Aufhebung des Strafausspruchs bei Widerspruch in Feststellungen und unzureichender Generalprävention
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/84
- Datum
- 28.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessung Tatsachen zugrunde legt, die im Urteil selbst in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen.
Bei der Strafzumessung darf der Zweck der Generalprävention nur innerhalb des schuldangemessenen Rahmens berücksichtigt werden.
Eine darüber hinausgehende Strafschärfung aus Generalpräventionsgründen setzt konkrete Feststellungen voraus, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher Straftaten vorliegt.
Fehlt es an der erforderlichen Begründung für die Verknüpfung von Tatfeststellungen und Strafzumessung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ 1946 ████ in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPO) unzulässig; die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat „zu Lasten“ des Angeklagten gewürdigt, dass „die Zeugin neben dem normalen Geschlechtsverkehr auch zur Erduldung des Mundund Afterverkehrs“ gezwungen wurde.
Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen ein das Opfer besonders erniedrigender und deshalb bei der Strafzumessung bedeutsamer – Mundverkehr nicht stattgefunden hat.
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass dem Strafausspruch auch insoweit Bedenken entgegenstehen, als das Landgericht ohne weitere Begründung ausführt, auch aus generalpräventiven Gründen sei die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe erforderlich.
Der anerkannte Strafzweck der Abschreckung anderer darf nur innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (BGHSt 28, 318, 326; Beschluss vom 2. April 1982 – 2 StR 111/82 –). Eine höhere Strafe – als sie sonst angemessen wäre – rechtfertigt der abstrakte Gesichtspunkt der Generalprävention nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGHSt 6, 125, 127; Beschluss vom 11. August 1982 – 2 StR 790/81 – Beschluss vom 16. Februar 1983 – 2 StR 436/82 –).
Angesichts der Freiheitsstrafe von acht Jahren hätte die Kammer darlegen müssen, dass sie die Generalprävention nur in den genannten Grenzen herangezogen hat.
| Maier | Niemöller | ||
| Theune | Gollwitzer |