Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung über verworfene Revision wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 13/74
Datum
07.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, die nicht innerhalb der nach §345 Abs.1 StPO gesetzten Frist begründet wurde. Das Landgericht verwies die Revision gemäß §346 Abs.1 StPO als unzulässig zurück. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO wurde vom BGH verworfen, da die Verwerfung aus zutreffenden Gründen erfolgte. Der Verzicht auf Revisionsbegründung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch des über Folgen belehrten Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig verworfen, wenn die gesetzliche Revisionsbegründungsfrist des §345 Abs.1 StPO nicht eingehalten wird.

2

Ein Beschluss nach §346 Abs.1 StPO ist zu halten, wenn die Fristversäumnis durch fehlende Begründung gegeben und die Zurückweisung rechtlich zutreffend ist.

3

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat.

4

Unterlassene Begründung der Revision auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten nach ordnungsgemäßer Belehrung begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Entscheidung des Revisionsgerichts.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 8. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 13/74 vom 7. März 1974

in der Strafsache gegen den Schlosser Hans-Joachim █████████ aus ███, geboren am █████ in ███████████, zur Zeit in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. März 1974 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 1973 auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den Beschluss des Landgerichts in Bremen vom 8. November 1973 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 5. Februar 1973 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand in einem besonders schweren Fall und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen vom Angeklagten selbst und von seinem Verteidiger eingelegte Revision wurde nicht innerhalb der durch § 345 Abs. 1 StPO gesetzten Frist begründet. Die Strafkammer hat aus diesem Grund das Rechtsmittel durch Beschluss vom 8. November 1973 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der vom Beschwerdeführer daraufhin rechtzeitig gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bleibt ohne Erfolg, da die Strafkammer das Rechtsmittel aus zutreffenden Gründen verworfen hat.

Wie sich im Übrigen aus der Stellungnahme des Verteidigers vom 9. November 1973 und der dieser Stellungnahme in Fotokopie beigefügten, vom Angeklagten noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unterzeichneten Erklärung vom 5. November 1973 ergibt, hat der Verteidiger die Begründung des Rechtsmittels auf ausdrücklichen Wunsch des über die Folgen belehrten Angeklagten unterlassen.

SchumacherMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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