Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen fehlerhaftem Strafrahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 13/70
- Datum
- 18.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen oder einer falschen Mindeststrafe ausgegangen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Rechtsirrtum die Strafaussprüche beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rechtsfehler bei der Bestimmung des Strafrahmens können auch die Höhe der einzelnen Strafen bei mehreren Tatkomplexen beeinträchtigen und rechtfertigen eine erneute Strafzumessung.
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die auf freie Beweiswürdigung gestützte Schuld- und Tatsachenfeststellung des Tatrichters richtet.
Bleiben Feststellungen zur Schuld unbeanstandet, können diese bestehen bleiben, während der Strafausspruch wegen rechtlicher Fehler aufgehoben und neu entschieden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus KC, den Arbeiter Peter, geboren am ████████████ 1939 in KC, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. März 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit begangen mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, hat im Strafausspruch Erfolg.
Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hält einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu 15 Jahren Zuchthaus für gegeben (UA Bl. 33). Die Mindeststrafe für die einfachen Rückfalldiebstähle beträgt jedoch auch bei Anwendung des § 20a StGB nur ein Jahr Zuchthaus (§§ 244 Abs. 1, 20a StGB). Da für die beiden einfachen Rückfalldiebstähle in den Fällen 1 und 3 eine Zuchthausstrafe von je zwei Jahren, die nach Ansicht der Strafkammer die Mindeststrafe war, ausgesprochen worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die falsche Rechtsansicht der Strafkammer auf die Strafaussprüche ausgewirkt hat. Dieser Fehler kann auch die Strafe im Falle des schweren Rückfalldiebstahls beeinflusst haben. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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