Revision verworfen: Kein Betrug ohne Vorsatz trotz Vertragsverpflichtung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 136/79
- Datum
- 02.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§263 StGB) ist Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung eines Vermögensschadens erforderlich.
Fehlt der Vorsatz, weil der Täter die Erfüllung vertraglicher Leistungen als gesichert ansieht (z. B. durch Einschaltung Dritter), entfällt die Strafbarkeit wegen Betrugs trotz späterer Nichtleistung.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zu tatsächlichen Annahmen und zum Vorsatz gebunden und kann diese nur bei durchgreifenden Fehlern überprüfen.
Die wiederholte Ausübung einer durch rechtskräftiges Urteil untersagten gewerblichen Tätigkeit erfüllt den Tatbestand des Verstoßes gegen ein Berufsverbot (§145c StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 136/79 in der Strafsache gegen den Vertreter Dieter Otmar ███ ███████████ ████, dort geboren am ████ █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Meß, Müller, Dr. ███, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Oktober 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat sich als Werbeunternehmer mit der Herstellung von Notrufplakaten nebst beigedruckten Inseraten befasst. Obwohl ihn diese Werbetätigkeit durch ein rechtskräftiges Urteil untersagt war, hat er erneut die Herstellung solcher Plakate betrieben, nachdem er im Juli 1977 von einem für drei Tage gewährten Urlaub nicht in die Vollzugsanstalt zurückgekehrt war, in der er damals eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Das Landgericht hat den später wieder verhafteten und erneut dem Strafvollzug zugeführten Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, dass der Angeklagte nicht auch des Betrugs zum Nachteil der Inserenten seiner Notrufplakate schuldig gesprochen worden ist.
Das auch vom Generalbundesanwalt nicht als begründet angesehene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Es scheitert schon an der für das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellung, dass der Angeklagte die Erfüllung der mit den Inserenten abgeschlossenen Verträge als gesichert ansah, weil er durch den Einsatz einer Hilfskraft Vorsorge dafür getroffen hatte, dass die Notrufplakate auch im Falle einer erneuten Festnahme fertiggestellt und ausgeliefert werden konnten. Damit fehlte es an Vorsatz der Herbeiführung eines Vermögensschadens. Schon aus diesem Grunde konnte die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 263 StGB nicht in Betracht kommen.
| Meß | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Meyer |