Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz beim Schießen auf am Boden liegende Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/91
- Datum
- 05.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) kann bejaht werden, wenn der Täter zielgerichtet auf den Körper des Opfers schießt und damit den Tod zumindest in Kauf nimmt.
Die Feststellung des zutreffenden Zeitpunkts des Vorsatzes durch das Tatgericht ist revisionsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die Beweiswürdigung willkürlich oder nicht nachvollziehbar ist.
Dass das Tatgericht den Vorsatz erst zu einem späteren Zeitpunkt annimmt, schadet dem Angeklagten nicht, sofern die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Geschehensabläufe tragfähig bleibt.
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; liegen keine durchgreifenden Rechtsfehler vor, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. November 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am ██████████████ in [REDACTED] (Tirol), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1990 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
Zu erörtern ist allein die Frage des bedingten Tötungsvorsatzes.
Der Angeklagte wollte der Zeugin H. zunächst „zumindest so in die Beine schießen, dass sie künftig nicht mehr Tennis spielen oder Skilaufen könne.“ Er wollte ihr gesundheitliches Wohlbefinden dauerhaft schädigen (UA S. 9). Als er dann mit der Zeugin zusammentraf, drängte er sie gegen eine Wand und gab aus der Waffe, die er auf ihren Leib gerichtet hatte, mindestens einen Schuss ab. Als die Frau auf die Straße floh, folgte er ihr und schoss mindestens noch zweimal auf sie. Die Zeugin wurde am rechten Unterarm getroffen. Weitere Schüsse versuchte der Angeklagte anzubringen, als die Frau zu Fall gekommen war und rücklings auf der Straße lag oder kauerte. Dabei zielte der Angeklagte auf ihren Körper und nicht auf die Beine. Die Waffe versagte jedoch oder enthielt keine Munition mehr, die Zeugin vernahm nur „klickende Geräusche“.
Bei diesem Geschehensablauf ist die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe spätestens mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt, als er auf die am Boden liegende Zeugin zu schießen versuchte, nicht zu beanstanden.
Dadurch, dass das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz erst für einen relativ späten Zeitpunkt des Tatgeschehens bejaht hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
VRiBGH Herdegen kann nicht unterschreiben, weil er sich im Urlaub befindet.
| Maier | Niemöller | ||
| Theune | Gollwitzer |