Revision: Änderung des Schuldspruchs wegen einfacher Bankrotts und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/77
- Datum
- 16.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsatz für einfachen Bankrott liegt vor, wenn der Täter von vornherein erkennt, dass mangelhafte Buchführung ihn außerstande setzt, Bilanzierungspflichten zu erfüllen, und diese Folge zumindest billigend in Kauf nimmt.
In eng zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Delikten (hier § 240 Abs.1 Nr.3 und 4 KO aF) kann ein Gesamtvorsatz vorliegen, sodass mehrere Tathandlungen als fortgesetzte Handlung zu behandeln sind.
Ist im Urteil nur fahrlässige Unterlassung der Stellung eines Konkursantrags nachgewiesen, ist dies im Schuldspruch ausdrücklich als Fahrlässigkeit zu kennzeichnen (Abgrenzung zu vorsätzlichem Handeln).
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, hat es die betroffenen Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 137/77 Ny, At
in der Strafsache gegen R Co, den Marketingdirektor Helmut R, aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
wegen einfachen Bankrotts u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. Oktober 1976
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts in zwei Fällen verurteilt wird (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO aF, §§ 52, 53 StGB), dass er der fahrlässig unterlassenen Konkursantragstellung schuldig ist (§ 84 Abs. 1 und 2 GmbHG),
b) in den Einzelstrafaussprüchen für die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen erkannte der Angeklagte von vornherein, dass die mangelhafte Buchführung ihn außerstande setzte, seiner ihm bekannten Bilanzierungspflicht zu genügen. Diese Folge nahm er mindestens billigend in Kauf. Die in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO aF sind demnach in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Handlung begangen worden (vgl. BGH JZ 1954, 56 – Leitsatz; BGH NJW 1955, 394 Nr. 15 – Leitsatz – BGH bei Herlan GA 1971, 38; BGH, Beschluss vom 29. Juli 1975 – 1 StR 348/75 –). Der Angeklagte ist somit des einfachen Bankrotts nicht in vier, sondern nur in zwei Fällen schuldig. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafaussprüche (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Ferner ist im Schuldspruch kenntlich zu machen, dass das Landgericht nur fahrlässige Unterlassung des Konkursantrages für nachgewiesen ansieht.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Fehler ergeben.
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