Revision: Gesamtvorsatz und Fortsetzungszusammenhang bei Betrugsserie
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/83
- Datum
- 08.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesamtvorsatz kann während der Ausführung von Taten gefasst und in der Folge erweitert werden; Handlungen, die unter einen solchen später gefassten Gesamtvorsatz fallen und in Begehungsweise sowie Rechtsgutgleichheit übereinstimmen, bilden eine fortgesetzte Tat.
Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn der Entschluss zu einer weiteren Tat vor der Beendigung der vorangegangenen Tat gefasst wird und die Tathandlungen hinsichtlich Art der Begehung und verletzten Rechtsguts gleichartig sind.
Sind Zeitpunkt des Handelns, Eintritt des Erfolgs oder für die Beendigung der Tat maßgebliche Umstände nicht eindeutig feststellbar und auch nicht mehr klärbar, sind die tatsächlichen Feststellungen zugunsten des Angeklagten zu treffen (in dubio pro reo) und insoweit die für den Angeklagten günstigste Sachverhaltsgest altung anzunehmen.
Die Revision kann den Schuldspruch rechtlich ändern und die Anzahl der rechtlich selbständigen Taten korrigieren, soweit dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in unzumutbarer Weise überrascht oder beeinträchtigt wird (§ 265 StPO nicht verletzt).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 137/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Landmaschinenbauingenieur Heinz Josef N. aus L., dort geboren am ███ ███ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. September 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Insoweit folgt der Senat der Ansicht des Generalbundesanwalts, der in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 1983 im Einzelnen ausführt:
„Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur insoweit, als der Angeklagte wegen 38 rechtlich selbständiger Taten verurteilt worden ist. Das Landgericht hat dazu zwar rechtlich nicht angreifbar festgestellt, dass der Angeklagte nicht aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses handelte, sondern den Entschluss zu einer Straftat jeweils spontan aus einem augenblicklichen finanziellen Engpass heraus fasste. Es hat jedoch nicht beachtet, dass ein Gesamtvorsatz bis zur Beendigung einer Tat gefasst werden kann, also nicht von vornherein vorhanden sein muss (BGHSt 19, 323; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. September 1982, 2 StR 713/81) und dass in ihn sodann noch bis zur Beendigung des jeweils letzten Teilakts weitere Handlungen einbezogen werden können (BGHSt 23, 33). Auch der so gefasste und in der Folgezeit noch weiter ausgedehnte Gesamtvorsatz verbindet Handlungen, auf die er sich erstreckt, zu einer fortgesetzten Tat, sofern sie nach der Art ihrer Begehung und der Rechtsgutverletzung gleichartig sind. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall jeweils nur eine Tat im rechtlichen Sinne angenommen werden kann, wenn sich der Angeklagte noch vor Beendigung einer Einzeltat – die mit der Erteilung der Gutschrift nach Einreichung der gefälschten oder betrügerischen erlangten Wechsel eintrat – zur Begehung einer weiteren Tat entschloss. Die Gleichartigkeit der Begehungsweise und der Rechtsgutverletzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass verschiedene Personen geschädigt wurden und dass die Begehungsweise je nach den Umständen des konkreten Falles gewisse Abwandlungen – z. B. betrügerische Erlangung echter Wechsel oder Fälschung von Wechseln – erfahren hat.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen besteht bei Beachtung der angeführten Grundsätze die Möglichkeit, dass insgesamt nur fünf rechtlich selbständige Taten vorliegen. Das zeigt sich in folgender Zusammenstellung der Fälle:
| Lfd. Nr. | Nr. der Anklage (Anklage vom 4.5.1982, soweit nichts anderes vermerkt) | Tatzeit nach den Feststellungen des Urteils (Tag der Erteilung der Gutschrift im Urteil nicht besonders ausgewiesen) | Bezeichnung des Falles | |----|-----------------------------------------------|-----------------------------------------------|----------------| | I. | Nr. 2 (UA S. 17, 18, 19) | 12.–18.5.1981 | ███ | | 1. | Nr. 3 der Nachtragsanklage (UA S. 29) | 1.7.1981 | F.J. █████ | | 2. | Nr. 1 der Nachtragsanklage (UA S. 25) | Anfang Juli, vor dem 8.7.1981 | F.J. ███ | | II. | Nr. 4 (UA S. 23) | wenige Tage vor dem 30.7.1981 | Me | | III. | Nr. 11 (UA S. 24) | Zwischen 15.8. und 19.8.1981 | ████ | | 1. | Nr. 6 (UA S. 23) | Ende August 1981 | ███ | | 2. | Nr. 5 der Nachtragsanklage (UA S. 26) | Zwischen 25.8. und 3.9.1981 | H.P. ██████ | | 3. | Nr. 14 (UA S. 14) | Zwischen 1.9. und 3.9.1981 | R. ████ | | 4. | Nr. 16 (UA S. 20) | Anfang September 1981 | [REDACTED] | | IV. | Nr. 9 (UA S. 23, 24) | 9.9.1981 | Cl—> OHG | | 1. | Nr. 17 (UA S. 35) | 9.9.1981 | [REDACTED] | | 2. | Nr. 7 (UA S. 20) | Wenige Tage vor dem 14.9.1981 | P. ██ | | 3. | Nr. 4 der Nachtragsanklage (UA S. 29) | 15.9.1981 | F.J. Co. | | 4. | Nr. 20 (UA S. 24) | Wenige Tage nach dem 15.9.1981 | H.J. RODS | | 5. | Nr. 6 der Nachtragsanklage (UA S. 26) | Zwischen 18.9. und 28.9.1981 | F.J. ███ | | 6. | Nr. 18 (UA S. 20) | Ende September 1981 | ████ | | 7. | Nr. 5 (UA S. 32) | Anfang Oktober 1981 | ██ | | 8. | Nr. 23 (UA S. 20) | 2.10.1981 | [REDACTED] | | 9. | Nr. 10 (UA S. 24) | Anfang Oktober 1981 | F.J. ███ | | 10. | Nr. 13 (UA S. 24) | Kurz vor dem 13.10.1981 | P. Schl | | 11. | Nr. 24 (UA S. 28) | Wenige Tage vor dem 13.10.1981 | J. RX | | 12. | Nr. 15 (UA S. 24) | 15.10.1981 | F.J. ████ | | 13. | Nr. 3 (UA S. 31) | 15. oder 16.10.1981 | M. ███ | | 14. | Nr. 26 (UA S. 25) | Mitte Oktober 1981 | Me | | 15. | Nr. 27 (UA S. 25) | Zwischen dem 17. und 22.10.1981 | F.J. Schn— | | 16. | Nr. 35 (UA S. 39) | Zwischen dem 17. und 22.10.1981 | H.P. ██████ | | 17. | Nr. 21 (UA S. 23) | Kurz nach dem 16.10.1981 | W. ███ | | 18. | Nr. 15 (UA S. 24) | 19.10.1981 | M. ███ | | 19. | Nr. 33 (UA S. 28) | 22.10.1981 | [REDACTED] | | 20. | Nr. 30 (UA S. 28) | 24.10.1981 | H. | | 21. | Nr. 31 (UA S. 28) | Zwischen 24. und 28.10.1981 | W. | | 22. | Nr. 32 (UA S. 28) | Zwischen 24.10. und 28.10.1981 | W. ███ | | 23. | Nr. 33 (UA S. 38) | 26.10.1981 | P. | | 24. | Nr. 34 (UA S. 25) | Zwischen 2. und 29.10.1981 | W. ███ | | 25. | Nr. 37 (UA S. 29) | Zwischen 28. und 30.10.1981 | H. ███ | | 26. | Nr. 39 (UA S. 59) | 30.10.1981 | A. | | 27. | Nr. 28 (UA S. 21) | Monatswende Oktober, November 1981 | P. So | | 28. | Nr. 29 (UA S. 21) | Monatswende Oktober, November 1981 | P. | | V. | Nr. 40 (UA S. 39 ff.) | 3.–11.1981 nach Aufdeckung von Fälschungen, damit nach Erteilung der letzten Gutschrift | [REDACTED] |
Die Angabe der Tatzeiten im Urteil leidet unter dem Mangel, dass sich ihnen in zahlreichen Fällen nicht entnehmen lässt, ob der Angeklagte zu dem angegebenen Zeitpunkt Tathandlungen – Fälschung und Erlangung von Wechseln sowie Einreichung bei einer Bank – vorgenommen hat oder ob es sich jeweils um den Tag der Gutschriftserteilung handelt. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung insoweit noch eine exakte Unterscheidung vornehmen lässt, nachdem es offenbar bisher schon nicht möglich war, genaue Feststellungen dazu zu treffen. Damit lässt sich eine Überschneidung jeweils der in den Fallgruppen II und IV der obigen Zusammenstellung angeführten Fälle in der Weise nicht ausschließen, dass der Entschluss zu den zeitlich nachfolgenden Taten jeweils noch gefasst wurde, bevor die ihnen vorangegangene Tat durch Erteilung der Gutschrift beendet war. In der Mehrzahl der Fälle ergibt sich die Überschneidung ohnehin schon aus den zeitlichen Angaben im Urteil. Damit sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs innerhalb der genannten Fallgruppen gegeben. Zwar darf Fortsetzungszusammenhang nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres zugunsten des Angeklagten unterstellt werden (vgl. BGHSt 23, 33, 35). Der Ausschluss einer Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ bezieht sich aber allein auf die Feststellung des Gesamtvorsatzes. Für die tatsächlichen Feststellungen im Übrigen bleibt der Grundsatz unberührt. Er gilt insbesondere, wenn der Zeitpunkt des Handelns des Angeklagten, des Eintritts des Erfolgs oder der für die Beendigung der Tat maßgebenden Umstände nicht eindeutig geklärt ist und eine Klärung auch nicht mehr erwartet werden kann. In einem solchen Fall ist von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auszugehen. Für die Beendigung der Tat ist das im vorliegenden Fall jeweils der nach den Urteilsfeststellungen als möglich anzusehende Zeitpunkt, der eine Überschneidung mit der nachfolgenden Tat begründet.
Die Überschneidung innerhalb der angeführten Fallgruppen, von der danach in tatsächlicher Hinsicht auszugehen ist, legt ihrerseits hier den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte insoweit jeweils schon zu der weiteren Tat angesetzt hatte, also auch den Entschluss zu ihr schon gefasst hatte, noch bevor die vorangegangene beendet war. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils gebieten daher die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können als gegen den Vorwurf des Betrugs – teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung – in 58 rechtlich selbständigen Fällen. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.“
2. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
| Mössl | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |