Revision: Prüfung des minder schweren Falls bei schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/86
- Datum
- 25.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Qualifikationstatbestand (z. B. § 250 StGB) muss der Schuldspruch die Qualifikation ausdrücklich zum Ausdruck bringen.
Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, erfordert eine umfassende Abwägung aller für und gegen den Beschuldigten sprechenden objektiven und subjektiven Umstände.
Eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist bei der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falls zu berücksichtigen, soweit sie die subjektive Schuld erheblich mindert.
Bei schwerer räuberischer Erpressung ist die strafschärfende Berücksichtigung der Versetzung des Opfers in "Angst und Schrecken" nur gerechtfertigt, wenn dem Täter vorwerfbar außergewöhnlich große Angst verursacht wurde oder eine Vielzahl von Personen betroffen war.
Erhebliche Mängel in der rechtlichen Prüfung des minder schweren Falls rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung; betrifft der Mangel Mitangeklagte, erstreckt sich die Aufhebung auf diese (vgl. § 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 137/86 in der Strafsache gegen Heinz Werner █████ dort geboren ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 1985 a) im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, b) in den Strafaussprüchen – auch hinsichtlich des Angeklagten ███ – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. März 1986 ausgeführt:
„Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wird durch die Feststellungen getragen. Ob – was nach dem Urteil nicht abschließend beurteilt werden kann – das Mitführen der Gaspistole nicht schon die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls wurden entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGH NStZ 1981, 436 eingehend erwogen und als nicht durchgreifend erachtet. Neue, bisher noch nicht bedachte Gesichtspunkte, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlass geben könnten, werden von der Revision nicht aufgezeigt.
Dass sich der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat, muss im Urteilstenor zum Ausdruck kommen, da es sich bei § 250 StGB um einen Qualifikationstatbestand handelt. Insoweit ist daher eine Ergänzung des Schuldspruchs angezeigt.
Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand. Denn das Landgericht hat die Frage, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht – wie es nach ständiger Rechtsprechung geboten ist – aufgrund einer Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht beurteilt. Wesentliche Gesichtspunkte, die schon für diese Frage Bedeutung erlangen konnten, blieben dabei vielmehr außer Betracht. Abgesehen davon, dass nach den bisherigen Feststellungen von einer minderen objektiven Gefährlichkeit der verwendeten Waffe hätte ausgegangen werden müssen, blieb – in subjektiver Hinsicht – unberücksichtigt in diesem Zusammenhang jedenfalls die in einer nicht ausschließbaren Hirnschädigung begründete erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Angesichts der weiteren dem Urteil zu entnehmenden Umstände – auch der vom Angeklagten gezeigten Reue – kann es hier keineswegs als im Ergebnis unschädlich angesehen werden, dass die Strafkammer die Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon zur Frage des minder schweren Falles erwogen hat.
Da der in der unzureichenden Prüfung des § 250 Abs. 2 StGB liegende sachlich-rechtliche Mangel in gleicher Weise den Mitangeklagten ██████ betrifft, wird die Aufhebung des Strafausspruchs auf ihn zu erstrecken sein (§ 357 StPO).“
Dem schließt sich der Senat an. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass der Täter einer schweren räuberischen Erpressung notwendigerweise sein Opfer in „Angst und Schrecken“ versetzen muss, wenn er durch Drohung sein Ziel erreichen will.
Die Entstehung von „Angst und Schrecken“ bei Tatopfern darf deshalb hier nur dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn dem Täter vorzuwerfen ist, dass er sein Opfer in außergewöhnlich große Angst versetzte oder eine Vielzahl von Personen mit seiner Drohung beeinträchtigte.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |