Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussprüche wegen unvollständiger Strafzumessungsgründe; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 136/84
Datum
02.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafzumessung gegen mehrere Angeklagte wegen Hehlerei und Urkundenfälschung. Der BGH hob die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht wesentliche Erschwerungs- und Vorstrafenumstände nicht erörtert hatte. Es verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Ob die Aussetzungen der Strafen rechtmäßig waren, ließ der Senat offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind alle für die Strafhöhe erheblichen Umstände zu erörtern; das Unterlassen der Auseinandersetzung mit solchen Umständen kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

2

Ein Tatbeitrag, der der Haupttat vorgelagert war und deren Begehung ursächlich gefördert hat, ist als Strafschärfungsgrund bei der Bemessung der Folgetat zu berücksichtigen.

3

Vorstrafen sind bei der Bewertung der Täterpersönlichkeit und der Wahl des Strafrahmens zu berücksichtigen; hierzu zählen auch erhebliche ausländische Verurteilungen und solche Vorstrafen, deren Rechtskraft oder rechtes Gewicht gesondert zu prüfen ist.

4

Bei der Abwägung ist darzulegen, inwieweit erstinstanzliche Würdigungen (z. B. Einstufung als unvorbestraft) auf einer rechtlich vertretbaren Betrachtungsweise beruhen und eine enggefasste Auffassung von 'Einschlägigkeit' nicht zur Unterbewertung bedeutsamer Vorstrafen führen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. August 1983

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

in der Strafsache wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger für den Angeklagten ████,

Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger für den Angeklagten BC____,

Rechtsanwalt ████ aus F█████ als Verteidiger für den Angeklagten JC____,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung den Angeklagten AC____ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten BC_______ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten JC____ hat es wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, ferner wegen unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt.

Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision lediglich die Strafaussprüche an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen geben Anlaß zu der Besorgnis, daß verschiedene Erschwerungsgründe unberücksichtigt geblieben sind; denn sie werden im Urteil nicht erörtert.

1. Bei der Wiedergabe der den Angeklagten AC____ betreffenden Strafschärfungstatsachen ist der Tatrichter nicht darauf eingegangen, welche Bedeutung für die Strafbemessung dem Tatbeitrag des Angeklagten zukommt, welcher der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung vorgelagert war. Durch seine Zusage gegenüber dem „██“-Mitarbeiter, die Verrechnungsschecks zu übernehmen, die dieser sich auf strafbare Weise beschaffen wollte, hat er eine maßgebliche Ursache dafür gesetzt, daß die Vortat begangen wurde. Diesen Umstand hätte das Landgericht bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen. An der Beanstandung des Unterbleibens einer dahingehenden Erörterung im Urteil ist der Senat nicht durch die Rechtskraft des Schuldspruchs gehindert, die eine zusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu der Vortat ausschließt. Jener Beitrag steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, das den Gegenstand des Schuldspruchs bildet.

Ferner hat das Landgericht unerwähnt gelassen, daß der Angeklagte gegen mehrere Strafvorschriften verstoßen hat und bereits wenige Wochen nach dem Zeitpunkt wieder straffällig geworden ist, in dem das Landgericht gegen ihn eine erhebliche Freiheitsstrafe (drei Jahre) verhängt hatte.

2. Auch bei der Begründung der gegen den Angeklagten BC____ festgesetzten Strafe wird die Tatsache der Erfüllung mehrerer Straftatbestände nicht genannt. Vor allem aber findet der Umstand keine Erwähnung, daß gegen den Angeklagten bereits zwei Vorstrafen verhängt werden mußten und er in einem weiteren, allerdings noch nicht abgeschlossenen Verfahren wegen Betrugs verurteilt worden ist. Trotz Fehlens der Rechtskraft dieser dritten Verurteilung war hier die Prüfung geboten, ob dem betreffenden Urteil unter dem Aspekt der Warnfunktion Bedeutung zukam und ob der ihm zugrunde liegende Sachverhalt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts weiteren Aufschluß über die Täterpersönlichkeit des Angeklagten, insbesondere über von ihm künftig ausgehende Gefahren bot (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 – 2 StR 721/81). Eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen drängte sich um so mehr auf, als das Landgericht gegen den Angeklagten auf die für eine Aussetzung höchstzulässige Strafe erkannt hat.

Da aus diesen Gründen der ihn betreffende Strafaussprach aufzuheben ist, kann offen bleiben, ob rechtliche Bedenken gegen die ihm gewährte Strafaussetzung bestehen.

3. Bei dem Angeklagten JC____ wird im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ebenfalls nicht darauf eingegangen, daß er sich unter verschiedenen strafrechtlichen Gesichtspunkten schuldig gemacht hat. Außerdem hat das Landgericht das Gewicht seiner Vorstrafe verkannt. Der Angeklagte war 1978 in Belgien wegen Raubmordes zu 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden. Trotz dieser erheblichen Vorstrafe hat das Landgericht zu seinen Gunsten gewertet, daß er außer dieser „nicht einschlägigen“ Verurteilung nicht vorbestraft sei (S. 14 UA). Angesichts der Schwere jener Straftat und der ihr entsprechenden Sanktion hätte das Landgericht nicht von einem – wenn auch eingeschränkten – Unvorbestraftsein des Angeklagten ausgehen dürfen. Die vorstehend wiedergegebene Urteilsstelle läßt zudem besorgen, daß es der Auffassung ist, nur „einschlägige“ Vorstrafen (in einem sehr eng gemeinten Sinn – vgl. hierzu Maurach, JZ 1972, 130 ff.) seien bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der Senat hat bereits in einem früher veröffentlichten Urteil (BGHSt 24, 198 ff.) im einzelnen dargelegt, daß ein solcher Standpunkt nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar wäre, wie er im Ersten Strafrechtsreformgesetz seinen Ausdruck gefunden hat.

RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben.

MölsMeyerGollwitzer
MüllerMaier
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