Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Geldfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 136/87
Datum
29.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch des Angeklagten wegen Geldfälschung und beantragte Revision mit formellen und sachlich-rechtlichen Angriffspunkten. Streitpunkt war, ob das Landgericht die Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt hat. Der BGH verwirft die Revision: Es sind keine Verfahrens- oder sachlich-rechtlichen Fehler erkennbar. Das Landgericht durfte die Zeugenaussagen wegen Widersprüchen und Eigennutz als unglaubwürdig ansehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 349 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn ein formeller oder materieller Rechtsfehler festgestellt wird; bloße Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung genügt nicht.

2

Die Würdigung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen fällt grundsätzlich in die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts und ist in der Revision nur auf Rechtsfehler oder Willkür überprüfbar.

3

Widersprüchliche frühere Vernehmungen und ein erkennbares Interesse der Zeugen, eigene Tatbeiträge zu verlagern, rechtfertigen die Annahme der Unglaubwürdigkeit und können einen Freispruch tragen.

4

Ein Freispruch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund nachvollziehbarer Indizien und ohne Rechtsfehler keine hinreichende Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewinnen konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 136/87 URTEIL in der Strafsache gegen ███ ███ ██████ █████████ ███ ██████, geboren in ███, wegen Geldfälschung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B., Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Juni 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, Anfang Dezember 1984 fortgesetzt in drei Einzeltaten falsches Geld in der Absicht, dass es als echt in Verkehr gebracht werde, sich verschafft und seinen Bekannten Küchenberg sowie (in zwei Fällen) Honert gegeben oder vermittelt zu haben.

Das Landgericht vermochte sich von der Richtigkeit des vom Angeklagten bestrittenen Vorwurfs nicht zu überzeugen und sprach den Angeklagten frei. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Ein sachlich-rechtlicher Fehler, der den Freispruch in Frage stellen könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

Die hauptsächlichen Beurteilungsgrundlagen ergaben sich für die Strafkammer aus der Einlassung des Mitangeklagten ███ und den Aussagen des als Zeugen vernommenen gesondert verfolgten ████. ███ hat in der Hauptverhandlung den gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurf im Wesentlichen bestätigt. ███████████ hatte in seiner ersten polizeilichen Vernehmung den Angeklagten bezichtigt, einmal vier oder fünf falsche 100-Dollar-Noten weitergegeben zu haben; in der Hauptverhandlung hat er jedoch (auch) diesen Tatbeitrag █████ angelastet und seine früheren Angaben zur Mitwirkung des Angeklagten als falsch und lediglich auf Vermutungen beruhend dargestellt.

Das Gericht hat ██████████ und ███ wegen ihrer „wechselnden Einlassungen anlässlich der vielfachen bisherigen Vernehmungen“ für unglaubwürdig erachtet und sich von der Richtigkeit ihrer den Angeklagten belastenden Angaben nicht zu überzeugen vermocht. Weiter hat es auf die Interessen beider hingewiesen, ihre eigenen Tatbeiträge soweit wie möglich von sich abzuwälzen, hinsichtlich Honert außerdem auf dessen Bedürfnis, seine ebenfalls in Verdacht geratenen Söhne zu entlasten, sowie auf eine seiner Äußerungen im Laufe des Ermittlungsverfahrens, den Angeklagten „in die Sache hineinziehen“ zu wollen. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Wenn das Gericht auf dieser Grundlage strafbares Verhalten des Angeklagten nicht festzustellen vermochte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

MaierMeyerTheune
HerdegenNiemöller
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