Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls und Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 137/66
Datum
25.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen u. a. wegen schweren Diebstahls, Verabredung zum Einbruchsdiebstahl und Rückfalls wurden vom BGH verworfen. Das Gericht hielt die Verfahrensführung (Trennung und Verbindung der Verfahren) für zulässig und sah das Vorhaben bereits als Versuch verwirklicht. Ein Rücktritt lag nicht vor, weil das Aufgeben auf Entdeckungsgefahr beruhte. Verzögerte Niederschrift begründet keinen Revisionsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über Verbindung und Trennung von Verfahren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und begründet für sich genommen keine Revisionsgrundlage.

2

Das Fehlen der Niederschrift des Urteils innerhalb einer Woche nach Verkündung stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH keinen Revisionsgrund dar.

3

Ein Versuch des Einbruchsdiebstahls liegt bereits vor, wenn die Täter die konkrete Tatausführung so vorbereitet haben, daß ein unmittelbarer Angriff auf das geschützte Rechtsgut beginnt (z. B. Aufsuchen des Geschäfts und Auskundschaften/Angehen der Ladentür).

4

Ein Rücktritt vom Versuch ist nicht freiwillig und damit strafbefreiend, wenn der Täter die Ausführung allein deshalb aufgibt, weil die Gefahr der Entdeckung objektiv erhöht erscheint; die Aufgabe aus Furcht vor Entdeckung ist kein freiwilliger Rücktritt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Februar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 137/66 in der Strafsache gegen 1.) den Kraftfahrer Friedrich ██████ aus KC, ███████ geboren am ████ 1933 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2.) den Arbeiter Johann K. ██ aus ████, geboren am ██████████ in KCCD, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Dr. Kirchhof, Bundesrichter Henning, Dr. Miller, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Februar 1965 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten D. wird die Untersuchungshaft seit 1965, am 13. Februar, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen schweren Diebstahls, wegen Verabredung eines Verbrechens des Einbruchsdiebstahls, beide Taten begangen im Rückfall,

und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sowie wegen Beihilfe in Tateinheit mit schwerer Kuppelei unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat die Sicherungsverwahrung angeordnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Fahrerlaubnis mit einer Sperre für Lebenszeit entzogen. Der Angeklagte ██ ist wegen Verabredung eines Einbruchsdiebstahls unter den Voraussetzungen des Rückfalls zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Beide Beschwerdeführer rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ████ beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen des Angeklagten ████ sind unbegründet. Daß die Strafkammer das Verfahren gegen den Mitangeklagten █████ in der Hauptverhandlung von dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt, █████ darauf als Zeugen vernommen und alsdann beide Verfahren wieder miteinander verbunden hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Verbindung und Trennung von Verfahren sind dem Ermessen des Tatrichters überlassen (BGH NJW 1953, 856; 1964, 1054). Das Urteil ist zwar nicht innerhalb einer Woche seit der Verkündung schriftlich zu den Akten gebracht worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt darin aber kein Revisionsgrund (BGHSt 21, 4).

2.) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hin zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Verabredung eines Einbruchsdiebstahls.

Nach den Urteilsfeststellungen verabredeten beide Beschwerdeführer und Friedrich █████████████ allgemein, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. „Schließlich gingen sie zu dem Textilgeschäft Sorger auf den Priesenwall. Sie hatten vor, in dieses Geschäft gewaltsam einzudringen und ihnen geeignet erscheinende Gegenstände herauszuholen.“ Die Angeklagten hatten demnach ihre anfänglich allgemeine Absicht auf einen Einbruchsdiebstahl in das Textilgeschäft Sorger konkretisiert. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, worauf der Plan im einzelnen ursprünglich gerichtet war. Die Beschwerdeführer wollten, wie Bl. 56 UA ergänzend festgestellt wird, dadurch in das Geschäft gelangen, daß sie die Ladentür aufbrachen.

Da sie sich zu diesem Zwecke an das Geschäft begaben und ███ sich die Ladentür ansah – ersichtlich, um die beste Möglichkeit des Erbrechens festzustellen und die Tür dann aufzubrechen –, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts die Tat bereits bis zum Versuch gediehen. Nach dem Plan war das Tun der Angeklagten ein unmittelbarer Angriff auf das geschützte Rechtsgut, das fremde Eigentum, so daß dieses schon gefährdet war. Damit liegt selbst wenn kein Tatbestandsmerkmal zum ein Versuch vor, Pfeil verwirklicht worden ist (vgl. BGHSt 2, 380; 7, 291 f.). Die Angeklagten sind dadurch, daß die Strafkammer nicht einen versuchten Einbruchsdiebstahl, sondern nur die Verabredung eines Einbruchsdiebstahls angenommen hat, nicht beschwert.

Von diesem Versuch sind sie nicht freiwillig zurückgetreten. Sie haben die Tat nur deshalb aufgegeben, weil sie sich wegen der erhöhten Gefahr der alsbaldigen Entdeckung gezwungen sahen, davon Abstand zu nehmen (UA Bl. 57). Sie konnten nach ihrer Vorstellung vernünftigerweise diese Gefahr nicht auf sich nehmen und mußten aus diesem Grunde von der Ausführung der Tat absehen. Deshalb war der Rücktritt nicht freiwillig (vgl. BGHSt 9, 48 ff.).

Beide Revisionen waren daher zu verwerfen.

BaldusWillmsDr. Müller
KirchhofHenning
Revisionen gegen Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls und Rückfall verworfen — Themis