Treffer
BGH Beschluss

Revision: Gebührenerhebung als fortgesetzte Tat festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 136/92
Datum
29.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Untreue, Gebührenerhebung, Betrug und unterlassener Konkursanmeldung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die zuvor angenommene Gebührenerhebung nicht in zwei, sondern als fortgesetzte Tat zu werten ist. Begründend verwies das Gericht darauf, dass ein vor Vollendung gefasster Entschluss Fortsetzungszusammenhang begründen kann. Die sonstige Revision wurde verworfen; die Gesamtstrafe bleibt unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang kann vorliegen, wenn der Täter den Entschluss zur mehrfachen Erlangung von Vorteilen bereits vor Vollendung der ersten einzelnen Tat gefasst hat.

2

Das Erheben von Gebühren umfasst sowohl das Fordern als auch das Empfangen; die Tat gilt nach h.M. erst mit der Leistung als vollendet.

3

Werden mehrere Tathandlungen als fortgesetzte Tat beurteilt, sind sie strafrechtlich als eine einheitliche Tat zu werten, sodass nur eine einheitliche Bestrafung vorzunehmen ist.

4

Ein geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nicht zwingend eine teilweise Entlastung des Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 136/92

vom 29. April 1992

in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ███ 1944 in ████, ██████████, ███ wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. November 1991 hinsichtlich der Verurteilung wegen Gebührenerhebung im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte "in zwei Fällen" entfallen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in acht Fällen, Gebührenerhebung in zwei Fällen, Betruges und unterlassener Konkursanmeldung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt im Schuldspruch zu der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Änderung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist es "nach den Feststellungen möglich, dass die Deckungszusagen früher als die angeforderten Gebühren bei dem Angeklagten eintrafen und somit sein Entschluss zur doppelten Erhebung von Vergütungen für Tätigkeiten in der Berufungsinstanz (UA S. 73) vor Vollendung der ersten Tat gefasst wurde. Denn das Erheben von Gebühren besteht in deren Fordern wie Empfangen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 352 Rn. 8). Erst mit der Leistung wird die Tat vollendet (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 352 Rdn. 7). Muss aber in Rechnung gestellt werden, dass der Angeklagte den Entschluss, auch die Gebühren für die Berufungsinstanz von beiden Versicherungen zu erheben, vor Vollendung der ersten Tat gefasst hat, kann nach der bisher nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 33, 4, 5) Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Taten nicht ausgeschlossen werden." Der vom Landgericht hinsichtlich der Gebührenerhebung festgestellte Sachverhalt ist somit als (nur) eine fortgesetzte Tat zu beurteilen.

Damit bleibt von den beiden für die Gebührenerhebung festgesetzten Einzelstrafen von jeweils sechzig Tagessätzen zu je 50,-- DM eine bestehen, während die andere wegfällt. Die weggefallene Strafe hatte die Höhe der Gesamtstrafe ersichtlich nicht beeinflusst; diese bleibt somit bestehen.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass für eine teilweise Entlastung des Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

JahnkeTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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