Kriegsgefangenenmisshandlungen: Teilaufhebung wegen § 223b StGB/Notwehrprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/52
- Datum
- 16.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargelegt werden.
§ 9 Straffreiheitsgesetz 1949 erfasst nur Vorgänge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutschlands stehen; Lagergeschehnisse unter Kriegsgefangenen weisen einen solchen Zusammenhang regelmäßig nicht auf.
Für die Schuld genügt grundsätzlich, dass der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrecht seines Handelns erkennen kann; besondere Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein sind nur bei Zweifeln nach den Umständen erforderlich.
Bei einer Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten sind bei erörterten Strafschärfungsumständen (§ 223b StGB) die hierfür maßgeblichen Feststellungen oder die Gründe ihrer Verneinung in den Urteilsgründen (§ 267 Abs. 2 StPO) darzustellen.
Eine Verurteilung wegen Körperverletzung kann keinen Bestand haben, wenn nach den Feststellungen eine Notwehrlage (§ 53 StGB a.F.) in Betracht kommt und das Tatgericht diesen Gesichtspunkt nicht prüft.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. April 1951
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. April 1951 wird mit den Feststellungen aufgehoben: a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen C1 (Ko), C2 ██ BZ ██, Bl ███ und 23 ███████████ █████████ ██, b) auf die Revision des Angeklagten im Falle Cc, c) auf beide Revisionen im Gesamtstrafausspruch.
2. Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte hat im Jahre 1946 als Leiter eines Kriegsgefangenenlagers in Druschkowka (Russland) deutsche Gefangene misshandelt. Er ist deshalb von der Strafkammer unter Freisprechung im Übrigen wegen Misshandlung abhängiger Personen in 11 – elf – Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in 7 – sieben – Fällen und wegen einfacher Körperverletzung in 25 – fünfundzwanzig – Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 – zwei – Jahren und 6 – sechs – Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind nur zum Teil begründet.
Gründe
Revision des Angeklagten:
I.
1.) Die Revision rügt im Zusammenhang mit fast jeder tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie bezeichnet jedoch nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen und ist deshalb insoweit unzulässig, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. die zum Abdruck in der Amtl. Sammlung bestimmte Entscheidung des BGH vom 29. Februar 1952 – 2 StR 112/50).
2.) Die Sachbeschwerde wendet in erster Linie ein, die Strafkammer hätte das Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einstellen müssen; denn die Straftaten seien sämtlich auf politischer Grundlage ergangen und auf die besonderen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen. Das ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 30. Januar 1951 (4 StR 38/50) entschieden, dass § 9 a.a.O. nur Vorgänge meine, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutschlands stünden. Eine solche Beziehung fehle in der Regel bei Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in einem Kriegsgefangenenlager unter völligem Abschluss von dem allgemeinen politischen Leben zugetragen und nur in dem durch eine Kriegshandlung begründeten Verlust der Freiheit ihren Ursprung hätten. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat nicht der geringste Zusammenhang der Straftaten des Angeklagten mit dem politischen Zusammenbruch bestanden. § 9 a.a.O. trifft deshalb nicht zu.
Zu Unrecht bemängelt die Revision weiter, dass die Strafkammer das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht festgestellt hat. Es genügt zur Schuld, dass der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrecht seines Handelns erkennen kann (vgl. den zum Abdruck bestimmten Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18.3.1952 – GSSt 2/51). Besondere Feststellungen sind hierzu, sofern nicht ein Fall des § 267 Abs. 2 StPO vorliegt, nur erforderlich, wenn diese Frage den Umständen nach zweifelhaft ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Nach dem Urteil hat der Angeklagte, ein Baumeister und Architekt, aus eigennützigen Beweggründen ihm wehrlos ausgelieferte Kameraden ohne jeden Anlass oder wegen einer Geringfügigkeit auf die roheste Weise misshandelt. Es spricht nichts dafür, dass er das Unrecht dieses Verhaltens nicht hätte erkennen können.
Im Einzelnen ist zu der Sachbeschwerde folgendes zu bemerken:
1.) Die Verurteilung wegen Misshandlung nach § 223b StGB in 11 Fällen lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Urteil stellt fest, dass die Kriegsgefangenen 1945 und 1946 durch den rücksichtslosen Arbeitseinsatz in Russland so weit heruntergekommen waren, dass sie einfach aus Schwäche und Gebrechlichkeit weder die geistige noch die körperliche Energie aufbrachten, sich irgendwie gegen Maßnahmen der Lagerleitung zur Wehr zu setzen. Daraus geht klar hervor, dass sie nicht imstande waren, sich gegenüber den Misshandlungen des Angeklagten zu behaupten. Das Merkmal der Wehrlosigkeit trifft also auf sie zu. Die Revision meint, nach den Feststellungen seien alle 2000 Lagerinsassen wehrlos gewesen; das widerspreche der Erfahrung, weil unzureichende Ernährung auf den einzelnen Menschen verschieden wirke und einige Gefangene auch in der Küche beschäftigt gewesen und dort besser ernährt worden seien. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, in welchem Zustand sich die 11 Gefangenen befanden. Sie haben nicht die Energie, d.h. die Kraft gehabt, sich gegen die Angriffe des Angeklagten zu wehren.
Die Gefangenen sind auch infolge Krankheit wehrlos gewesen. Krankheit ist „jede Störung der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen“ (RGSt 39, 393). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Krankheit in diesem Sinne auch ein Schwächezustand ist, der auf jahrelanger Unterernährung und Überanstrengung beruht.
Die Strafkammer geht weiter zutreffend davon aus, dass den Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Kriegsgefangenen trifft, die sich in seinem Gewahrsam befinden. Nach den Feststellungen hat der russische Kommandant dem Angeklagten die Verantwortung für den Lagerbetrieb und die Gefangenen seiner Gewalt überlassen. Einen Rechtsirrtum lässt diese Würdigung nicht erkennen.
Die Urteilsgründe ergeben mindestens, dass der Angeklagte den Gefangenen länger dauernde erhebliche Schmerzen zugefügt, sie also gequält hat (RG JW 1938, 1879, 8). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er sie auch roh misshandelt hat.
Auch der Vorsatz des Angeklagten ist ausreichend festgestellt. Dass er sich bewusst gewesen ist, seiner Gewalt überlassenen wehrlosen Gefangenen längere, erhebliche Schmerzen zu verursachen, ergibt der Sachverhalt.
Die Revision vermisst in einigen Fällen die Feststellung, dass er die Gefangenen an der Gesundheit habe schädigen wollen. Das ist jedoch nicht erforderlich. Nur die Bestrafung wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht setzt eine Gesundheitsschädigung voraus.
Was die Revision noch zu den Fällen Hes (A 1) und ██████ (A 2) vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen lässt und deshalb das Revisionsgericht bindet.
2.) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB in sieben Fällen unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Die Revision wendet im Falle CO (B 3) ein, die Strafkammer habe nicht festgestellt, von welcher Höhe der Angeklagte den CC die Treppe heruntergestoßen habe. Die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Aus der Beweiswürdigung geht jedoch hervor, dass der Angeklagte den CC von einer 4 m hohen Eisentreppe geworfen und hierdurch nach der Annahme der Strafkammer bewusst eine erhebliche Gefahr für sein Leben verursacht hat. Danach ist die Anwendung des § 223a StGB gerechtfertigt.
In den Fällen m (B 6) und (B 7) vermisst die Revision die Feststellung, womit der Angeklagte die Gefangenen ins Gesicht getreten habe. Die Strafkammer hat jedoch im Falle mC yD (B 1) dargelegt, dass der Angeklagte schwere Stiefel trug. Er hatte sie mit besonderen Eisen versehen lassen, um seinen Tritten Nachdruck zu verleihen. Diese Feststellung ist ganz allgemein getroffen; gilt deshalb auch für die Fälle ██ und ██, denn es ist nicht ersichtlich, dass er hier andere Schuhe getragen hat.
Im Falle BOF findet die Revision einen Denkfehler in der Feststellung: „abschließend packte der Angeklagte den Zeugen █████████ im Genick und trat ihn ins Gesicht“. Sie meint, es sei nicht möglich, dass man jemanden im Genick packe und mit dem Fuß gleichzeitig ins Gesicht trete. Die Erfahrung lehrt das Gegenteil.
3.) Gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung macht die Revision nur in 2 Fällen (C 20 und 24) geltend, dass Schläge in den Rücken und kräftige Schläge gegen den Körper keine Misshandlungen i.S. des § 223 StGB seien. Dieses Bedenken greift nicht durch. Nur eine ganz unerhebliche Einwirkung auf den Körper fällt nicht unter § 223 StGB (RG DR 1939, 365). Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer dies verkannt hätte.
Im Falle Fok Co (C 9) bittet die Revision um Prüfung, ob der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt habe. Dies ist nach den Feststellungen möglich. ███ ████████ als Heizer einen Kessel beschädigt. Der russische Lagerkommandant trat ihn deshalb ins Gesicht. ████ ██████████ nach der wenig glaubhaften Darstellung des ███████████ sehr erregt, griff sich einen Schürhaken, um auf den russischen Offizier loszugehen. Der Angeklagte schlug ihn zurück und stieß ihn nach seinen eigenen Angaben zur Kirche hinaus. Nach der Einlassung des Angeklagten, zu der die Strafkammer keine Stellung nimmt, war der Angriff des russischen Offiziers gegen ██ ██ anscheinend beendet, als dieser zum Schürhaken griff, um auf den Offizier loszugehen. Trifft dies zu, dann beabsichtigte ████ nunmehr, den Offizier rechtswidrig anzugreifen. Wenn der Angeklagte den Offizier verteidigen wollte und hierbei die zur Abwehr des bevorstehenden Angriffs erforderlichen Handlungen vornahm, wäre § 53 StGB gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Die Verurteilung kann deshalb in diesem Falle keinen Bestand haben.
Revision der Staatsanwaltschaft:
II.
1.) Die Revision rügt die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 267 Abs. 5 StPO mit der Behauptung, die Strafkammer begründe die Freisprechung in einer gegenüber dem Eröffnungsbeschluss unbestimmten Anzahl von Fällen mit einem einzigen Satz, aus dem sich nicht ergebe, welche Fälle davon umfasst sein sollen. Sie führt jedoch keine Tatsachen an, die noch der Ermittlung bedurft hätten; sie ist deshalb insoweit unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO.
Auch ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 StPO ist nicht gegeben. Das Urteil bringt zum Ausdruck, dass in allen Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen ist, die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit Sicherheit nachgewiesen sei. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss, um welche Fälle es sich handelt. Dies reicht noch aus. Es empfiehlt sich allerdings, um Missverständnisse zu vermeiden, im Entscheidungssatz oder wenigstens in den Gründen die Fälle zusammenfassend anzuführen, in denen Freispruch ergeht.
2.) Begründet ist die Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO in den Fällen xi (B 11) und Kofi (C 1). Hier hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung Verurteilung nach § 223b StGB beantragt, also Umstände behauptet, die die Strafbarkeit der Körperverletzung erhöhen. Die Urteilsgründe mussten sich deshalb darüber aussprechen, ob solche Umstände für nicht festgestellt erachtet worden sind. Dies ist nicht geschehen. Das Urteil kann darauf beruhen, denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen und ohne erhebliche Verletzungen zugefügt. Zugleich liegt darin, dass die Strafkammer in beiden Fällen nicht geprüft hat, ob § 223b StGB anzuwenden sei, ein sachlicher Mangel des Urteils. Soweit die Staatsanwaltschaft jedoch die Prüfung vermisst, ob der Angeklagte dem █████ mit bedingtem Vorsatz eine Hodenverletzung beigebracht habe, scheitert der Angriff an der Feststellung, dass der Angeklagte die Hoden █████ nicht verletzt, sondern ihn nur unbeabsichtigt am ███████████████ getroffen habe.
3.) Die Staatsanwaltschaft beanstandet noch in weiteren Fällen, dass die Strafkammer den Angeklagten nur wegen einfacher oder gefährlicher Körperverletzung, nicht aber wegen eines Vergehens nach § 223b StGB verurteilt hat. Diese Rüge ist nur in den Fällen CCU (B 3) und Ger auf der Flucht ergriffenen Kriegsgefangenen (C 22 und 23) begründet. CC hat der Angeklagte zunächst kräftig geschlagen und dann von einer 4 m hohen Eisentreppe heruntergeworfen. Die Schläge, die die beiden anderen Gefangenen erhielten, und ihre Schreie hörte man sogar im Nebenzimmer. Hier liegt die Annahme nahe, dass die drei Gefangenen erhebliche Verletzungen erlitten, die ihnen längere Schmerzen verursachten. Es bedurfte deshalb der Prüfung, ob der Angeklagte auch in diesen Fällen eines Vergehens nach § 223b StGB schuldig ist.
In den übrigen Fällen ergeben die Feststellungen nichts dafür, dass der Angeklagte den Gefangenen erhebliche Schmerzen zugefügt haben könnte. Es ist deshalb kein sachlicher Mangel, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 223b StGB nicht besonders erörtert.
4.) Die Gefangenen Es coe (A 1) und ███ (A 10) ließ der Angeklagte nach der Misshandlung noch längere Zeit in ein qm großes Sickerloch sperren. Eine strafbare Freiheitsentziehung hat die Strafkammer hierin nicht gesehen, weil der Angeklagte geglaubt habe, zu Disziplinarfreiheitsstrafen berechtigt zu sein. Sie beurteilt vielmehr die „besonders harte Form des Freiheitsentzuges“ als Fortsetzung der Quälerei. Bei dieser Sachlage durfte sie den Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach § 239 Abs. 1 StGB nicht freisprechen, weil wegen derselben Tat nicht gleichzeitig verurteilt und freigesprochen werden kann.
Im Entscheidungssatz kommt jedoch dieser Fehler nicht zum Ausdruck. Für den Strafausspruch ist er weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten von Bedeutung gewesen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur in den Fällen █████ und ████ vertreten.
| Dr. Noericke | Werner | Ortlieb | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |