Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zum Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 137/60
Datum
06.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen schwerem Diebstahl im Rückfall. Der BGH hob den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Gründe waren unvollständige Darlegung der rückfallbegründenden Tatsachen und das Fehlen der Voraussetzungen für die Einbeziehung einer früheren Strafe nach §79 StGB. Die übrige Revision wurde verworfen; das Verbot der Schlechterstellung ist zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen der Strafkammer, die in den Urteilsgründen als ‚Ergebnis der Beweisaufnahme‘ bezeichnet sind, sind als für erwiesen erachtete Tatsachen i.S.v. §267 Abs.1 StPO für das Revisionsgericht verbindlich.

2

Die Überprüfung der richterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; bloße Angriffe auf die Würdigung genügen nur, wenn Widersprüche oder Bewertungsfehler in den Feststellungen erkennbar sind.

3

Das Urteil muss die zur Begründung eines Rückfalls erforderlichen Tatsachen einzeln und vollständig wiedergeben; insbesondere sind Zeitpunkt und Umstände früherer Taten darzustellen.

4

Die Einbeziehung einer früheren Strafe in eine Gesamtstrafe nach §79 StGB setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür hinreichend festgestellt sind; fehlen diese Feststellungen, ist die Einbeziehung nicht gerechtfertigt.

5

Bei der neuen Entscheidung darf der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden (Verbot der Schlechterstellung).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. November 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter ███████ dort geboren, aus ████ ██ ██████████████████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schatscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als █████████ der ███████████████████ Justizangestellter ███ ███ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. November 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen unter Einbeziehung einer am 18. Februar 1959 gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Nachdem die Revisionsschrift bereits eine Begründung der Revision enthält, ist deren Beschränkung auf den Fall Stahl in der weiteren Revisionsbegründung ohne Bedeutung, da der Anwalt keine Vollmacht zur Rücknahme der Revision vorgelegt hat (vgl. BGHSt 10, 245 f).

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der nach dem Gesetz gebotenen Weise näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.

Die eingehenden Darlegungen zur Sachrüge vermag das Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, soweit sie lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer ankämpfen. In den Urteilsgründen ist angegeben, was die Strafkammer als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ im Sinne des § 261 StPO auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt hat. Das sind die „für erwiesen erachteten Tatsachen“ im Sinne des § 267 Abs. 1 StPO, die auch das Revisionsgericht binden. Die Beweiswürdigung der Strafkammer unterliegt dabei der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als Widersprüche in der tatsächlichen Bewertung der Feststellungen in die Erscheinung treten. Solche sind jedoch hier nicht ersichtlich.

Die vom Tatrichter aus den Bekundungen der Zeugen gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich; zwingend müssen sie nicht sein. Die Feststellungen der Strafkammer sind daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Sachverhalt des Urteils rechtfertigt zum Schuldspruch auch in allen Fällen die Anwendung der Strafgesetze, die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegen. Daher ist die Revision insoweit unbegründet.

Der Strafausspruch des Urteils ist jedoch deshalb zu beanstanden, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt sind (vgl. RG JW 1937, 1802 Nr. 23).

Das Urteil muss die den Rückfall begründenden Tatsachen einzeln und vollständig wiedergeben. Deren Nachweis erübrigt sich nicht deshalb, weil der Angeklagte bereits früher wegen Rückfalldiebstahls verurteilt worden ist. Aus dem angefochtenen Urteil ist insbesondere nicht ersichtlich, wann der Angeklagte die Straftaten begangen hat, die zu den früheren Verurteilungen geführt haben.

Da das angefochtene Urteil diesen Erfordernissen nicht genügt, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Auch liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB zum Einbeziehen der Strafe vom 18. Februar 1959 in die Gesamtstrafe nicht vor. Denn die jetzigen Straftaten sind nach den Feststellungen des Urteils später begangen, nämlich am 15. Mai, 27. Juni und 29. Juni 1959. Hiernach ist die Einbeziehung der früheren Strafe vom 18. Februar [REDACTED] in die Gesamtstrafe nicht gerechtfertigt. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer das Verbot der Schlechterstellung beachten müssen.

DotterweichBaldusMenges
SchatschaKirchhof
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