Revision: fehlerhafte Beurteilung alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/87
- Datum
- 24.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorliegender Blutalkoholbestimmung ist der daraus ermittelte Wert, soweit eine Rückrechnung möglich ist, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Ein Blutalkoholgehalt in der Größenordnung von etwa 2,27 ‰ begründet jedenfalls die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Minderung des Steuerungsvermögens; das bloße Fehlen offenkundiger Ausfallserscheinungen schließt eine solche Beeinträchtigung nicht aus, insbesondere bei alkoholgewohnten Tätern.
Zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich; weniger gewichtige Indizien können ein stärkeres, zugunsten des Angeklagten sprechendes Indiz nicht entkräften.
Ergibt sich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, ist dies bei der Strafzumessung und bei der Festsetzung von Nebenfolgen (z. B. Schmerzensgeld) zu berücksichtigen; ist die Würdigung fehlerhaft, sind Strafausspruch und Nebenfolgen neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/87 in der Strafsache gegen ███ Abdellah ███, geboren am ███ 1952 in Beni ██ █████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Oktober 1986 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs der Verletzten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1986 an die Nebenklägerin verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat insoweit Erfolg, als es sich gegen den Strafausspruch und die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes wendet. Im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Strafkammer hat alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
*"Die Erwägungen, die für das Landgericht maßgebend dafür waren, trotz der eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens schon nahelegenden möglichen Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille eine solche erhebliche Beeinträchtigung hier auszuschließen, halten rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand.
a) Das Landgericht betont, dass es sich um einen theoretischen Wert handelt, und geht unter Hinweis auf BGH in GA 1974, 344 des Weiteren davon aus, dass dann, wenn wie hier die Trinkmenge nicht feststeht und auch die Blutalkoholkonzentration nicht exakt feststellbar sei, der Würdigung der Gesamtumstände eine ganz besondere Bedeutung zukomme. Bei dem Hinweis auf BGH in GA 1974, 344 bleibt aber außer Betracht, dass es in jener Entscheidung um den Ausschluss der Schuldfähigkeit ging, nachdem erheblich verminderte Schuldfähigkeit bereits der Tatrichter angenommen hatte. Im Grenzbereich zur Schuldunfähigkeit treten erfahrungsgemäß aber auch bei alkoholgewohnten Tätern in aller Regel zugleich schon Störungen der Motorik, des Sprachvermögens und der Erinnerungsfähigkeit auf. Eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens kann gerade bei alkoholgewohnten Tätern aber auch schon dann eintreten, wenn sich Ausfallserscheinungen, die vor allem Laien auffallen, noch nicht bemerkbar machen. Im Übrigen steht dann, wenn eine Blutalkoholgehaltbestimmung erfolgt ist und sich eine Rückrechnung als möglich erweist, jedenfalls der Wert fest, von dem – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten des Angeklagten auszugehen ist. Tatsachen, die im konkreten Fall nach dem Grundsatz in dubio pro reo festzustellen sind, hat der Tatrichter seinen Erwägungen aber grundsätzlich in gleicher Weise zugrunde zu legen wie bewiesene Tatsachen.
b) Bei dem zugunsten des Angeklagten festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,27 Promille liegt eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens jedenfalls nahe. Zwar ist auch in einem solchen Fall eine Gesamtwürdigung aller Umstände geboten, denen für die Frage der Steuerungsfähigkeit Beweiswert zukommen kann. Denn zwingende Schlüsse lassen sich allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration auf die geistig-seelische Verfassung des Täters noch nicht ziehen. Doch hat der Tatrichter dabei zu beachten, dass durch ein weniger gewichtiges Indiz das schwerer wiegende, dem Angeklagten günstigere, nicht entkräftet werden kann (BGH, Urteil vom 6. Februar 1987, 2 StR 630/86, zum Abdruck im Nachschlagewerk bestimmt).
Dem trägt die vom Tatrichter im vorliegenden Fall vorgenommene Würdigung nicht in ausreichender Weise Rechnung. Durch die wenn auch nur zugunsten des Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille wird ein gewisser Wahrscheinlichkeitsgrad für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet. Dem hält das Landgericht hier nur Umstände entgegen, denen für die Frage der Steuerungsfähigkeit allenfalls eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt, die es also nur als möglich erscheinen lassen, dass das Hemmungsvermögen noch nicht erheblich vermindert war. Das genügt für den Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht."*
Dem schließt sich der Senat an.
Im Gegensatz zum Generalbundesanwalt hält er den Grad des dem Angeklagten anzulastenden Verschuldens jedoch für einen wesentlichen Faktor, der sich bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten regelmäßig auch auf die Bemessung des Schmerzensgeldes auswirkt. Aus diesem Grunde muss auch über die Höhe des Schmerzensgeldes neu entschieden werden.
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