkaufte sie mit Gewinn in Westdeutschland. Ihm wurde im Eröffnungsbeschluss als Vergehen nach Art. I Abs. 2 und Art. 7 und 8 des Gesetzes Nr. 53 der AHK in Verbindung mit §§ 6 ff. des Wirtschaftsstrafgesetzes zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn „wegen fortgesetzten verbotenen Interzonenhandels gegen Art. I Abs. 2 Verordnung Nr. 53, §§ 6, 22 WiStG“ verurteilt.
In seiner Revisionsbegründung weist er u. a. darauf hin, im Eröffnungsbeschluss sei ihm ein Verstoß nach Art. I Abs. 2 Verordnung Nr. 53 zum Vorwurf gemacht worden, verurteilt sei er dagegen wegen eines Verstoßes nach dieser Bestimmung. Darin liege eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes. Auf sie sei er entgegen § 265 StPO nicht hingewiesen worden.
Die dieser Rüge zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen über den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses und der Verurteilung und den Mangel des Hinweises nach § 265 StPO treffen zwar zu. Dennoch kann die Rüge das Urteil nicht zu Fall bringen. Denn es beruht nicht auf der Verletzung des § 265. Das Verhalten des Angeklagten fiel sowohl unter die Bestimmung a wie d des Artikels.
Nach dem Sachverhalt ist es zweifelsfrei, dass der Angeklagte auch dann, wenn er auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus a hingewiesen worden wäre, sich nicht anders hätte verteidigen können, als er es tatsächlich getan hat.
Die übrigen Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |