Einziehung eines LKW aufgehoben — Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 138/52
- Datum
- 06.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung eines Gegenstands aufgrund strafbarer Verwendung setzt voraus, dass der Eigentümer oder Verfügungsträger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte und musste, dass der Gegenstand konkret für die begangene Straftat verwendet werden würde.
Eine bloße Möglichkeit oder ein allgemeines Risiko unbefugten Gebrauchs (z. B. mangels Konzession) genügt nicht zur Rechtfertigung der Einziehung; es bedarf konkreter Feststellungen zur Vorhersehbarkeit der konkreten strafbaren Nutzung.
Das Tatgericht hat die zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit erforderlichen tatsächlichen Umstände darzustellen, insbesondere die Persönlichkeit des Nutzers, dessen bekannte Verhaltensweisen und sonstige der Verfügungsträgerin bekannte Anhaltspunkte, die die Gefahr der strafbaren Verwendung begründen.
Pauschale oder allgemein gehaltene Feststellungen ersetzen nicht die erforderliche Substantiierung; Einziehungsgründe sind nachvollziehbar und aufgrund konkreter Feststellungen zu belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz █████████████████ aus Köln, dort geboren █████████████████, wegen Abgabenhinterziehung und Abgabenhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision der Nebenbeteiligten, Frau ███ in Köln, wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. März 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Strafkammer einen LKW Opel 1,8 t mit Kennzeichen █████ eingezogen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Nebenbeteiligte erwarb im Juli 1949 aus Erbschaftsmitteln den im Entscheidungssatz näher bezeichneten LKW. Sie wollte ihrem Sohn Franz ███ mit diesem Wagen eine Existenz als Transportunternehmer schaffen. Ohne eine Konzession zu beantragen, benutzte er den Wagen, nachdem er am 3. November 1949 den Führerschein erworben hatte, gelegentlich zu Transportfahrten. Am 26. November und am 3. Dezember 1949 schaffte er mit ihm für den Kaufmann Adolf ███ eingeschmuggelten Kaffee von der belgischen Grenze nach Köln. Deshalb hat ihn die Strafkammer wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt und den LKW eingezogen. Die Revision der Nebenbeteiligten, die sich mit der Sachbeschwerde gegen die Einziehung ihres Kraftwagens wendet, ist begründet.
Die Strafkammer nimmt an, der Nebenbeteiligten sei nicht nachzuweisen, dass sie um die Schmuggelfahrten ihres Sohnes gewusst habe. Sie sieht jedoch als erwiesen an, dass sie „bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt diese Kenntnis aus den Umständen entnehmen musste“. Da ihr Sohn erst kurz zuvor den Führerschein erhalten, eine Transportkonzession jedoch noch nicht einmal beantragt habe, hätte sie jeden unbefugten Gebrauch des Lastwagens unterbinden müssen, nicht aber ihrem Sohn freies Verfügungsrecht über den Wagen einräumen dürfen. „Sie musste wissen, dass durch ihren Sohn bei Ausfahrten nur illegale Transporte durchgeführt werden konnten, da keine Konzession für den Wagen vorhanden war. Sie hat dies stillschweigend geduldet. Sie muss unter diesen Umständen auch die Folgen übernehmen, die sich aus den illegalen Fahrten ihres Sohnes ergeben.“
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass ein zureichender Grund für die Einziehung des Kraftwagens der Nebenbeteiligten nur dann gegeben sei, wenn sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass ihr Sohn ihn zu Schmuggelfahrten benutzen werde; BGHSt 1, 351 ff. Sie spricht auch zunächst aus, dass die Nebenbeteiligte dies aus den Umständen hätte entnehmen müssen. Nach den weiteren Ausführungen ist die Strafkammer jedoch nur überzeugt, die Nebenbeteiligte habe mit einem „illegalen Transport“ rechnen müssen. Hierunter versteht sie aber nicht etwa eine Schmuggelfahrt, sondern einen behördlich nicht erlaubten Transport. Eine Fahrlässigkeit der Nebenbeteiligten, die die Einziehung des Kraftwagens rechtfertigen könnte, läge aber nur dann vor, wenn sie hätte voraussehen können, dass ihr Sohn ihn als Beförderungsmittel gerade für Schmuggelgut verwenden werde. Insoweit fehlt es an einer einwandfreien Feststellung. Hierzu ist nämlich erforderlich, dass die Strafkammer die Persönlichkeit des damals neunzehnjährigen und unvorbestraften Sohnes schildert, insbesondere dessen Eigenschaften und auch sonstige der Nebenbeteiligten bekannte Umstände hervorhebt, die die Gefahr begründeten, ███ könne den LKW zu Schmuggelfahrten benutzen. Hierfür genügt es aber nicht, dass die Strafkammer zu Beginn der Erörterungen allgemein als erwiesen bezeichnet, dass die Nebenbeteiligte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt diese Kenntnis aus den Umständen hätte entnehmen müssen, und zwar umso weniger, als diese Umstände nach den weiteren Ausführungen der Strafkammer der Nebenbeteiligten nur Veranlassung gaben, mit einem unerlaubten Transport zu rechnen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |