Treffer
BGH Urteil

BGH: Öffentlichkeitserfordernis bei §183 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 13/69
Datum
28.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt; der BGH hebt das Urteil wegen unzureichender Feststellungen zur Öffentlichkeit auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht bestätigt die Verletzung des sittlichen Gefühls der Kinder, stellt aber klar, dass eine öffentliche Straße allein Öffentlichkeit nicht begründet. Zudem ist in der neuen Verhandlung zu prüfen, ob ein Versuch nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme der Öffentlichkeit im Sinne von § 183 StGB ist erforderlich, dass eine unbestimmte, nicht durch persönliche Beziehungen verbundene Vielheit von Personen die unzüchtige Handlung hätte wahrnehmen können; die Personenmehrheit muss nicht tatsächlich anwesend sein.

2

Die Begehung an einer öffentlichen Straße begründet Öffentlichkeit nicht automatisch; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und ob der Täter die Wahrnehmbarkeit seines Tuns für jedermann verhindert hat.

3

Der Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit muss sich auf die Möglichkeit der Beobachtung durch eine unbestimmte Anzahl von Personen erstrecken; richtet der Täter sein Verhalten gezielt an bestimmte Personen und stellt er es so ein, dass andere nach seinem Willen nicht sehen können, fehlt dieser Vorsatz.

4

Für die Prüfung eines versuchten Delikts nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt bedingter Vorsatz in Betracht, wenn der Täter die Möglichkeit des minderjährigen Alters der Opfer bewusst billigend in Kauf nimmt oder aus Gleichgültigkeit gegenüber deren Alter handelt.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 15. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 13/69 URTEIL

in der Strafsache gegen den Former Rüdiger LC aus ███, dort geboren am ████ 1942, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 15. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Annahme der Jugendkammer, dass der Angeklagte ein geschlechtliches Ärgernis gegeben habe, ist bedenkenfrei. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel, dass er das sittliche Gefühl der beiden 12 und 13 Jahre alten Mädchen, vor denen er sich entblößte, in geschlechtlicher Beziehung verletzt hat. Hingegen ist nicht dargetan, dass die Tat öffentlich begangen wurde. Hierzu ist erforderlich, dass eine unbestimmte, nicht durch persönliche Beziehungen verbundene Vielheit von Personen die unzüchtige Handlung hätte wahrnehmen können, ohne dass der Täter in der Lage gewesen wäre, das zu verhindern; die Personenmehrheit braucht allerdings nicht zugegen gewesen zu sein (vgl. RGSt 73, 90; BGHSt 11, 282). Diese Voraussetzung hält die Jugendkammer schon deshalb für gegeben, weil Tatort eine öffentliche Straße war. Maßgebend sind indessen die Umstände des einzelnen Falles. Der Angeklagte saß, als er an seinem entblößten Geschlechtsteil rieb, in seinem Personenkraftwagen. Er hatte zwar die linke Tür geöffnet, vor dieser standen jedoch die beiden Mädchen und verdeckten somit die Sicht in den Wagen. Bei diesem Tathergang ist nicht ersichtlich, dass jeder beliebige Straßenpassant in der Lage gewesen wäre, die Tat mitanzusehen. Damit fehlt es zugleich für die Feststellung der inneren Tatseite an einer ausreichenden Grundlage. Der Vorsatz muss sich auf die Öffentlichkeit im dargelegten Sinne erstrecken. Der Täter muss also wissen oder doch wenigstens billigend mit der Möglichkeit rechnen, dass sein Tun von einer unbestimmten Anzahl von Personen beobachtet werden könnte. Wendet er sich nur an bestimmte Personen und richtet er sein Verhalten so ein, dass er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird, so handelt er in Bezug auf die Öffentlichkeit nicht vorsätzlich (vgl. RG HRR 1940 Nr. 640). Dass dies auch hier so war, wird sich angesichts des festgestellten Geschehensablaufs und der Tatsache, dass weitere Personen zunächst nicht in der Nähe waren – erst später näherte sich eine ältere Frau –, kaum ausschließen lassen.

In der neuen Hauptverhandlung wird vor allem nochmals zu prüfen sein, ob der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Dass der Angeklagte sich überhaupt keine Gedanken über das Alter der Mädchen gemacht hat, ist zumindest dann recht unwahrscheinlich, wenn ihm ihre äußere Erscheinung die Vorstellung aufdrängen musste, dass sie möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt waren. Sollte er sich keine Gedanken über das Alter der Mädchen gemacht haben, weil es ihm ungeachtet ihres kindlichen Aussehens gleichgültig war, so würde das den bedingten Vorsatz nicht ausschließen.

WillmsHenningBaumgarten
MeyerMüller
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