Revision: Verurteilung wegen Beihilfe zum fortgesetzten Meineid aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/58
- Datum
- 16.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid muss der Haupttäter den Meineid vorsätzlich begangen haben.
Beihilfe zum Meineid setzt voraus, dass der Gehilfe die Unwahrheit der Aussage kennt und weiß bzw. billigend in Kauf nimmt, dass der Schwörende vorsätzlich die Unwahrheit bekundet; bedingter Vorsatz genügt.
Hilfeleistung kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen erfolgen; bei Unterlassen ist eine bestehende Rechtspflicht zum Eingreifen Voraussetzung für strafbare Teilnahme.
Zur Begründung des Vorsatzes ist das konkrete Vorstellungsbild des Gehilfen darzulegen; bloße Zweifel des Gehilfen an der Wahrheit der Aussage rechtfertigen keinen Vorsatz zur Beihilfe.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vermessungshelfer Karl BC aus EC, geboren am 24. 1926 in EC, wegen Beihilfe zum fortgesetzten Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten Meineid verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte zur Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid setzt voraus, daß der frühere Mitangeklagte Sc vorsätzlich unter Eid unwahr ausgesagt hat. Entgegen der Meinung der Revision hat dies die Strafkammer rechtlich fehlerfrei festgestellt.
Nach dem Urteil hat SchC in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Betruges am 12. Oktober 1956 vor dem Amtsgericht Oberhausen als Zeuge unter Eid bekundet, er entsinne sich, daß er mit bei der Familie G gewesen sei und daß Frau G aus dem Katalog und der Preisliste ein Service ausgesucht habe, das kein Rosenthal-Erzeugnis gewesen sei. Diese Aussage hat er am 18. Januar 1957 vor dem Amtsgericht in Baumholder aufrechterhalten; bei dieser Vernehmung wurde er nicht vereidigt. Die Strafkammer stellt fest, daß die Aussage unwahr gewesen ist, da sie nicht auf der eigenen Erinnerung des SchC beruhte und da ████ nicht bei dem Besuch des Angeklagten bei der Familie ██ dabei war. Der äußere Tatbestand der falschen Aussage ist daher gegeben (BGHSt 7, 147). Die Strafkammer ist auch überzeugt, daß Sch die Unwahrheit seiner Aussage bewußt gewesen ist. Sie stützt sich hierbei darauf, daß die Eheleute ██ bekundet haben, der Angeklagte sei allein bei ihnen gewesen und habe allein mit ihnen verhandelt, und daß dies auch SchC nach seiner Inhaftnahme am 16. Januar 1957 zugegeben hat; sie gründet ihre Überzeugung weiter auf die Einlassung des █████████ in der Hauptverhandlung. Er hat hier angegeben, bei seinen Vernehmungen am 12. Oktober 1956 und am 18. Januar 1957 habe er nicht mehr gewußt, ob er bei den Eheleuten ██ gewesen sei; er habe dies nur bekundet, weil der Angeklagte ihm vor der Vernehmung am 12. Oktober 1956 gesagt habe: „Das war die Familie, wo ich von meinen Kindern gesprochen habe. Du warst doch dabei.“ Diese Beweisführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbeachtlich.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Meineid und der falschen uneidlichen Aussage ist rechtlich bedenkenfrei (BGHSt 8, 301, 314).
Die Strafkammer nimmt nun an, der Angeklagte habe dem früheren Mitangeklagten Schneider Hilfe geleistet, indem er es unterlassen habe, der in seiner Gegenwart gemachten unwahren Aussage des SchC zu widersprechen und so den Meineid und die falsche Aussage zu verhindern. Eine Rechtspflicht hierzu hat nach ihrer Ansicht für den Angeklagten als Zeugen benannt und deshalb bestanden, weil er SchC in das Verfahren eingeführt hat. Es bedarf keiner Erörterung, ob diesen Erwägungen in ihrer Allgemeinheit zuzustimmen ist (BGHSt 4, 327); denn nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte Hilfe geleistet nicht durch Unterlassen, sondern durch Tätigwerden. Er hat SchC nicht nur als Zeugen dafür benannt, daß er mit bei den Eheleuten G gewesen ist, vielmehr ihn sogar vor der ersten Vernehmung darauf hingewiesen, es handele sich um das Ehepaar, zu dem er von seinen Kindern gesprochen habe und SchC sei doch dabei gewesen. Dadurch hat er auf SchC eingewirkt, so daß dieser unwahr ausgesagt hat. Damit hat der Angeklagte die falsche Aussage des SchC durch Tat jedenfalls gefördert, wenn er ihn nicht sogar hierzu bestimmt hat.
Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind jedoch, wie die Revision mit Recht vorträgt, unzureichend. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei überzeugt gewesen und sei es auch heute noch, daß SchC bei den Eheleuten G mit zugegen gewesen sei und daß demgemäß die Eheleute G einen Meineid geleistet hätten. Die Strafkammer hält diese Einlassung durch die Aussagen der Eheleute G, die sie für glaubwürdig erachtet, für widerlegt. Das ist zwar insofern möglich, als damit die Behauptung des Angeklagten, SchC sei bei dem Besuch des Angeklagten bei den Eheleuten G zugegen gewesen, als unwahr erachtet werden kann. Es folgt daraus aber nicht, daß der Angeklagte, der als Vertreter viele amerikanische Familien aufgesucht hat, sich dessen bewußt gewesen ist, und schließt nicht aus, daß er irrig angenommen hat, die Aussagen der Eheleute seien unwahr und SchC sei doch in deren Wohnung mitgewesen. Das Bewußtsein des Angeklagten von der Unwahrheit der Aussage des SchC ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Grunde, mit dem die Strafkammer die Annahme des Vorsatzes begründet. Sie führt hier aus:
„Der Angeklagte BC hat nämlich den Angeklagten SchC zunächst und anfangs mit ganz unbestimmten Behauptungen in den Prozeß eingeführt. Daraus ergibt sich aber, daß der Angeklagte BC keineswegs von Anfang an sicher war, ob der Angeklagte SchC bei dem Besuch bei den Eheleuten G mit zugegen gewesen war.“
Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Behauptungen unbestimmt waren, mit denen der Angeklagte den SchC in das Verfahren eingeführt hat. Zu entnehmen ist hieraus weiter nur, daß der Angeklagte Zweifel hatte, ob SchC bei dem Besuch bei den Eheleuten G anwesend gewesen ist. Ein Zweifel bedeutet jedoch nicht das Wissen von der Unwahrheit.
Die Strafkammer führt zwar bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe SchC als Zeugen benannt in dem Bewußtsein, dieser werde zu seinen Gunsten vor Gericht falsch aussagen. Sie gründet diese Feststellung jedoch allein auf die angeführten Folgerungen, die die Annahme eines Vorsatzes oder bedingten Vorsatzes nicht rechtfertigen, da sie nicht erkennen lassen, welches Vorstellungsbild der Angeklagte hatte. Beihilfe zum Meineid leistet, wer vorsätzlich die bewußt falsche Aussage eines anderen fördert. Hiernach genügt es aber nicht, daß der Gehilfe die Unwahrheit der Aussage kennt. Er muß vielmehr auch wissen und billigen, daß der Schwörende vorsätzlich die Unwahrheit bekundet. Allerdings genügt es, daß sowohl der Haupttäter wie auch der Gehilfe mit bedingtem Vorsatz handeln (RGSt 61, 159).
Die Strafkammer stellt hier fest, daß SchC in zwei Punkten bewußt falsch ausgesagt hat, nämlich daß er bei der Familie G dabei gewesen sei und daß er sich dessen entsinne. Die Strafkammer hat daher zu untersuchen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte in beiden Fällen ausgegangen ist.
Hat er gewußt, daß SchC sich trotz seines Hinweises nicht erinnerte, dann hat er vorsätzlich dessen bewußt falsche Aussage gefördert. Hat er angenommen, es sei möglich, daß SchC sich entsinne, aber auch gewollt und gebilligt, daß dieser bekunde, sein Wissen beruhe auf eigener Erinnerung, auch wenn es nicht der Wahrheit entspreche, hat er mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Hat er allerdings letzteres nicht gewollt, entfiele eine strafbare Teilnahme, auch wenn SchC die Unwahrheit bekundet hat.
Dies hat auch zu gelten für die weitere Aussage des SchC. Falls hier der Angeklagte gewußt hat, daß SchC nicht bei dem Besuch dabei gewesen ist, und insoweit bewußt die Unwahrheit sagte, hat er vorsätzlich gehandelt. Hat der Angeklagte gehofft, SchC sei bei den Eheleuten G dabei gewesen, es aber auch gebilligt, daß SchC dies bekunde, wenn es nicht der Wahrheit entspreche, läge bedingter Vorsatz vor. Hatte der Angeklagte letzteres auch hier nicht gewollt, entfiele eine strafbare Teilnahme insoweit, selbst wenn SchC die Unwahrheit gesagt hat.
Nun besteht noch die Möglichkeit, daß der Angeklagte der Ansicht gewesen ist, SchC habe nach seinem Hinweis wirklich geglaubt, sich erinnern zu können, daß er bei dem Besuch dabei gewesen sei. In diesem Falle hätte SchC auch nach der Vorstellung des Angeklagten nicht vorsätzlich Unwahres bekundet. Die Folge wäre allerdings, daß SchC auch hinsichtlich der weiteren Aussage, er sei bei den Eheleuten G dabei gewesen, nicht vorsätzlich falsch ausgesagt hätte. Eine strafbare Teilnahme des Angeklagten würde in diesem Falle ausscheiden. Selbst wenn hier der Angeklagte ein fahrlässiges Handeln des SchC angenommen und gebilligt hätte, wäre er nicht strafbar, da eine Beihilfe zur fahrlässigen Tat nicht möglich ist (BGHSt 9, 370).
Die Strafkammer hat den früheren Mitangeklagten ██████ auch wegen Begünstigung verurteilt. Sie wird daher auch zu prüfen haben, ob er nicht der Teilnahme an der Begünstigung schuldig ist. Eine solche wäre nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich dadurch der Strafverfolgung wegen der Vortat, nämlich des Betruges, zu entziehen suchte (RGSt 60, 346; 63, 233; 66, 316, 324).
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Dr. Schalscha |