Revision: Schuldspruch zu Beihilfe statt Mittäterschaft; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 136/97
- Datum
- 16.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Mittäter auch in seiner Person den gemeinsamen Tatentschluss und die für die Tat maßgeblichen subjektiven Merkmale (z. B. Zueignungsabsicht) aufweist; es genügt nicht, dass diese nur bei den anderen Beteiligten vorhanden sind.
Das bloße Bereitstehen für einen etwaigen Einsatz ohne eigenes Eingreifen und ohne eigenen Zueignungswillen begründet regelmäßig keine Mittäterschaft, sondern allenfalls Beihilfe.
Das Revisionsgericht darf auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch rechtlich umqualifizieren, sofern dadurch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Bei Herabstufung der Tat von Täterschaft auf Beihilfe ist der Strafausspruch aufzuheben, da die Strafe für die milder zu bewertende Beihilfetat neu zu bemessen ist.
Bei der Strafzumessung dürfen generalpräventive Erwägungen nicht die zulässigen Grenzen überschreiten; eine übermäßige Gewichtung generalpräventiver Motive kann die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 10. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 136/97 vom 16. April 1997 in der Strafsache gegen R C. aus ███, geboren am ███████, 1974 in ██ █████ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 1996
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
2. im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als es zur Änderung des Schuldspruchs (Beihilfe statt Täterschaft) und zur Aufhebung des Strafausspruchs führt; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung verurteilt, obwohl er während des von ████ und ██████████████████ ausgeführten Überfalls auf den Taxifahrer nicht selbst eingriff, sondern lediglich für einen etwaigen Einsatz bereitstand. Die Annahme von Mittäterschaft begründet es damit, dass er die Tat „mit den weiteren Beteiligten arbeitsteilig vereinbart und durchgeführt“ habe. Diese Begründung trägt schon deshalb nicht, weil sie nichts darüber besagt, welche Rolle dem Angeklagten nach der „Vereinbarung“ und der „Durchführung“ zukam.
Vor allem aber könnte er Mittäter des Raubes nur dann gewesen sein, wenn er selbst mit Zueignungsabsicht gehandelt hätte. Es genügt hierzu nicht, dass sich die anderen Tatgenossen von dieser Absicht leiten ließen; dieses subjektive Merkmal muss vielmehr (auch) in der Person des Handelnden vorliegen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 15; BGH, Beschl. v. 12. März 1997 – 2 StR 95/97). Das ist jedoch nicht festgestellt.
Maßgebend für den Tatentschluss war, dass ███ und ██ noch in der Nacht nach Bamberg zurückfahren mussten, aber kein Geld mehr vorhanden war, um den PKW aufzutanken, mit dem sie die Rückfahrt antreten wollten. Dagegen enthalten die Feststellungen nichts, was darauf hindeuten würde, dass der Angeklagte nach dem Tatplan in irgendeiner Weise – unmittelbar oder mittelbar – an der zu erwartenden Tatbeute beteiligt werden sollte; es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass er etwa beabsichtigt hatte, mit ███ und ██ nach Bamberg zu fahren.
Dass sich in einer neuen Verhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Zueignungsabsicht des Angeklagten belegen, ist nicht zu erwarten. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts liegt nur Beihilfe vor; der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, da die Strafe für die milder zu bewertende Beihilfetat (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB) neu zu bemessen ist. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können mithin aufrechterhalten bleiben, ohne dass dies ihre Ergänzung ausschließt.
Im Übrigen ist der Hinweis veranlasst, dass eine Wendung, wie sie das angefochtene Urteil am Schluss der Strafzumessungsgründe enthält („zum Schutz der Allgemeinheit und auch zum Schutz der Taxifahrer“), die Besorgnis begründet, das Gericht habe nicht die Grenzen beachtet, die der straferschwerenden Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte gezogen sind (vgl. dazu BGHR § 46 Abs. 1 Generalprävention 1 ff, insbesondere 8 und 10).
| Jahnke | Bode | Otten | |||
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