Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben: Vorstrafen bei Strafzumessung nicht auf "einschlägige" beschränken

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 13/71
Datum
04.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch wegen Autostraßenraubs auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung nur "einschlägige" Vorstrafen berücksichtigt und ungleichartige Vortaten ausgeklammert. Der Senat stellt klar, dass auch ungleichartige Vorstrafen die persönliche Schuld erhöhen können und daher zu berücksichtigen sind. Zudem ist bei vorreformlichen Taten Art. 89 Abs.1 S.2 1. StrRG zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind Vorstrafen nicht auf gleichartige oder "einschlägige" Verfehlungen zu beschränken; auch ungleichartige Vorstrafen können die Tatschuld erhöhen und berücksichtigt werden.

2

Die allgemeine Rückfallregel (§ 17 StGB n.F.) und die Systematik des Reformrechts verdeutlichen, dass ungleichartiger Rückfall kriminelle Neigungen besonderer Stärke offenbaren kann, sodass frühere Verurteilungen strafzumessend zu berücksichtigen sind.

3

Die Existenz einer gesetzlichen Mindeststrafe entbindet den Tatrichter nicht von der Berücksichtigung der Vorstrafen; eine enge Beschränkung würde einen wesentlichen Strafzumessungsgrund außer Acht lassen.

4

Bei Taten, die vor dem Inkrafttreten des 1. Strafrechtsreformgesetzes begangen wurden, ist bei der neuen Strafentscheidung Art.89 Abs.1 Satz2 des 1. StrRG zu beachten; ist nach bisherigem Recht Zuchthaus anzunehmen, kann die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, anzuordnen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. August 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 13/71 in der Strafsache gegen den Schlosser Klaus Peter BC aus ███, geboren am ██, ████ 1934 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1971, an der teilgenommen haben: Willms, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor █████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. August 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner heißt es im Urteilsspruch: „Von der Nebenstrafe des § 31 StGB wird abgesehen.“

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge nur gegen den Strafausspruch. Sie hat Erfolg.

Mit Recht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die gesetzliche Mindeststrafe begründet hat. Dieser Strafbemessung liegen folgende Erwägungen des Landgerichts zugrunde: Eine wirkliche Gewaltanwendung hätten der Angeklagte und sein Mittäter █████ von vornherein nicht beabsichtigt; sie seien davon ausgegangen, dass bereits eine verhältnismäßig geringfügige Drohung genügen werde, den körperlich schwächlichen und überdies ängstlichen Zeugen Ka[REDACTED] zur Übergabe des von diesem für die „Abschiedstour“ der beiden Täter gemieteten Kraftfahrzeugs und der Autopapiere zu veranlassen. Die Tatsache, dass sie den Zeugen Ka[REDACTED] nicht nachts an der einsamen Stelle ausgesetzt, sondern ihn nach ██████████ in eine Gaststätte gebracht hätten, zeige ihr Bestreben, dem Zeugen keinen über die Entziehung des Besitzes an dem Fahrzeug hinausgehenden Schaden zuzufügen. Unter diesen Umständen reiche die Mindeststrafe von fünf Jahren zur Sühne aus. Dem stehe nicht das in erheblichem Umfange strafbare Vorleben des Angeklagten entgegen. Denn bisher habe er keine gewaltsamen Eigentumsdelikte begangen. Angesichts einer so schwerwiegenden Strafdrohung wie der des § 316a StGB könnten Vorstrafen nur dann erschwerend herangezogen werden, wenn in den ihnen zugrunde liegenden Delikten die Tendenz des Täters zum Ausdruck komme, bei der Erlangung strafbarer Vorteile vor nichts, insbesondere nicht vor Gewaltanwendung, zurückzuschrecken und die Rechtsordnung in besonders nachhaltiger Weise zu mißachten. Dies lasse sich beim Angeklagten jedoch nicht feststellen. Zwar sei er schon wegen einer Vielzahl von Delikten vorbestraft. Im Verhältnis zur Schwere der Strafdrohung des § 316a StGB handle es sich bei ihnen aber um ungleich geringfügiger zu bewertende Straftaten, die im vorliegenden Fall außer Ansatz bleiben müssten.

Diese Begründung kann der Senat nicht folgen. Zwar zwingen Vorstrafen den Tatrichter nicht unter allen Umständen dazu, über die Mindeststrafe hinauszugehen. Doch ist die Annahme der Strafkammer, nur „einschlägige“ Vorstrafen dürften bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, unzutreffend. Allerdings wird im Schrifttum weitgehend die Ansicht vertreten, nicht „einschlägige“ Vorstrafen seien regelmäßig ohne Einfluss auf die Strafe (vgl. u. a. Maurach, Allgemeiner Teil, S. 721 mit Nachweisen). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung indes nicht angeschlossen, auch nicht in der von Maurach (a. a. O.) angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. weiter die sehr eingehend begründete Entscheidung des KG in VRS 30, 200; ferner OLG Stuttgart MDR 1961, 343 und OLG Hamm NJW 1959, 305). Ein solcher Standpunkt wäre zudem nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er im 1. Strafrechtsreformgesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Abweichend von den früher geltenden besonderen Rückfallvorschriften liegt die Besonderheit der allgemeinen Rückfallbestimmung des § 17 StGB n. F. gerade darin, dass sie keine Verfehlungen gleicher oder etwa gleicher Art voraussetzt. In der Amtlichen Begründung zu § 61 StGB Entw. 1962 (S. 182), der als Vorbild für diesen § 17 StGB gedient hat, wird hierzu zutreffend ausgeführt, dass gerade ein ungleichartiger Rückfall kriminelle Neigungen von besonderer Stärke offenbaren kann. Die erhöhte Tatschuld liegt in einem solchen Fall darin, dass der Täter „sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen“.

Ist die Auffassung des Landgerichts schon danach zu beanstanden, so gilt dies hier umso mehr, als es wegen der Höhe der Mindeststrafe des § 316a StGB selbst sogar „einschlägige“ Vorstrafen nur dann als erschwerend ansieht, wenn durch die betreffenden Taten gegen die Rechtsordnung in besonders nachhaltiger Weise verstoßen worden ist. Eine derartige Beschränkung der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Vortaten würde darauf hinauslaufen, dass bei der Aburteilung von schweren Verbrechen Vorstrafen nur noch in höchst seltenen Fällen berücksichtigt werden dürften. Damit würde hier aber einer der bedeutsamsten Strafzumessungsgründe praktisch ausgeschaltet. Dies wäre umso weniger gerechtfertigt, als es in solchen Fällen einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Persönlichkeit des Täters bedarf und nicht einzusehen ist, dass zwar sein sonstiges Vorleben, selbst Begebenheiten, die kein strafbares Handeln darstellen, berücksichtigt werden könnten, nicht aber kriminelle Taten, sofern sie nicht jenen Schweregrad erreicht haben.

Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, dass nach Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG das Gericht neben der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens, das vor dem Inkrafttreten des 1. Strafrechtsreformgesetzes begangen worden ist, dem Verurteilten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen hat, wenn es nach bisherigem Recht auf Zuchthaus erkannt hätte.

WillmsBaumgartenMeise
KirchhofMeyer
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