Aufhebung wegen mangelhafter Erörterung der Zurechnungsfähigkeit; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/73
- Datum
- 02.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit sind die für Einsichts- und Steuerungsvermögen bedeutsamen Tatsachen zu den jeweiligen Zeitpunkten des Tatgeschehens getrennt zu würdigen.
Urteilsgründe müssen eine zusammenfassende Erörterung aller Umstände enthalten, die für das Hemmungsvermögen zum Zeitpunkt der Tatentschlussfassung erheblich sind, insbesondere vorausgegangene Tätlichkeiten und dadurch bedingte Erregungszustände.
Das Weglassen erheblicher Gesichtspunkte, die die Annahme fehlender oder verminderter Schuldfähigkeit begründen könnten, macht das Urteil bezüglich der inneren Tatseite aufhebungsbedürftig.
Kann das Revisionsgericht nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; äußere Feststellungen können aufrechterhalten werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 14. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 137/73
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Axel Walter ███ aus ███, geboren am ███ ██ 1946 in ███, Kreis ███ ████, zur Zeit in ██████████████████ wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 14. September 1972 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden aufrechterhalten.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten muss auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen, weil die Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen unzureichend ist und besonders einen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht lässt.
Die Darlegungen des Urteils zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beziehen sich auf den Tatvorgang als Ganzes. Sie lassen nicht erkennen, dass das Schwurgericht die Unterschiede der für das Einsichts- und Steuerungsvermögen bedeutsamen Tatsachen gesehen und beachtet hat, die zu den verschiedenen Zeitpunkten bestanden, in denen der Angeklagte zunächst nur den geschlechtlichen Missbrauch des Kindes, dann dessen gewaltsame Durchsetzung und schließlich die Tötung des Opfers ins Auge fasste. Es fehlt vor allem an einer zusammenfassenden Erörterung sämtlicher Umstände, die bei der Fassung des Tötungsvorsatzes für die Frage der Zurechnungsfähigkeit und hier insbesondere für das Hemmungsvermögen des Angeklagten bedeutsam waren, wobei die in diesem Augenblick infolge der vorausgehenden Tätlichkeiten eingetretene, durch die dem Kind zugefügten Verletzungen, Brandwunden und Stiche in ihrer Maßlosigkeit gekennzeichnete geschlechtliche Erregung des Angeklagten besonders zu beachten gewesen wäre.
Andererseits zählt zu den Tatsachen, die von Anfang an für die Frage der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bedeutsam waren, u. a. auch der Umstand, dass das Opfer einer mit dem Angeklagten befreundeten Familie angehörte und der Angeklagte nach Lage der Dinge keinen Zweifel daran haben konnte, dass den Angehörigen seine Verantwortung für das Verbleiben des Kindes bekannt war. Dieser Gesichtspunkt wird im Zusammenhang mit der Behandlung der Frage der Zurechnungsfähigkeit in den Urteilsgründen überhaupt nicht erwähnt.
Der Senat hat die Frage geprüft, ob es bei einer Aufhebung des Strafausspruchs bewenden könnte. Es erscheint nach den bisherigen Feststellungen wenig wahrscheinlich, dass mehr als die Feststellung oder der Nichtausschluss einer erheblichen Minderung des Hemmungsvermögens im Zeitpunkt des Tötungsvorsatzes zu erwarten ist. Doch könnte die Aufhebung im Schuldspruch nur dann zu vermeiden sein, wenn die sichere Voraussicht bestünde, dass es allenfalls zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB kommen werde. Da diese Sicherheit nicht gegeben ist, ließ sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen nicht vermeiden. Jedoch konnten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird die Anhörung eines weiteren Psychiaters naheliegen.
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